§ 217. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder.
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liche Kind und dessen Vater als nicht verwandt gelten, so ist es dem Vater
gegenüber, abweichend vom ALR.1), auch nicht unterhaltspflichtig und ihm
steht auch kein Erbrecht gegenüber dem Vater und dessen Verwandten zu.2)
Das BGB. macht keinen Unterschied zwischen ehewidrigen und anderen
unehelichen Kindern, seine Vorschriften beziehen sich also auf alle unehelichen ¬
Kinder, auch auf die im Ehebruch oder in Blutschande erzeugten Kinder
(ex damnato coitu procreati).
Ein Unterschied zwischen Brautkindern und anderen unehelichen Kindern
ist dem BGB. ebenso wie dem preußischen Rechte unbekannt.
II. Aus der Zugehörigkeit des unehelichen Kindes zur Familie seiner
Mutter folgt, daß es den Familiennamen seiner Mutter trägt.3) Führt
die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält
das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung
geführt hat.*) Ist jedoch die Mutter von Adel, so kann sich das uneheliche ¬
Kind den adeligen Namen und das Wappen nicht anmaßen.5) Zur
Führung des Familiennamens der Mutter ist das uneheliche Kind nicht
blos berechtigt, sondern auch verpflichtet. Den Familiennamen seines Vaters
darf es selbst mit dessen Einwilligung nicht führen.6) Jedoch kann der
Ehemann der Mutter (d. h. also, wenn die Mutter mit einem Anderen
als dem Vater des unehelichen Kindes verheiratet ist) durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten*) dem Kinde mit Einwilligung des Kindes
und der Mutter seinen Namen erteilen.8) Die Erklärung des Ehemannes9
sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in
entlich beglaubigter Form1) abzugeben.11)
*) § 638 II 2 A2R
Abweichend § 652 II 2 ALR. Ueber das Intestaterbrecht der unehelichen
Kinder nach gemeinem Rechte vgl. Entsch. RG. Bd. 12 No. 56 S.
§ 1706 Abs. 1 BGB., also den Geburts= oder Mädchennamen der Mutte
und zwar auch dann, wenn die uneheliche Mutter eine Witwe oder eine geschiedene
Frau ist. Jede Aenderung in der Schreibweise dieses Familiennamens ist verboten
und strafbar. Allerh. Kabinettsorder vom 15. April 1822 (GS. S. 103), Allerh.
Erlaf
vom 12. Juli 1867 (GS. S. 1310); Jahrbuch KG. N. F. Bd. 1 S. C. 100.
4) § 1706 Abs. 2 Satz 1 BGB., und zwar vor ihrer ersten Verheiratung,
Prot. IV S. 6189 (Bd. 4 S. 670).
§ 641 11 2 ALR. ist als Norm des öffentlichen Rechtes in Kraft geblieben
rt. 55 EG. 3.
BGB. Das Adelsprädikat ist nach preußischem Rechte nicht Bestandteil ¬
des Namens,
sondern Standesabzeichen, vgl. oben § 177 S. 681. Vgl.
§ 14 II 9 ALR.
8) Mot. IV S. 859.
*) Art. 68 § 2 AG. z. BGB. Da die Erklärung gegenüber, nicht vor dem
Standesbeamten abzugeben ist, so kann sie auch schriftlich erfolgen, die Erklärung
wirkt mit dem Zugehen an den Standesbeamten, § 130 BGB. Zuständig ist der
Standesbeamte, in dessen Geburtsregister die Geburt des Kindes eingetragen ist, und
der Standesbeamte, der die Eheschließung vorgenommen hat, dieser aber nur dann,
wenn die Erklärung bei der Eheschließung erfolgt. Jahrbuch KG. N. F. Bd.
No. 39 S. A. 148.
Dies geschieht, um den Makel der unehelichen Geburt zu verdecken.
Sie ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken, ¬
Art. 68 § 2 Abs. 3 AG. z. BGB.
10) § 126 BGB., §§ 167, 183 RFrG.
11) § 1706 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Vorschrift beruht auf einem Beschlusse
des Reichstags, BRK. S. 156.
§ 1706.
Name.