Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§  217.  Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.
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liche  Kind  und  dessen  Vater  als  nicht  verwandt  gelten,  so  ist  es  dem  Vater
gegenüber,  abweichend  vom  ALR.1),  auch  nicht  unterhaltspflichtig  und  ihm
steht  auch  kein  Erbrecht  gegenüber  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  zu.2)
Das  BGB.  macht  keinen  Unterschied  zwischen  ehewidrigen  und  anderen
unehelichen  Kindern,  seine  Vorschriften  beziehen  sich  also  auf  alle  unehelichen ¬
  Kinder,  auch  auf  die  im  Ehebruch  oder  in  Blutschande  erzeugten  Kinder
(ex  damnato  coitu  procreati).
Ein  Unterschied  zwischen  Brautkindern  und  anderen  unehelichen  Kindern
ist  dem  BGB.  ebenso  wie  dem  preußischen  Rechte  unbekannt.
II.  Aus  der  Zugehörigkeit  des  unehelichen  Kindes  zur  Familie  seiner
Mutter  folgt,  daß  es  den  Familiennamen  seiner  Mutter  trägt.3)  Führt
die  Mutter  infolge  ihrer  Verheiratung  einen  anderen  Namen,  so  erhält
das  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung
geführt  hat.*)  Ist  jedoch  die  Mutter  von  Adel,  so  kann  sich  das  uneheliche ¬
  Kind  den  adeligen  Namen  und  das  Wappen  nicht  anmaßen.5)  Zur
Führung  des  Familiennamens  der  Mutter  ist  das  uneheliche  Kind  nicht
blos  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet.  Den  Familiennamen  seines  Vaters
darf  es  selbst  mit  dessen  Einwilligung  nicht  führen.6)  Jedoch  kann  der
Ehemann  der  Mutter  (d.  h.  also,  wenn  die  Mutter  mit  einem  Anderen
als  dem  Vater  des  unehelichen  Kindes  verheiratet  ist)  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Standesbeamten*)  dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes
und  der  Mutter  seinen  Namen  erteilen.8)  Die  Erklärung  des  Ehemannes9
sowie  die  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in
entlich  beglaubigter  Form1)  abzugeben.11)
*)  §  638  II  2  A2R
Abweichend  §  652  II  2  ALR.  Ueber  das  Intestaterbrecht  der  unehelichen
Kinder  nach  gemeinem  Rechte  vgl.  Entsch.  RG.  Bd.  12  No.  56  S.
§  1706  Abs.  1  BGB.,  also  den  Geburts=  oder  Mädchennamen  der  Mutte
und  zwar  auch  dann,  wenn  die  uneheliche  Mutter  eine  Witwe  oder  eine  geschiedene
Frau  ist.  Jede  Aenderung  in  der  Schreibweise  dieses  Familiennamens  ist  verboten
und  strafbar.  Allerh.  Kabinettsorder  vom  15.  April  1822  (GS.  S.  103),  Allerh.
Erlaf
vom  12.  Juli  1867  (GS.  S.  1310);  Jahrbuch  KG.  N.  F.  Bd.  1  S.  C.  100.
4)  §  1706  Abs.  2  Satz  1  BGB.,  und  zwar  vor  ihrer  ersten  Verheiratung,
Prot.  IV  S.  6189  (Bd.  4  S.  670).
§  641  11  2  ALR.  ist  als  Norm  des  öffentlichen  Rechtes  in  Kraft  geblieben
rt.  55  EG.  3.
BGB.  Das  Adelsprädikat  ist  nach  preußischem  Rechte  nicht  Bestandteil ¬
  des  Namens,
sondern  Standesabzeichen,  vgl.  oben  §  177  S.  681.  Vgl.
§  14  II  9  ALR.
8)  Mot.  IV  S.  859.
*)  Art.  68  §  2  AG.  z.  BGB.  Da  die  Erklärung  gegenüber,  nicht  vor  dem
Standesbeamten  abzugeben  ist,  so  kann  sie  auch  schriftlich  erfolgen,  die  Erklärung
wirkt  mit  dem  Zugehen  an  den  Standesbeamten,  §  130  BGB.  Zuständig  ist  der
Standesbeamte,  in  dessen  Geburtsregister  die  Geburt  des  Kindes  eingetragen  ist,  und
der  Standesbeamte,  der  die  Eheschließung  vorgenommen  hat,  dieser  aber  nur  dann,
wenn  die  Erklärung  bei  der  Eheschließung  erfolgt.  Jahrbuch  KG.  N.  F.  Bd.
No.  39  S.  A.  148.
Dies  geschieht,  um  den  Makel  der  unehelichen  Geburt  zu  verdecken.
Sie  ist  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken, ¬
  Art.  68  §  2  Abs.  3  AG.  z.  BGB.
10)  §  126  BGB.,  §§  167,  183  RFrG.
11)  §  1706  Abs.  2  Satz  2  BGB.  Die  Vorschrift  beruht  auf  einem  Beschlusse
des  Reichstags,  BRK.  S.  156.

§  1706.
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