Vergleich.
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kannte Forderung Hypothek bestellt und der Vergleichsschließende der Eigentümer ¬
der verpfändeten Sache, so kann zwar der Inhalt des Vergleiches,
soweit er die Forderungen bestimmt, im Grundbuche vermerkt werden, bereits
bestehenden Rechten Dritter kann jedoch diese Eintragung nicht schaden.
IV. Der Vergleich hat eine allgemeine Ähnlichkeit mit dem Urteils,
da er, wie dieses, bestrittene Rechte zur Anerkennung bringt. Dieser Gedanke ¬
hat im neueren Rechte eine bestimmte Gestalt gewonnen, denn aus
dem über rechtshängige Gegenstände vor einem deutschen Gericht, wie
auch aus den vor gewissen anderen Behörden geschlossenen Vergleichen
findet Zwangsvollstreckung statt, C. P. O. § 794 Ziff. 1 und 2.6.7
V. Die Grundsätze des Kaufes wegen Mängel im Rechte oder der
Sache finden entsprechende Anwendung auf Vergleiches, §§ 445, 493.
Dies bezieht sich auf Gegenstände, welche vergleichsweise zur Abfindung ¬
gegeben werden. Wird aber der Vergleich durch Verzicht auf
einen vom anderen Teile beanspruchten Gegenstand geschlossen, so liegt dem
Verzichtenden selbst dann keine Haftung wegen Sachmängel oder etwaiger
Rechte Dritter ob, wenn er für seinen Verzicht eine Abfindung erhielt.
§ 204. Ungültigkeit des Vergleiches.
I. Nach der Art der Menschen erhebt sich über einen Vergleich
und dessen Tragweite leicht neuer Streit, da sie meinen, sich übereilt
zu haben und übervorteilt zu sein, so daß sie der Vergleich reut.
Dann kann es sich namentlich fragen, ob eine Anfechtung des Vergleiches ¬
um deswillen zulässig ist, weil die Punkte, über welche Streit
von 500 Mark mit dem Hauptschuldner vereinbart, so kann der Bürge auf die 500 Mark
in Anspruch genommen werden, wenn er auf Grund des Vergleiches von der ursprünglichen ¬
Verpflichtung losgesprochen wird. R.G. v. 5. Nov. 1903, Jur. Woch. 1903
Beilage 15 n. 311.
5) l. 20 C. de transact. 2, 4; Oertmann a. a. O. S. 192.
6) Siehe Paul Kretschmar, Der Vergleich im Prozesse 1896. Der Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich verjährt in 30 Jahren, auch wenn der Anspruch
an sich kurz verjährbar war, B.G. B. § 218 Abs. 1
7) Der gerichtliche Vergleich ist dem gerichtlichen Urteil nur in der einen Beziehung ¬
gleich gestellt, daß er zu einem Titel für die Zwangsvollstreckung erhoben
ist. Dagegen erzeugt er nach den Grundsätzen des materiellen Rechtes keine andere
Wirkung als ein außergerichtlicher Vergleich, R G. Bd. 21 S. 349, Bd. 37 S. 418.
- Zwangsvollstreckung läßt auch die preußische Schiedsmannordnung v. 29. März 1879
§ 32 aus den vor einem preußischen Schiedsmann geschlossenen Vergleichen zu. Siehe
auch Preuß. Ausf. Ges. v. 22. Sept. 1899 Art. 3 betreffend Änderung des § 32 Abs. 3
der Schiedsmannsordnung.
8) Durch die Gewährleistungspflicht, insbesondere die Wandelung oder Minderung, ¬
wird nicht das ursprüngliche Geschäft berührt; sie bezieht sich nur auf die vergleichsweise ¬
zu leistenden Sachen, R.G. Bd. 54 S. 167.
9) Vgl. Bekker in seinen und Muthers Jahrbüchern Bd. 6 S. 238.