Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Vergleich.
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kannte  Forderung  Hypothek  bestellt  und  der  Vergleichsschließende  der  Eigentümer ¬
  der  verpfändeten  Sache,  so  kann  zwar  der  Inhalt  des  Vergleiches,
soweit  er  die  Forderungen  bestimmt,  im  Grundbuche  vermerkt  werden,  bereits
bestehenden  Rechten  Dritter  kann  jedoch  diese  Eintragung  nicht  schaden.
IV.  Der  Vergleich  hat  eine  allgemeine  Ähnlichkeit  mit  dem  Urteils,
da  er,  wie  dieses,  bestrittene  Rechte  zur  Anerkennung  bringt.  Dieser  Gedanke ¬
  hat  im  neueren  Rechte  eine  bestimmte  Gestalt  gewonnen,  denn  aus
dem  über  rechtshängige  Gegenstände  vor  einem  deutschen  Gericht,  wie
auch  aus  den  vor  gewissen  anderen  Behörden  geschlossenen  Vergleichen
findet  Zwangsvollstreckung  statt,  C.  P.  O.  §  794  Ziff.  1  und  2.6.7
V.  Die  Grundsätze  des  Kaufes  wegen  Mängel  im  Rechte  oder  der
Sache  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Vergleiches,  §§  445,  493.
Dies  bezieht  sich  auf  Gegenstände,  welche  vergleichsweise  zur  Abfindung ¬
  gegeben  werden.  Wird  aber  der  Vergleich  durch  Verzicht  auf
einen  vom  anderen  Teile  beanspruchten  Gegenstand  geschlossen,  so  liegt  dem
Verzichtenden  selbst  dann  keine  Haftung  wegen  Sachmängel  oder  etwaiger
Rechte  Dritter  ob,  wenn  er  für  seinen  Verzicht  eine  Abfindung  erhielt.
§  204.  Ungültigkeit  des  Vergleiches.
I.  Nach  der  Art  der  Menschen  erhebt  sich  über  einen  Vergleich
und  dessen  Tragweite  leicht  neuer  Streit,  da  sie  meinen,  sich  übereilt
zu  haben  und  übervorteilt  zu  sein,  so  daß  sie  der  Vergleich  reut.
Dann  kann  es  sich  namentlich  fragen,  ob  eine  Anfechtung  des  Vergleiches ¬
  um  deswillen  zulässig  ist,  weil  die  Punkte,  über  welche  Streit
von  500  Mark  mit  dem  Hauptschuldner  vereinbart,  so  kann  der  Bürge  auf  die  500  Mark
in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  er  auf  Grund  des  Vergleiches  von  der  ursprünglichen ¬
  Verpflichtung  losgesprochen  wird.  R.G.  v.  5.  Nov.  1903,  Jur.  Woch.  1903
Beilage  15  n.  311.
5)  l.  20  C.  de  transact.  2,  4;  Oertmann  a.  a.  O.  S.  192.
6)  Siehe  Paul  Kretschmar,  Der  Vergleich  im  Prozesse  1896.  Der  Anspruch
aus  einem  vollstreckbaren  Vergleich  verjährt  in  30  Jahren,  auch  wenn  der  Anspruch
an  sich  kurz  verjährbar  war,  B.G.  B.  §  218  Abs.  1
7)  Der  gerichtliche  Vergleich  ist  dem  gerichtlichen  Urteil  nur  in  der  einen  Beziehung ¬
  gleich  gestellt,  daß  er  zu  einem  Titel  für  die  Zwangsvollstreckung  erhoben
ist.  Dagegen  erzeugt  er  nach  den  Grundsätzen  des  materiellen  Rechtes  keine  andere
Wirkung  als  ein  außergerichtlicher  Vergleich,  R  G.  Bd.  21  S.  349,  Bd.  37  S.  418.
-  Zwangsvollstreckung  läßt  auch  die  preußische  Schiedsmannordnung  v.  29.  März  1879
§  32  aus  den  vor  einem  preußischen  Schiedsmann  geschlossenen  Vergleichen  zu.  Siehe
auch  Preuß.  Ausf.  Ges.  v.  22.  Sept.  1899  Art.  3  betreffend  Änderung  des  §  32  Abs.  3
der  Schiedsmannsordnung.
8)  Durch  die  Gewährleistungspflicht,  insbesondere  die  Wandelung  oder  Minderung, ¬
  wird  nicht  das  ursprüngliche  Geschäft  berührt;  sie  bezieht  sich  nur  auf  die  vergleichsweise ¬
  zu  leistenden  Sachen,  R.G.  Bd.  54  S.  167.
9)  Vgl.  Bekker  in  seinen  und  Muthers  Jahrbüchern  Bd.  6  S.  238.
            
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