133
§ 202. Wesen des Vergleiches. Abschluß. Arten.
Sechstes Kapitel.
Vergleich.
§ 202. Wesen des Vergleiches. Abschluß. Arten.
I. Der Vertrag, durch welchen der Streit oder die Ungewißheit
der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens ¬
beseitigt wird, ist Vergleich. So § 779.“
1. Nicht notwendig ist, daß es sich um ein streitiges Rechtsverhältnis ¬
handelt.3 Erforderlich ist nur, daß das Rechtsverhältnis
ungewiß ist. Der Ungewißheit steht es auch gleich, daß die Verwirklichung ¬
des Anspruches unsicher ist, § 779 Abs. 2.4
Es genügt, daß Ungewißheit bei den Parteien besteht. Nicht
erheblich ist, ob sie in der Sachlage begründet war, etwa nach der Auffassung ¬
eines dritten unbefangenen Beurteilers nicht vorhanden ist.
2. Unumgänglich für den Vergleichsbegriff ist gegenseitiges Nachgeben ¬
der Vertragsschließenden; der Vergleich bildet also einen gegenseitigen ¬
Vertrag, hinsichtlich dessen §§ 320ff. anwendbar sind.
Am nächsten liegt Nachgeben bezüglich des zugrunde liegenden
Verhältnisses. Es kann sein, daß dasselbe zum Teil anerkannt,
zum Teil mittels Erlasses beseitigt wird, ferner daß es ganz anerkannt
wird, daß sich aber der Berechtigte zur Milderung seiner Ansprüche,
1) Oertmann, Vergleich des gemeinen Zivilrechtes 1895 und dort Angeführte. —
Zum B.G.B. vgl. Meyer in Das Recht 1903 S. 426: Wie ist zu erkennen, wenn
während der Anhängigkeit der Sache in II. Instanz sich Streit erhebt, ob die Parteien ¬
sich außergerichtlich verglichen haben? Begemann das. 1903 S. 357: Vergleich
Klagerücknahme oder Urteil; David das. 1903 S. 12: Zur Rechtsnatur des Vergleichs ¬
(Beweislast); van Aken in Jur. Woch. 1902 S. 247: Wann ist ein Vergleich
vor dem Richter abgeschlossen; zu § 18 Geb. Ordn. für Rechtsanwälte; Rostpatt und
Francke in Das Recht 1901 S. 119 und 169: über den Zeitpunkt des Zustande
kommens eines gerichtlichen Vergleiches. — Das B.G. B. stellt den Vergleich unter die
besonderen Schuldverhältnisse im § 779. Dem wird man aus Gründen der Zweckmäßigkeit ¬
zu folgen haben, obgleich der Vergleich eine allgemeine Natur hat.
2) Andere Begriffsbestimmungen bei Oertmann a. a. O. S. 9ff.
3) So insbesondere Bülow, Absolute Rechtskraft des Urteiles im Archiv für
zivilr. Praxis Bd. 83 S. 83; siehe ferner die bei Oertmann, Vergleich S. 60 Angef.;
vgl. R.G. v. 30. Jan. 1901, Gruchot Bd. 45 S. 361.
4) Ein taugliches Objekt eines Vergleiches bilden stets Terminleistungen, deren
Anzahl von dem Eintritte ungewisser Ereignisse wie dem früheren oder späteren Tode
des Berechtigten abhängig sind, z. B. Alimenten=, Pensions= und ähnliche Ansprüche
Denn diese Ansprüche sind bezüglich der Dauer und der Gesamtleistung stets ungewisse. ¬
Vgl. Jur. Woch. 1891 S. 559 n. 30
5) Eine Nachlaßregulierung stellt einen Vergleich dar, wenn die Grundlagen
und Grundsätze der Auseinandersetzung unter den Beteiligten nicht feststanden. Notwendig ¬
ist dies keineswegs, Jur. Woch. 1895 S. 249 n. 34; vgl. § 1714 B.G.B.