Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  202.  Wesen  des  Vergleiches.  Abschluß.  Arten.
Sechstes  Kapitel.
Vergleich.
§  202.  Wesen  des  Vergleiches.  Abschluß.  Arten.
I.  Der  Vertrag,  durch  welchen  der  Streit  oder  die  Ungewißheit
der  Parteien  über  ein  Rechtsverhältnis  im  Wege  gegenseitigen  Nachgebens ¬
  beseitigt  wird,  ist  Vergleich.  So  §  779.“
1.  Nicht  notwendig  ist,  daß  es  sich  um  ein  streitiges  Rechtsverhältnis ¬
  handelt.3  Erforderlich  ist  nur,  daß  das  Rechtsverhältnis
ungewiß  ist.  Der  Ungewißheit  steht  es  auch  gleich,  daß  die  Verwirklichung ¬
  des  Anspruches  unsicher  ist,  §  779  Abs.  2.4
Es  genügt,  daß  Ungewißheit  bei  den  Parteien  besteht.  Nicht
erheblich  ist,  ob  sie  in  der  Sachlage  begründet  war,  etwa  nach  der  Auffassung ¬
  eines  dritten  unbefangenen  Beurteilers  nicht  vorhanden  ist.
2.  Unumgänglich  für  den  Vergleichsbegriff  ist  gegenseitiges  Nachgeben ¬
  der  Vertragsschließenden;  der  Vergleich  bildet  also  einen  gegenseitigen ¬
  Vertrag,  hinsichtlich  dessen  §§  320ff.  anwendbar  sind.
Am  nächsten  liegt  Nachgeben  bezüglich  des  zugrunde  liegenden
Verhältnisses.  Es  kann  sein,  daß  dasselbe  zum  Teil  anerkannt,
zum  Teil  mittels  Erlasses  beseitigt  wird,  ferner  daß  es  ganz  anerkannt
wird,  daß  sich  aber  der  Berechtigte  zur  Milderung  seiner  Ansprüche,
1)  Oertmann,  Vergleich  des  gemeinen  Zivilrechtes  1895  und  dort  Angeführte.  —
Zum  B.G.B.  vgl.  Meyer  in  Das  Recht  1903  S.  426:  Wie  ist  zu  erkennen,  wenn
während  der  Anhängigkeit  der  Sache  in  II.  Instanz  sich  Streit  erhebt,  ob  die  Parteien ¬
  sich  außergerichtlich  verglichen  haben?  Begemann  das.  1903  S.  357:  Vergleich
Klagerücknahme  oder  Urteil;  David  das.  1903  S.  12:  Zur  Rechtsnatur  des  Vergleichs ¬
  (Beweislast);  van  Aken  in  Jur.  Woch.  1902  S.  247:  Wann  ist  ein  Vergleich
vor  dem  Richter  abgeschlossen;  zu  §  18  Geb.  Ordn.  für  Rechtsanwälte;  Rostpatt  und
Francke  in  Das  Recht  1901  S.  119  und  169:  über  den  Zeitpunkt  des  Zustande
kommens  eines  gerichtlichen  Vergleiches.  —  Das  B.G.  B.  stellt  den  Vergleich  unter  die
besonderen  Schuldverhältnisse  im  §  779.  Dem  wird  man  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit ¬
  zu  folgen  haben,  obgleich  der  Vergleich  eine  allgemeine  Natur  hat.
2)  Andere  Begriffsbestimmungen  bei  Oertmann  a.  a.  O.  S.  9ff.
3)  So  insbesondere  Bülow,  Absolute  Rechtskraft  des  Urteiles  im  Archiv  für
zivilr.  Praxis  Bd.  83  S.  83;  siehe  ferner  die  bei  Oertmann,  Vergleich  S.  60  Angef.;
vgl.  R.G.  v.  30.  Jan.  1901,  Gruchot  Bd.  45  S.  361.
4)  Ein  taugliches  Objekt  eines  Vergleiches  bilden  stets  Terminleistungen,  deren
Anzahl  von  dem  Eintritte  ungewisser  Ereignisse  wie  dem  früheren  oder  späteren  Tode
des  Berechtigten  abhängig  sind,  z.  B.  Alimenten=,  Pensions=  und  ähnliche  Ansprüche
Denn  diese  Ansprüche  sind  bezüglich  der  Dauer  und  der  Gesamtleistung  stets  ungewisse. ¬
  Vgl.  Jur.  Woch.  1891  S.  559  n.  30
5)  Eine  Nachlaßregulierung  stellt  einen  Vergleich  dar,  wenn  die  Grundlagen
und  Grundsätze  der  Auseinandersetzung  unter  den  Beteiligten  nicht  feststanden.  Notwendig ¬
  ist  dies  keineswegs,  Jur.  Woch.  1895  S.  249  n.  34;  vgl.  §  1714  B.G.B.
            
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