Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Kaufähnliche Geschäfte. 
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2. Eine Geldrente ist für drei Monate voraus zu zahlen. Bei 
anderen Renten ist der Zeitabschnitt für die Vorauszahlung nach Be 
schaffenheit und Zweck der Rente zu bemessen, § 760 Abs. 2. 
3. Erlebt der Rentenbezüger den Beginn des Zeitabschnittes, für 
welchen die Rente voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm die volle 
Rate, § 760 Abs. 3. 
IX. Eine für mehrere Personen gemeinschaftlich bedungene Leibrente 
gilt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, unter ihnen als nach Köpfen 
geteilt, so daß mit dem Tode der einzelnen je ein Kopfteil zum Vorteil 
des Rentenschuldners wegfällt, § 420. Es kann aber auch verabredet 
werden, daß der Anteil der versterbenden Rentenbezüger den überlebenden 
zuwachsen soll. Diese Geschäftsform wurde von Lorenzo Tonti unter 
Ludwig XIV. in großem Umfange nach Weise einer Lotterie ver 
wertet. Daher der Name Tontine. Sie kommt derzeit nicht mehr 
leicht vor. 11 
X. Das B. G. B. enthält keine besonderen Bestimmungen für den 
Fall, daß der Rentenschuldner den Rentenbezüger vorsätzlich oder fahr 
lässigerweise tötet. Es ist aber nach § 823 Abs. 1 anzunehmen, daß den 
Erben des Getöteten in diesem Falle Schadensersatz zu leisten ist. Dabei 
wird die mutmaßliche Dauer des Lebens des Getöteten, vgl. § 844 
Abs. 2, zugrunde zu legen sein. Ob dasjenige, was der Rentenbezüger, 
wenn er gelebt hätte, von der Rente voraussichtlich verbraucht hätte, 
abzuziehen sei, mag zweifelhaft sein und unterliegt richterlichem Ermessen 
im Einzelfalle. Bei fahrlässiger Tötung würden wir dies eher bejahen, 
bei vorsätzlicher verneinen. 
War die Rente an das Leben des Rentenschuldners geknüpft, und 
hat sich derselbe selbst getötet, ohne daß er in unzurechnungsfähigem 
Zustande handelte, so wird man sich für die Fortentrichtung der Rente 
durch die Erben entscheiden können, indem man B. G. B. § 162 Abs. 1, 
allerdings in freier Weise, entsprechend anwendet.*2 Die mutmaßliche 
Lebenszeit des Schuldners der Rente ist dabei zugrunde zu legen. 
11) Ist die Rente nach dem Leibrentenvertrage auf die Lebenszeit mehrerer 
Rentengeber oder mehrerer Dritter gestellt, so wird sie im Zweifel so lange ganz 
geschuldet sein, als einer von ihnen lebt. So A. L. R. I, 11 § 617, vgl. B.G. B. 
§ 427. 
12) Eccius a. a. O. S. 23 sucht die Lösung darin, daß die fahrlässige wie die 
vorsätzliche widerrechtliche Herbeiführung der Beendigung des bestehenden und wirk 
samen Rechtes des Leibrentenberechtigten als Grundlage eines Schadensersatzanspruches 
nach § 823 Abs. 1 angesehen werden müsse
	        
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