Kaufähnliche Geschäfte.
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2. Eine Geldrente ist für drei Monate voraus zu zahlen. Bei
anderen Renten ist der Zeitabschnitt für die Vorauszahlung nach Be
schaffenheit und Zweck der Rente zu bemessen, § 760 Abs. 2.
3. Erlebt der Rentenbezüger den Beginn des Zeitabschnittes, für
welchen die Rente voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm die volle
Rate, § 760 Abs. 3.
IX. Eine für mehrere Personen gemeinschaftlich bedungene Leibrente
gilt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, unter ihnen als nach Köpfen
geteilt, so daß mit dem Tode der einzelnen je ein Kopfteil zum Vorteil
des Rentenschuldners wegfällt, § 420. Es kann aber auch verabredet
werden, daß der Anteil der versterbenden Rentenbezüger den überlebenden
zuwachsen soll. Diese Geschäftsform wurde von Lorenzo Tonti unter
Ludwig XIV. in großem Umfange nach Weise einer Lotterie ver
wertet. Daher der Name Tontine. Sie kommt derzeit nicht mehr
leicht vor. 11
X. Das B. G. B. enthält keine besonderen Bestimmungen für den
Fall, daß der Rentenschuldner den Rentenbezüger vorsätzlich oder fahr
lässigerweise tötet. Es ist aber nach § 823 Abs. 1 anzunehmen, daß den
Erben des Getöteten in diesem Falle Schadensersatz zu leisten ist. Dabei
wird die mutmaßliche Dauer des Lebens des Getöteten, vgl. § 844
Abs. 2, zugrunde zu legen sein. Ob dasjenige, was der Rentenbezüger,
wenn er gelebt hätte, von der Rente voraussichtlich verbraucht hätte,
abzuziehen sei, mag zweifelhaft sein und unterliegt richterlichem Ermessen
im Einzelfalle. Bei fahrlässiger Tötung würden wir dies eher bejahen,
bei vorsätzlicher verneinen.
War die Rente an das Leben des Rentenschuldners geknüpft, und
hat sich derselbe selbst getötet, ohne daß er in unzurechnungsfähigem
Zustande handelte, so wird man sich für die Fortentrichtung der Rente
durch die Erben entscheiden können, indem man B. G. B. § 162 Abs. 1,
allerdings in freier Weise, entsprechend anwendet.*2 Die mutmaßliche
Lebenszeit des Schuldners der Rente ist dabei zugrunde zu legen.
11) Ist die Rente nach dem Leibrentenvertrage auf die Lebenszeit mehrerer
Rentengeber oder mehrerer Dritter gestellt, so wird sie im Zweifel so lange ganz
geschuldet sein, als einer von ihnen lebt. So A. L. R. I, 11 § 617, vgl. B.G. B.
§ 427.
12) Eccius a. a. O. S. 23 sucht die Lösung darin, daß die fahrlässige wie die
vorsätzliche widerrechtliche Herbeiführung der Beendigung des bestehenden und wirk
samen Rechtes des Leibrentenberechtigten als Grundlage eines Schadensersatzanspruches
nach § 823 Abs. 1 angesehen werden müsse