Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Kaufähnliche Geschäfte. 
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bestimmte Abgabe in Geld oder in anderen vertretbaren Sachen zu 
verstehen. Es ist daher unrichtig, Leistung wiederkehrender anderer 
Handlungen, insbesondere von Diensten, oder gar zur Beschaffung 
einer Wohnung, als eine „Leibrente“ aufzufassen.s. 
2. Die Leibrente ist, wie bemerkt, lebenslängliche Rente. 
Im Zweifel ist sie auf das Leben des Gläubigers gestellt, welcher 
sie für sich bedingt, § 759 Abs. 1. Sie kann aber auch von dem Leben 
eines beliebigen Dritten abhängig sein, wie dies namentlich oft vor 
kommt, wenn sie zugunsten des Dritten ausgemacht ist. Auch von 
dem Leben des Leibrentenschuldners kann sie abhängig gemacht werden. 
Es ist nicht unzulässig, die Leibrente außer an das Leben eines 
Menschen noch an eine willkürliche Bedingung zu knüpfen, z. B. an das 
Verbleiben des Bezügers im Witwenstande, oder auch an einen Endtermin, 
z. B. an die Großjährigkeit des Empfängers. 
V. Verschieden vom Leibrentenvertrag sind namentlich folgende 
Geschäfte: 
Einmal das Versprechen lebenslänglichen Unterhaltes, denn dieser 
richtet sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Bezügers. Es fehlt 
ihm also die Gleichförmigkeit der einzelnen Leistungen, welche nach der 
Verkehrsauffassung zum Begriff einer Rente gehört. 
Bestritten ist, ob das Versprechen einer lebenslänglichen Pension 
bei einem Dienstvertrag als Leibrentenvertrag aufzufassen ist. Hierfür 
scheint zu sprechen, daß sie in einer bestimmten lebenslänglichen Rente 
besteht. Hieraus wäre zu schließen, daß es, wenn bloß mündlich ge 
geben, nichtig ist, und da es in der Regel einen wesentlichen Bestand 
teil des Dienstvertrages bildet, auch der bloß mündliche Dienstvertrag. 
Dies wäre beklagenswert, da man im Leben bei der Zusicherung einer 
solchen Pension nicht daran denkt, daß es sich um eine Leibrente 
im juristischen Sinne handle und die Schriftform bei Dienstverträgen 
6) Jedoch behauptet dies Eccius a. a. O. S. 16. 
Das A. L. R. I, 11 § 606 forderte eine bestimmte Abgabe. Dennoch nahm 
die preußische Rechtsprechung an, daß eine Leibrente auch in anderen Leistungen als 
Geld bestehen könne, Präj. des O. Trib. 2598. Hierin gründen die Motive Bd. 2 
S. 637 den Zweifel, ob die Leibrente auf Geld oder vertretbare Sachen zu beschränken 
sei. Allein dies entspricht dem Begriffe des Lebens, welcher zugrunde zu legen 
ist, nicht minder der Auffassung der germanistischen Wissenschaft, vgl. Maurenbrecher, 
d. Privatrecht § 259; Gengler, d. P. R. § 82 Ziff. 2; Stobbe=Lehmann Bd. 2 I 
§ 142 Anm. 3. Auch nach französischem Rechte wird angenommen, daß die Leib 
rente — rente viagère — in Geld oder Naturalien zu bestehen hat, Crome=Zachariae 
Bd. 2 § 368 Anm. 10.
	        
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