Kaufähnliche Geschäfte.
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bestimmte Abgabe in Geld oder in anderen vertretbaren Sachen zu
verstehen. Es ist daher unrichtig, Leistung wiederkehrender anderer
Handlungen, insbesondere von Diensten, oder gar zur Beschaffung
einer Wohnung, als eine „Leibrente“ aufzufassen.s.
2. Die Leibrente ist, wie bemerkt, lebenslängliche Rente.
Im Zweifel ist sie auf das Leben des Gläubigers gestellt, welcher
sie für sich bedingt, § 759 Abs. 1. Sie kann aber auch von dem Leben
eines beliebigen Dritten abhängig sein, wie dies namentlich oft vor
kommt, wenn sie zugunsten des Dritten ausgemacht ist. Auch von
dem Leben des Leibrentenschuldners kann sie abhängig gemacht werden.
Es ist nicht unzulässig, die Leibrente außer an das Leben eines
Menschen noch an eine willkürliche Bedingung zu knüpfen, z. B. an das
Verbleiben des Bezügers im Witwenstande, oder auch an einen Endtermin,
z. B. an die Großjährigkeit des Empfängers.
V. Verschieden vom Leibrentenvertrag sind namentlich folgende
Geschäfte:
Einmal das Versprechen lebenslänglichen Unterhaltes, denn dieser
richtet sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Bezügers. Es fehlt
ihm also die Gleichförmigkeit der einzelnen Leistungen, welche nach der
Verkehrsauffassung zum Begriff einer Rente gehört.
Bestritten ist, ob das Versprechen einer lebenslänglichen Pension
bei einem Dienstvertrag als Leibrentenvertrag aufzufassen ist. Hierfür
scheint zu sprechen, daß sie in einer bestimmten lebenslänglichen Rente
besteht. Hieraus wäre zu schließen, daß es, wenn bloß mündlich ge
geben, nichtig ist, und da es in der Regel einen wesentlichen Bestand
teil des Dienstvertrages bildet, auch der bloß mündliche Dienstvertrag.
Dies wäre beklagenswert, da man im Leben bei der Zusicherung einer
solchen Pension nicht daran denkt, daß es sich um eine Leibrente
im juristischen Sinne handle und die Schriftform bei Dienstverträgen
6) Jedoch behauptet dies Eccius a. a. O. S. 16.
Das A. L. R. I, 11 § 606 forderte eine bestimmte Abgabe. Dennoch nahm
die preußische Rechtsprechung an, daß eine Leibrente auch in anderen Leistungen als
Geld bestehen könne, Präj. des O. Trib. 2598. Hierin gründen die Motive Bd. 2
S. 637 den Zweifel, ob die Leibrente auf Geld oder vertretbare Sachen zu beschränken
sei. Allein dies entspricht dem Begriffe des Lebens, welcher zugrunde zu legen
ist, nicht minder der Auffassung der germanistischen Wissenschaft, vgl. Maurenbrecher,
d. Privatrecht § 259; Gengler, d. P. R. § 82 Ziff. 2; Stobbe=Lehmann Bd. 2 I
§ 142 Anm. 3. Auch nach französischem Rechte wird angenommen, daß die Leib
rente — rente viagère — in Geld oder Naturalien zu bestehen hat, Crome=Zachariae
Bd. 2 § 368 Anm. 10.