Metadaten : Gardeike, G.: ¬Die Verträge unter Abwesenden und die Rechtsverhältnisse bis zum vollendeten Abschluss

§  25.  Das  gemeinrechtliche  Verhältniss  zwischen  dem
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ergiebt  sich,  dass  in  den  contractus  stricti  juris  der  Erfüllungsort ¬
  und  der  Gerichtsstand  der  Obligation  stets  zusammenfallen
musste;  ein  Unterschied  liegt  nur  darin,  dass,  wenn  der  Erfüllungsort ¬
  vertragsmässig  bestimmt  war,  darin  zugleich  eine
stillschweigende  Prorogation  des  Gerichtsstandes  lag,  so  dass
der  Gerichtsstand  durch  den  Erfüllungsort  bestimmt  wurde;
wenn  dagegen  der  Erfüllungsort  nicht  vertragsmässig  bestimmt
war,  so  wurde  durch  die  prozessgesetzliche  Vorschrift  des
Gerichtsstandes  am  Wohnsitz  des  Schuldners  dieser  zugleich
gesetzlicher  Erfüllungsort  der  Obligation.  —  Von  den  contractus
stricti  juris  unterschieden  sich  nun  die  obligationes  bonae  fidei
und  arbitrariae  wesentlich  darin,  dass  bei  ihnen  der  Erfüllungsort ¬
  und  der  Gerichtsstand  nicht  nothwendig  zusammenfallen,
sondern  von  einander  unabhängig  sind;  denn  hier  konnte  der
Judex  kraft  der  Formel  mit  dem  Zusatz:  „ex  fide  bona"  oder
„nisi  arbitratu  tuo  restituet"  über  den  besonderen  Werth  des
bestimmten  Erfüllungsortes  für  die  Leistung  auch  an  jedem
anderen  Gerichtsstande  der  Obligation  urtheilen.  Für  obligationes ¬
  bonae  fidei  und  arbitrariae  wird  deshalb  auch  ohne
weiteres  als  selbstverständlich  erwähnt,  dass  der  Erfüllungsort
ein  anderer  sein  kann  als  der  Klageort,  und  dass  dann  der
besondere  Werth  des  Erfüllungsortes  für  die  Leistung  zu  schätzen
ist.20)  Für  obligationes  bonae  sidei  und  arbitrariae  lag  daher
in  einer  vertragsmässigen  Bestimmung  des  Erfüllungsortes  nicht
ohne  weiteres  zugleich  auch  eine  stillschweigende  Prorogation
des  Gerichtsstandes  auf  diesen  Erfüllungsort,  vielmehr  musste
eine  solche  Prorogation  im  einzelnen  Falle  noch  besonders  vereinbart ¬
  sein.21)
Für  Obligationen  aus  einer  mit  bestimmter
geführt  ist,  so  kann  das  nur  darin  seinen  Grund  haben,  dass  auf  Antrag  des
Klägers  die  Klage  lediglich  auf  „decem  dare“  concipirt  war,  ohne  Erwähnung
des  Erfüllungsortes,  und  dass  die  Curatoren  die  praescriptio  fori  nicht  geltend
gemacht  hatten.
2)  l.  3.  §  4.  D.  19.  1.  de  act.  emt.  et  vend.  Pomponius.  „Item  nou
oportet,  ejus  loci  pretia  spectari,  in  quo  agatur,  sed  ejus,  ubi  vina  tradi
oportet:  nam  quod  a  Brundisie  vinum  venit,  etsi  venditio  alibi  facta  sit,
Brundisii  tradi  oportet."
3)  l.  19.  §  2.  D.  5.  1.  de  judiciis.  Ulpianus.  „Proinde  et  si  merces
            
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