§ 25. Das gemeinrechtliche Verhältniss zwischen dem
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ergiebt sich, dass in den contractus stricti juris der Erfüllungsort ¬
und der Gerichtsstand der Obligation stets zusammenfallen
musste; ein Unterschied liegt nur darin, dass, wenn der Erfüllungsort ¬
vertragsmässig bestimmt war, darin zugleich eine
stillschweigende Prorogation des Gerichtsstandes lag, so dass
der Gerichtsstand durch den Erfüllungsort bestimmt wurde;
wenn dagegen der Erfüllungsort nicht vertragsmässig bestimmt
war, so wurde durch die prozessgesetzliche Vorschrift des
Gerichtsstandes am Wohnsitz des Schuldners dieser zugleich
gesetzlicher Erfüllungsort der Obligation. — Von den contractus
stricti juris unterschieden sich nun die obligationes bonae fidei
und arbitrariae wesentlich darin, dass bei ihnen der Erfüllungsort ¬
und der Gerichtsstand nicht nothwendig zusammenfallen,
sondern von einander unabhängig sind; denn hier konnte der
Judex kraft der Formel mit dem Zusatz: „ex fide bona" oder
„nisi arbitratu tuo restituet" über den besonderen Werth des
bestimmten Erfüllungsortes für die Leistung auch an jedem
anderen Gerichtsstande der Obligation urtheilen. Für obligationes ¬
bonae fidei und arbitrariae wird deshalb auch ohne
weiteres als selbstverständlich erwähnt, dass der Erfüllungsort
ein anderer sein kann als der Klageort, und dass dann der
besondere Werth des Erfüllungsortes für die Leistung zu schätzen
ist.20) Für obligationes bonae sidei und arbitrariae lag daher
in einer vertragsmässigen Bestimmung des Erfüllungsortes nicht
ohne weiteres zugleich auch eine stillschweigende Prorogation
des Gerichtsstandes auf diesen Erfüllungsort, vielmehr musste
eine solche Prorogation im einzelnen Falle noch besonders vereinbart ¬
sein.21)
Für Obligationen aus einer mit bestimmter
geführt ist, so kann das nur darin seinen Grund haben, dass auf Antrag des
Klägers die Klage lediglich auf „decem dare“ concipirt war, ohne Erwähnung
des Erfüllungsortes, und dass die Curatoren die praescriptio fori nicht geltend
gemacht hatten.
2) l. 3. § 4. D. 19. 1. de act. emt. et vend. Pomponius. „Item nou
oportet, ejus loci pretia spectari, in quo agatur, sed ejus, ubi vina tradi
oportet: nam quod a Brundisie vinum venit, etsi venditio alibi facta sit,
Brundisii tradi oportet."
3) l. 19. § 2. D. 5. 1. de judiciis. Ulpianus. „Proinde et si merces