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Kaufähnliche Geschäfte.
Dienstes, sei es auch, daß es sich, wie z. B. im Falle der Einlage von
Sachen bei Gründung einer Aktiengesellschaft sowie behufs Abschließung
eines Vergleiches, um ein Mittel zur Verwirklichung weiterer Vertragszwecke ¬
handelt.
Für alle diese Veräußerungen wird entsprechende Anwendung von
Vorschriften über den Kauf, §§ 445, 493, angeordnet.“
§ 200. Abzahlungsgeschäfte.
I. Die kapitalarmen Klassen der Bevölkerung sind zum großen Teil
darauf verwiesen, sich die beweglichen Sachen, welche sie bedürfen oder
sonst begehren, durch Abzahlungsgeschäfte zu verschaffen.
Abzahlungsgeschäft ist der Kauf einer beweglichen Sache, welche
dem Käufer — meist gegen eine Anzahlung —
übergeben wird, so
daß der Kaufpreis durch Teilzahlungen zu berichtigen ist, der Verkäufer ¬
aber sich das Recht vorbehält, wegen Nichterfüllung der dem
Käufer obliegenden Verpflichtungen vom Vertrage zurückzutreten.
Meist behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen
Berichtigung des Kaufpreises vor, vgl. B. G. B. § 455. Dann hat er
den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz eines Eigentümers, insbesondere ¬
wenn der Abzahlungskäufer die ihm übergebene Ware unterschlägt. ¬
Wesentlich ist dieser Vorbehalt für den Begriff des Abzahlungsgeschäftes ¬
nicht.
Die Zwecke des Abzahlungsgeschäftes können in anderen Formen
erreicht werden. Insbesondere geschieht dies durch sog. Möbelleihverträge, ¬
wonach jemandem gegen einen regelmäßig — meist wöchentlich ¬
oder monatlich. — zu entrichtenden Mietzins bewegliche Sachen
unter der Bestimmung übergeben werden, daß dieselben in das Eigentum ¬
des Leihenden übergehen sollen, wenn der im Vertrag festgesetzte
Wert unter Anrechnung der Mietszahlungen voll gezahlt ist. Auch
ein solches Geschäft bezweckt schließlich einen Verkauf. Der Entnehmer
kann daher, falls sich Mängel herausstellen, Preisminderung, Wande8) ¬
Für die Hingabe an Erfüllungsstatt, § 365, und Zuteilung eines gemeinschaftlichen ¬
Gegenstandes bei der Auseinandersetzung, § 757, ist die Anwendung der
Vorschriften über die Gewähr des Verkäufers noch besonders ausgesprochen.
1) Reichsgesetz über die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894, dazu Hausmann, ¬
Kommentar 1894, desgl. Schmitt 1894, Lazarus 1898, vgl. auch Fulda,
Streitfragen bei Gruchot Bd. 39 S. 504.
2) § 1 des angef. Reichsgesetzes.