Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Kaufähnliche  Geschäfte.
Dienstes,  sei  es  auch,  daß  es  sich,  wie  z.  B.  im  Falle  der  Einlage  von
Sachen  bei  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  sowie  behufs  Abschließung
eines  Vergleiches,  um  ein  Mittel  zur  Verwirklichung  weiterer  Vertragszwecke ¬
  handelt.
Für  alle  diese  Veräußerungen  wird  entsprechende  Anwendung  von
Vorschriften  über  den  Kauf,  §§  445,  493,  angeordnet.“
§  200.  Abzahlungsgeschäfte.
I.  Die  kapitalarmen  Klassen  der  Bevölkerung  sind  zum  großen  Teil
darauf  verwiesen,  sich  die  beweglichen  Sachen,  welche  sie  bedürfen  oder
sonst  begehren,  durch  Abzahlungsgeschäfte  zu  verschaffen.
Abzahlungsgeschäft  ist  der  Kauf  einer  beweglichen  Sache,  welche
dem  Käufer  —  meist  gegen  eine  Anzahlung  —
übergeben  wird,  so
daß  der  Kaufpreis  durch  Teilzahlungen  zu  berichtigen  ist,  der  Verkäufer ¬
  aber  sich  das  Recht  vorbehält,  wegen  Nichterfüllung  der  dem
Käufer  obliegenden  Verpflichtungen  vom  Vertrage  zurückzutreten.
Meist  behält  sich  der  Verkäufer  das  Eigentum  bis  zur  vollständigen
Berichtigung  des  Kaufpreises  vor,  vgl.  B.  G.  B.  §  455.  Dann  hat  er
den  zivilrechtlichen  und  strafrechtlichen  Schutz  eines  Eigentümers,  insbesondere ¬
  wenn  der  Abzahlungskäufer  die  ihm  übergebene  Ware  unterschlägt. ¬
  Wesentlich  ist  dieser  Vorbehalt  für  den  Begriff  des  Abzahlungsgeschäftes ¬
  nicht.
Die  Zwecke  des  Abzahlungsgeschäftes  können  in  anderen  Formen
erreicht  werden.  Insbesondere  geschieht  dies  durch  sog.  Möbelleihverträge, ¬
  wonach  jemandem  gegen  einen  regelmäßig  —  meist  wöchentlich ¬
  oder  monatlich.  —  zu  entrichtenden  Mietzins  bewegliche  Sachen
unter  der  Bestimmung  übergeben  werden,  daß  dieselben  in  das  Eigentum ¬
  des  Leihenden  übergehen  sollen,  wenn  der  im  Vertrag  festgesetzte
Wert  unter  Anrechnung  der  Mietszahlungen  voll  gezahlt  ist.  Auch
ein  solches  Geschäft  bezweckt  schließlich  einen  Verkauf.  Der  Entnehmer
kann  daher,  falls  sich  Mängel  herausstellen,  Preisminderung,  Wande8) ¬
  Für  die  Hingabe  an  Erfüllungsstatt,  §  365,  und  Zuteilung  eines  gemeinschaftlichen ¬
  Gegenstandes  bei  der  Auseinandersetzung,  §  757,  ist  die  Anwendung  der
Vorschriften  über  die  Gewähr  des  Verkäufers  noch  besonders  ausgesprochen.
1)  Reichsgesetz  über  die  Abzahlungsgeschäfte  vom  16.  Mai  1894,  dazu  Hausmann, ¬
  Kommentar  1894,  desgl.  Schmitt  1894,  Lazarus  1898,  vgl.  auch  Fulda,
Streitfragen  bei  Gruchot  Bd.  39  S.  504.
2)  §  1  des  angef.  Reichsgesetzes.
            
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