Inhaltsverzeichnis : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

V

3)  durch  das  Bauen.
*
bis.
III.  vermischter  durch  Säen  und  Pflanzen
Zuwachs  bey  einzelnen  vermachten  Verlassenschaftsstücken
gebührt  dem  Legatar
Zuwachsrecht,  welcher  Zeitpunkt  rücksichtlich  der  Fähigkeit ¬
  zu  erben  bey  demselben  in  Betrachtung  komme
—
Begriff
—  wann  es  Statt  finde
——  Lasten,  welche  mit  demselben  verbunden  sind
——  hat  bey  Vermächtnissen  eben  so,  wie  bey  dem  Erbrechte ¬
  Statt
Zwang,  als  Ehehinderniß
—  der  dem  Erblasser  angethane  schließt  vom  Erbrechte
aus
macht  die  letzte  Willenserklärung  ungültig
—  eben  so  den  Vertrag
—  der  Urheber  desselben  ist  zur  Genugthuung  verbunden
Zwangsmittel  können  gegen  denjenigen  angewendet
werden,  welcher  sich  ohne  Grund  weigert,  die  Vormundschaft ¬
  zu  übernehmen

403
Theil  §.  Seite
II  110  188
—
113  191
—  114  192
III  122  214
14  33
—
27  53
28  55
29  56
—  125  220
I  81  191
III  10  23
—
30  58
IV  14  25
—
17  30
I  216  472
            
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