fullscreen : Abhandlung verschiedener besonderer Rechts-Materien (St. 6 (1775))

438  VII.  Wie  lange  eines  Gesandt.  Wittwe
in  Ansehung  derselbigen  zu  betragen  habe  und
sich  sicher  stellen  könne.
ach  an  asas  as  lat  das  das
II.
Wie  lange  eines
Gesandtens
sich
Wittwe
ihres  werstorbenen  Ge  =  |
mahls  Gerechtsamen  zu  erreuen -
  habe?
I.
Wittwen  genießen  ihres  Ehegattens  persönliche
Rechte.
Es  ist  eine  bekannte  Sache,  daß  deren  in
Ehrenaͤmtern  stehender  Personen  nach  ihrem -
  Absterben  hinterlaßene  Wittwen  sich  mancher -
  von  ihrem  verstorbenen  Ehegatten  genoßenem -
  persönlichen  Rechte  zu  erfreuen  haben;
absonderlich  aber  ihres  Fori  oder  Gerichtsstandes: -
  Doch  nur,  so  lange  sie  in  dem
Witwenstand  beharren.
Eben  dieses  nun  findet  auch  in  Ansehung
derer  von  Gesandten  hinterlaßenden  Wittwen
statt;  vermoͤge  des  Europaͤischen  Voͤlckerrechts
und  des  auch  in  Teutschland  üblichen  Herkommens. -

Nur  äußert  sich  zwischen  andern  Wittwen -
  und  eines  Gesandtens  Wittwe  dieser
betraͤchtliche  Unterschied,  daß  jene  ordentlicher -
  Weise  an  dem  Ort,  oder  doch  in  dem
Land,  darinn  ihr  Ehegaͤtte  bedienstet  geweßen
ist,  ihre  Wohnung  fortzusezen  pflegen;  dere
Gesand=. -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer