438 VII. Wie lange eines Gesandt. Wittwe
in Ansehung derselbigen zu betragen habe und
sich sicher stellen könne.
ach an asas as lat das das
II.
Wie lange eines
Gesandtens
sich
Wittwe
ihres werstorbenen Ge = |
mahls Gerechtsamen zu erreuen -
habe?
I.
Wittwen genießen ihres Ehegattens persönliche
Rechte.
Es ist eine bekannte Sache, daß deren in
Ehrenaͤmtern stehender Personen nach ihrem -
Absterben hinterlaßene Wittwen sich mancher -
von ihrem verstorbenen Ehegatten genoßenem -
persönlichen Rechte zu erfreuen haben;
absonderlich aber ihres Fori oder Gerichtsstandes: -
Doch nur, so lange sie in dem
Witwenstand beharren.
Eben dieses nun findet auch in Ansehung
derer von Gesandten hinterlaßenden Wittwen
statt; vermoͤge des Europaͤischen Voͤlckerrechts
und des auch in Teutschland üblichen Herkommens. -
Nur äußert sich zwischen andern Wittwen -
und eines Gesandtens Wittwe dieser
betraͤchtliche Unterschied, daß jene ordentlicher -
Weise an dem Ort, oder doch in dem
Land, darinn ihr Ehegaͤtte bedienstet geweßen
ist, ihre Wohnung fortzusezen pflegen; dere
Gesand=. -
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