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97. Amts-Kaution. Bergisches Statutar-Recht

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Nus diesen und den von dem vorigm Richter angeführten
Gründen, verwirft der R. A. G. H. die gegen das Urtheil
deS K L- G- zu Koblenz vom 13. Juli 1830 eingelegte Be-
rufung mit Verurtheilung der Appellantin in Strafe und Kosten.
II. Senat. Sitzung vom 5. Mai 1831.
Advokaten- Gäbe — Hasenklevev.

Amts-Kaution. — Bergifches Statutar-Recht.
Kann ein gemäß dem belgischen Statutarrechke zu
Gunsten der Ehckinver vinkulirtes Gut von dem
überlebenden Ehegatten ohne den Beitritt der
Kinder behufs der Stellung einer Amtskaution
verunterpfändet werden?
Reckum — Oeffentliches Ministerium.
Der Hypothcken-Bewahrer Reckum zu Siegburg mußte ein
Supplement zu seiner Amtskaution stellen. Diese Kaution
stellte seine Schwiegermutter, die verwittwete Frau Hofräthin
Blumhoffer, welche in Düsseldorf unter den altbergischcn
Statuten geheirathet hatte, indem sie mehrere ihr eigenthüm-
lich zugehörigen und von ihren verstorbenen Eltern auf sie
ererbten Grundstücke zu dem Ende verpfändete.
Die Rathskammer des K. L. G. zu Düsseldorf erkannte
durch Urtheil vom 4. Marz 1831 für Recht, daß die Frau
Hofrathin Blumhoffer die Genehmigung ihrer Kinder zu
der fraglichen Verpfändung beizubringen habe, und also nicht
befugt sey, allein diese Verpfändung zu bewerkstelligen.
Reckum legte gegen diesen Beschluß die Berufung an den
R. A. G. H. ein, und bezog sich auf die Entscheidung deS
RevisionS- und Kassationshofes zu Berlin vom 15. Februar
1826 in Sachen Koch — Rings und Koch (Archiv Bd. 8.
2. 45.) und auf das Urtheil des 1. Senats des R. A. G- H.
vom 10. Februar 1830 zur Sache Rübkamp — Paffrath
(Arch. Bd. 14. 1. 245.) um darzuthun, daß der Art. 3 deS
Berg. Dekrets vom 12. Nov. 1809^ das in der Jülich und
Berg. Rechtsordnung Cap. 74 begründete Devolutions- und
Vinkulations-Recht aufgehoben habe; indeß erlies der A. G. H>
folgendes konsirmatorische
Erkenntniß-
I. E., daß behufs der Stellung der supplementarischen
Amtskaution des Appellanten von der verwittweten Hofräthin

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