— 57 —
e wettebruchig sollen seyny 61). Daß man freilich,
wenn man einmal einen Obermärker waͤhlen wollte,
gern den Landesherrn und wenn die Mark unter
mehreren Landesherrn stand, mehrere, wie in der
Mark Bannscheuer, oder den machtigeren waͤhlte, war
sehr natürlich, und eben so ist wahrscheinlich die
Obermärkerschaft öfter in eine Landeshoheit verwandelt =
worden. So kommt es denn, daß Landeshoheit
und Obermärkerschaft so häufig in Einer Person vereinigt =
gefunden werden; allein auch dann wird noch oft
in den Urkunden ausdrücklich angegeben, daß beides wesentlich =
verschieden sey, oder es wird wenigstens besonders =
angeführt, daß dem Obermärker die Landeshoheit
zustehe. Dahin gehört außer manchen andern Stellen,
, besonders
in welchen die Sache zweifelhafter ist 62
die vorhin aus dem Bingenheimer Markinstrument
angeführte. Am deutlichsten redet übrigens von dem
Unterschied zwischen Obermärkerschaft und Landeshoheit ¬
überhaupt die Rodensteiner Markenordnung
an zwei Orten. In der einen Stelle wird gesagt,
die Gerichtspersonen sollten für den Herrn von Rodenstein =
als Eigenthümer des Waldes und Obermärker
der ganzen Mark in Eid und Pflicht genommen werden, =
a doch in allweg anderer Jrer einß Jden ordentclichen =
Obrigkeit zuvor Pflicht, schuldigen Gehorsam,
61) II. 2. S. 204.
62) II. 1. S. 196. II. 3. S. 207. II. 4. S. 211. II. 8.
S. 269.