Inhaltsverzeichnis : Löw, Carl Friedrich Ludwig von: Ueber die Markgenossenschaften

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e  wettebruchig  sollen  seyny  61).  Daß  man  freilich,
wenn  man  einmal  einen  Obermärker  waͤhlen  wollte,
gern  den  Landesherrn  und  wenn  die  Mark  unter
mehreren  Landesherrn  stand,  mehrere,  wie  in  der
Mark  Bannscheuer,  oder  den  machtigeren  waͤhlte,  war
sehr  natürlich,  und  eben  so  ist  wahrscheinlich  die
Obermärkerschaft  öfter  in  eine  Landeshoheit  verwandelt =
  worden.  So  kommt  es  denn,  daß  Landeshoheit
und  Obermärkerschaft  so  häufig  in  Einer  Person  vereinigt =
  gefunden  werden;  allein  auch  dann  wird  noch  oft
in  den  Urkunden  ausdrücklich  angegeben,  daß  beides  wesentlich =
  verschieden  sey,  oder  es  wird  wenigstens  besonders =
  angeführt,  daß  dem  Obermärker  die  Landeshoheit
zustehe.  Dahin  gehört  außer  manchen  andern  Stellen,
,  besonders
in  welchen  die  Sache  zweifelhafter  ist  62
die  vorhin  aus  dem  Bingenheimer  Markinstrument
angeführte.  Am  deutlichsten  redet  übrigens  von  dem
Unterschied  zwischen  Obermärkerschaft  und  Landeshoheit ¬
  überhaupt  die  Rodensteiner  Markenordnung
an  zwei  Orten.  In  der  einen  Stelle  wird  gesagt,
die  Gerichtspersonen  sollten  für  den  Herrn  von  Rodenstein =
  als  Eigenthümer  des  Waldes  und  Obermärker
der  ganzen  Mark  in  Eid  und  Pflicht  genommen  werden, =
  a  doch  in  allweg  anderer  Jrer  einß  Jden  ordentclichen =
  Obrigkeit  zuvor  Pflicht,  schuldigen  Gehorsam,
61)  II.  2.  S.  204.
62)  II.  1.  S.  196.  II.  3.  S.  207.  II.  4.  S.  211.  II.  8.
S.  269.
            
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