§ 196. Das obligatorische Vorkaufsrecht.
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der Käufer des Gegenstandes des Vorkaufsrechtes, welcher das
selbe durch seinen Kauf reif macht. Ihn nennt das B.G. B. vorzugs
weise den Dritten.
Ist der Vorkauf durch die Erklärung des Berechtigten vollzogen,
so kann der Vorkaufsberechtigte „Vorkäufer", der Vorkaufsverpflichtete
„Vorverkäufer“ passend genannt werden.
§ 196. Das obligatorische Vorkaufsrecht.
1. Die Begründung des obligatorischen Vorkaufsrechtes geschieht
in der Regel durch Vereinbarung. Sie bildet einen Vorvertrag
über einen Vorkauf. Auch durch Vermächtnis ist sie möglich.
1. Die Vereinbarung des Vorkaufes kann Nebenvertrag eines Ver
kaufes sein, sei es schlechthin, sei es auch bloß für besondere Fälle.
z. B. für den Fall des Weiterverkaufes des Grundstückes an einen Kon
kurrenten des Verkäufers. Auch Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes bei
Abschluß eines Pachtvertrages zugunsten des Pächters kommt vor. Zu
lässig ist endlich, eine völlig selbständige Vereinbarung über ein Vor
kaufsrecht.
2. Ob die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht der Form bedarf,
welche für den Verkauf des Gegenstandes erforderlich wäre, insbeson
dere also nach § 313 bei Grundstücken der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung, ist sehr streitig. Das Reichsgericht hat die Frage neuer
dings für das persönliche Vorkaufsrecht verneint.
3. Das Vorkaufsrecht gibt in der Regel nach § 514 nur eine
höchstpersönliche Befugnis.2
Es ist, sofern nicht ein anderes be
stimmt ist, nicht übertragbar und aktiv unvererblich. Ist jedoch
das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich.3.4
4. Gegenstand des persönlichen Vorkaufsrechtes können alle ver
käuflichen Gegenstände sein, Grundstücke, bewegliche Sachen, Rechte.
1) Vgl. Kammerg. v. 7. Jan. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 2 S. 74. O.L.G.
Jena v. 28. Aug. 1900, daselbst Bd. 1 S. 293. R.G. v. 4. März 1905, Jur. Woch.
1905 S. 230.
2) Nach A. L. R. 1, 20 § 595, vgl. O. Trib. Bd. 72 S. 54, galt die Erklärung
des Vorkaufes als unverbindlich, wenn sie nachweisbar in der Absicht geschah, die
erworbene Sache einem Dritten abzulassen. Nach B.G. B. wird dies nicht anzu
nehmen sein
Ist das Vorkaufsrecht ausgeübt, so ist der daraus entstehende Anspruch
vererblich und übertragbar.
4) Das Vorkaufsrecht der Miterben kraft Gesetzes ist vererblich, § 2034 Abs. 2.