Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 196. Das obligatorische Vorkaufsrecht. 
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der Käufer des Gegenstandes des Vorkaufsrechtes, welcher das 
selbe durch seinen Kauf reif macht. Ihn nennt das B.G. B. vorzugs 
weise den Dritten. 
Ist der Vorkauf durch die Erklärung des Berechtigten vollzogen, 
so kann der Vorkaufsberechtigte „Vorkäufer", der Vorkaufsverpflichtete 
„Vorverkäufer“ passend genannt werden. 
§ 196. Das obligatorische Vorkaufsrecht. 
1. Die Begründung des obligatorischen Vorkaufsrechtes geschieht 
in der Regel durch Vereinbarung. Sie bildet einen Vorvertrag 
über einen Vorkauf. Auch durch Vermächtnis ist sie möglich. 
1. Die Vereinbarung des Vorkaufes kann Nebenvertrag eines Ver 
kaufes sein, sei es schlechthin, sei es auch bloß für besondere Fälle. 
z. B. für den Fall des Weiterverkaufes des Grundstückes an einen Kon 
kurrenten des Verkäufers. Auch Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes bei 
Abschluß eines Pachtvertrages zugunsten des Pächters kommt vor. Zu 
lässig ist endlich, eine völlig selbständige Vereinbarung über ein Vor 
kaufsrecht. 
2. Ob die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht der Form bedarf, 
welche für den Verkauf des Gegenstandes erforderlich wäre, insbeson 
dere also nach § 313 bei Grundstücken der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung, ist sehr streitig. Das Reichsgericht hat die Frage neuer 
dings für das persönliche Vorkaufsrecht verneint. 
3. Das Vorkaufsrecht gibt in der Regel nach § 514 nur eine 
höchstpersönliche Befugnis.2 
Es ist, sofern nicht ein anderes be 
stimmt ist, nicht übertragbar und aktiv unvererblich. Ist jedoch 
das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel 
vererblich.3.4 
4. Gegenstand des persönlichen Vorkaufsrechtes können alle ver 
käuflichen Gegenstände sein, Grundstücke, bewegliche Sachen, Rechte. 
1) Vgl. Kammerg. v. 7. Jan. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 2 S. 74. O.L.G. 
Jena v. 28. Aug. 1900, daselbst Bd. 1 S. 293. R.G. v. 4. März 1905, Jur. Woch. 
1905 S. 230. 
2) Nach A. L. R. 1, 20 § 595, vgl. O. Trib. Bd. 72 S. 54, galt die Erklärung 
des Vorkaufes als unverbindlich, wenn sie nachweisbar in der Absicht geschah, die 
erworbene Sache einem Dritten abzulassen. Nach B.G. B. wird dies nicht anzu 
nehmen sein 
Ist das Vorkaufsrecht ausgeübt, so ist der daraus entstehende Anspruch 
vererblich und übertragbar. 
4) Das Vorkaufsrecht der Miterben kraft Gesetzes ist vererblich, § 2034 Abs. 2.
	        
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