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Deponirung baarer Dienstcautionen in dem Staatsschuldetttilgungsfonds
(nach dem Hofdecret vom 10. März 1837, 14. Februar 1838 und
21. Oktober 1840) wesentlich verschieden von der dem sicherzustellenden
Kontrahenten selbst zum Verbrauche behändigten Cautionssumme. Im
letzteren Falle entsteht lediglich die vertragsmäßige Obligation des
Empfängers, bei Auflösung des Vertrages dieses Capital dem Cautions-
leister, aber auch nur dann und nur insoweit zurückzustellen, als die
Vertragsansprüche, für welche jene Summe ihm behändigt war, befrie-
digt wurden. Der Cantionsleister resp. die Konkursmasse hat aller-
dings dieses beschränkte Capitalrückforderungsrecht. Diese Forderung
gehört in das Activum der Konkursmasse; aber deren Geltendmachung
hängt von dem Eintritte der Bedingung ab, daß der Empfänger die
erwähnte Befriedigung erhalten, oder nichts zu verlangen habe, und
die Nachweisung derselben von dem Ausfälle der diesfalls von ihm
gegen die Konkursmasse erhobenen Klage. Es ist daher von seiner
Seite nicht von Retention eines erhaltenen Pfandes, sondern von der
Einwendung, daß er (unbeschadet der Verzinsung) noch nicht zur
Zahlung resp. Rückvergütung verpflichtet sei, die Rede." (Sammlung
der Civilrechtlichen Entscheidungen hes k. k. obersten Gerichtshofes.
Herausgegeben von vr. Julius Glaser und Di-. Joseph Unger B. I
Nr. 271.)*)
*) Einen ähnlichen Fall, wobei jedoch keine Verzinsung der Cautionssumme
vorbedungen worden war, entscheidet ein Urtheil der Jurist. Facultät zu
Würzburg von 1849: Daraus, daß Verpachter und Pachter verabredeten:
„die 3500 Thlr. eingezahlte Pacht-Caution sollen gleich einem Faustpfande
für alle Pachtverpflichtungen haften," folgt kein Recht des Pachters auf
Zinsen von den 3500 Thlrn. Sie sind kein rnutuurn; denn dabei besteht die
solutio in der Rückgabe des Empfangenen in genere; sie unterbleibt, nur
ganz oder theilweise, wenn die obligatio auf andere Weise, z. B. durch
Compensation, aufgehoben wird. Hier aber war von Anfang an bezweckt,
daß nur soviel zurückgezahlt werden solle, als nach Abzug der ungetilgten
Pachtforderungen übrig bleibe. Auch kein Faustpfand liegt vor; das Geld kann
nicht „gleich einem Faustpfand" sein; auch spricht das Zuzählen dagegen,
weil damit eine restitutio in specie beseitigt erscheint. Ebenso wenig existirt
ein depositum irregulare; depositum bezweckt Vortheil des Deponenten; es
erfordert, daß tantundem restitnirt werden soll, nicht, wie hier, blos eine
hyperocha; depositum schließt Compensation und Retention aus, was offen-
bar hier fehlt. In L. 7 D. XLVI. 5 ist „depositum“ nur in dem faktischen
Sinn, wie sonst so oft, z. B. 1. 31 D. XLI. 1., genommen. Nach der
Absicht der Contrahenten soll die letzte Tendenz des Rechtsgeschäfts dieselbe,
wie beim Faustpfand, sehn. Allein die Art des gewählten Sicherungsmittels
machte die directe Anwendung des Pfandcontracts unmöglich; dieser erfordert