Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

Oldenburg.  Bodenkreditanstalt.  Satzungen.
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fußes  der  ausgeliehenen  Kapitalien  kann  dieselbe  auch  auf  die
vorher  verliehenen  Kapitalien  erstreckt  werden.  Die  Erhöhung
tritt  bei  den  letzteren  alsdann  sechs  Monate  nach  Bekanntmachung
der  betreffenden  Verfügung  ein.  Im  Falle  einer  solchen  Zinserhöhung ¬
  kann  der  Schuldner  eine  Ermäßigung  der  Tilgungsrate
bis  auf  die  gesetzlich  bestehende  Minimalquote  verlangen.  Auch
die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  kann  auf  die  Schuldner  der  früher
entliehenen  Kapitalien  ausgedehnt  werden.  Art.  6.  Die  Abschreibung ¬
  der  Tilgungsrenten  eines  Kalenderjahres  erfolgt  zusammen ¬
  erst  am  Fälligkeitstermin  der  letzten  Rate  desselben
Jahres.  Ausführungsverordnung  vom  26.  Sept.  1883,  §  10.
Die  Darlehen  sind  für  die  Regel  seitens  der  Anstalt  unkündbar,
seitens  des  Schuldners  ganz  oder  teilweise  halbjährlich  kündbar.
Jedoch  besteht  diese  Kündbarkeit  mit  gewissen  Einschränkungen.
Art.  7.  Die  Hypotheken  können  in  Grundstücken  oder  in  Gebäuden ¬
  gegeben  werden.  „In  der  Regel"  ist  doppelter  Versatz
notwendig.  Art.  8.  Bei  Meliorationsdarlehen  kann  der  durch
die  Melioration  zu  erzielende  Mehrwert  der  Liegenschaften  in
Berücksichtigung  gezogen  werden.  Art.  9,  s.  jedoch  auch  Art.
10  und  11.
Den  für  die  Regel  seitens  der  Anstalt  unkündbar  gewährten
Darlehen  stehen  die  von  der  Anstalt  begebenen  Schuldverschreibungen ¬
  gegenüber,  welche  für  die  Regel  einer  beiden  Teilen  freistehenden ¬
  halbjährigen  Kündigung  unterliegen.  Es  kann  jedoch
die  Unkündbarkeit  des  Kapitals  seitens  des  Gläubigers  auf  die
nächsten  zwei  Jahre  von  der  Zeit  der  Einzahlung  an  bedungen
werden.  Art.  17  §  6.  Wenn  der  Gesamtbetrag  der  von  den
Gläubigern  für  einen  Rückzahlungstermin  gekündigten  Kapitalien
nach  dem  Ermessen  der  Direktion  die  zu  diesem  Termin  bei  der
Anstalt  verfügbaren  Geldmittel  übersteigt,  so  kann  der  Anstalt,
nach  vorher  eingeholter  Genehmigung  des  Staatsministeriums,
Departement  des  Innern,  gestattet  werden,  die  Rückzahlung  zu
diesem  Termine  auf  das  Maß  dieser  Geldmittel  zu  beschränken.
Art.  17  §  7.
Die  Schuldverschreibungen  haben  pupillarische  Qualität.
            
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