Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 22 (1865))

Lm Concurse.

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oben angedeuteter Weise seitens des Concursgerichtes zu Thcil
wird, als ein genügender Schutz nicht befrachtet werden.
Es giebt nun aber noch ein anderes geeigneteres Mittel zum
Schutz des' bezw. Interesses des einen Gläubigers an dem Aus-
gange des Specialprocesses eines andern Gläubigers: die sog.
accessorische Intervention. Der interessirte Gläubiger kann
in jenem Specialproeesse auf Seite der beklagten Partei interveni-
ren, um mit den einem Intervenienten zu Gebote stehenden Mit-
teln, soviel an ihm liegt, ein Urtheil zu Gunsten des Beklagten,
d. h. ein Urtheil zu erwirken, wodurch das beanspruchte Forde-
rungs- und bezw. Vorzugsrecht des klagenden Gläubigers für
nicht begründet erklärt wird.
Der Beweis der Zulässigkeit dieses Mittels ergiebt sich aus
den vorhergegangenen Erörterungen von selbst.
Einmal nämlich kann nicht geleugnet werden, daß der ein-
zelne Gläubiger an dem Ausgange des Specialprocesses eines
andern Gläubigers dann ein Interesse hat, wenn ihm durch die
Concurrenz dieses Gläubigers die Aussicht auf Befriedigung ver-
kürzt oder gar ganz genommen wird.
Und andererseits ist dies Interesse ein rechtliches in dem
Sinne, wie es die Intervention voraussetzt. Denn es beruhet
darauf, daß, wie im vorigen Paragraphen gezeigt wurde, der
einzelne Gläubiger in der concursproceßmäßigen Concurrenz mit
andern Gläubigern das Urtheil, wodurch Forderungs- und bezw.
Vorzugsrechte der letzteren für begründet erkannt werden, zu sei-
nem Nachtheile gegen sich gelten lassen muß.
Es liegt somit ein rechtliches Interesse' vor, welches den
bezw. interessirten Gläubiger berechtigt, in dem bezw. Special-
processe eines andern Gläubigers auf Seite rer beklagten Partei,
und zwar unabhängig vom Willen der letzter» zu interveni-
ren, und als Intervenient mit den einem solchen zu Gebote
stehenden Mitteln sein Interesse am Ausgange jenes Processes
wahrzunehmen.
Dieses Falles der Intervention geschieht in den Quellen keiner

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