LEBENS-VERSICHERUNG.
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versicherten Lebens der primären Versicherung die Grundlage
für die Festsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
bei der Rück-Versicherung, ebenso wie dieses bei der Erst-Versicherung ¬
der Fall war. Es würde hiernach eine durch Nichts
zu rechtfertigende Bereicherung des Rück-Versicherers eintreten,
wenn er das durch die fortgesetzten Prämien-Zahlungen bis zum
Eintritt des Todesfalles angesammelte Kapital behielte und die
hiergegen zu zahlende Versicherungssumme wegen Insolvenz des
Rück-Versicherten (Erstversicherers) ganz oder teilweise zu verweigern -
berechtigt wäre. (RG. vom 15. Juni 81. V. 31. 120.
L. V.))
Bei dem Lebens-Versicherungs-Vertrag verhält sich die
10. Versicherung im eignen Namen zu gunsten eines dritten
(Versicherung für „fremde Rechnung“, HGB. Art. 785, 786)
durchaus anders, als bei See-Versicherungen und Sach-Versicherungen -
überhaupt, da bei letzteren nach der Person des (dritten)
Versicherten sich das versicherte Interesse bestimmt.
Der Versicherungsnehmer einer Lebens-Versicherung „für
fremde Rechnung“ zu gunsten eines dritten hat stets selber ein
vollkommen ausreichendes Interesse, welches genügt, ohne dals
es auf Interesse oder Nichtinteresse des dritten ankommt. Der
Versicherer hat auf die Person des Drittversicherten gar kein
Gewicht zu legen und legt auch darauf kein Gewicht, weswegen
ein Irrtum über die Person des Drittversicherten gleichgültig ist.
(ROHG. vom 3. Janr. 73. VIII. 75. 305. [L. V.)
Will bei einer Lebens-Versicherung, welche zu gunsten
1, eines benannten dritten abgeschlossen ist, dieser Drittversicherte -
das fragliche Recht nicht erwerben, so bleibt (wie
überhaupt nach allg. Recht) der Vertrag zu gunsten dessen bestehen,
welcher im eigenen Interesse sich die Leistung ausbedungen hat,
also zu gunsten des Versicherungsnehmers resp. dessen Rechtsnachfolgers. -
(ROHG. vom 3. Janr. 73. VIII. 75. 307. [L.V.)
Auch wenn eine Lebens-Versicherungs-Police darüber,
10. dafs sie zu gunsten eines dritten geschlossen sei, oder
darüber, dals sie auf den Inhaber lauten solle, keine Aufklärung
gibt, so ist nicht ausgeschlossen, dafs rechtlich eine Versicherung
zu gunsten eines dritten vorhanden sei. (ROHG. vom 20. Oktbr.
71. III. 73.
352. [L.V.
Die Lebens-Versicherungs-Bedingungen enthalten bei
419.
einzelnen Versicherungs-Gesellschaften für den benannten -
Drittversicherten in der Police, der nicht zu den Noterben
des Versicherungsnehmers (versicherten Lebens) gehört, abgesehen
von der Legitimation bei Falligkeit des Kapitals, noch
andere speziell festgesetzte Vorteile (so den Ausschlufs der Annullierung -
der Police nach einer bestimmten Dauer beim Eintritt