Inhaltsverzeichnis : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (1)

LEBENS-VERSICHERUNG.
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versicherten  Lebens  der  primären  Versicherung  die  Grundlage
für  die  Festsetzung  der  Versicherungssumme  und  der  Prämie
bei  der  Rück-Versicherung,  ebenso  wie  dieses  bei  der  Erst-Versicherung ¬
  der  Fall  war.  Es  würde  hiernach  eine  durch  Nichts
zu  rechtfertigende  Bereicherung  des  Rück-Versicherers  eintreten,
wenn  er  das  durch  die  fortgesetzten  Prämien-Zahlungen  bis  zum
Eintritt  des  Todesfalles  angesammelte  Kapital  behielte  und  die
hiergegen  zu  zahlende  Versicherungssumme  wegen  Insolvenz  des
Rück-Versicherten  (Erstversicherers)  ganz  oder  teilweise  zu  verweigern -
  berechtigt  wäre.  (RG.  vom  15.  Juni  81.  V.  31.  120.
L.  V.))
Bei  dem  Lebens-Versicherungs-Vertrag  verhält  sich  die
10.  Versicherung  im  eignen  Namen  zu  gunsten  eines  dritten
(Versicherung  für  „fremde  Rechnung“,  HGB.  Art.  785,  786)
durchaus  anders,  als  bei  See-Versicherungen  und  Sach-Versicherungen -
  überhaupt,  da  bei  letzteren  nach  der  Person  des  (dritten)
Versicherten  sich  das  versicherte  Interesse  bestimmt.
Der  Versicherungsnehmer  einer  Lebens-Versicherung  „für
fremde  Rechnung“  zu  gunsten  eines  dritten  hat  stets  selber  ein
vollkommen  ausreichendes  Interesse,  welches  genügt,  ohne  dals
es  auf  Interesse  oder  Nichtinteresse  des  dritten  ankommt.  Der
Versicherer  hat  auf  die  Person  des  Drittversicherten  gar  kein
Gewicht  zu  legen  und  legt  auch  darauf  kein  Gewicht,  weswegen
ein  Irrtum  über  die  Person  des  Drittversicherten  gleichgültig  ist.
(ROHG.  vom  3.  Janr.  73.  VIII.  75.  305.  [L.  V.)
Will  bei  einer  Lebens-Versicherung,  welche  zu  gunsten
1,  eines  benannten  dritten  abgeschlossen  ist,  dieser  Drittversicherte -
  das  fragliche  Recht  nicht  erwerben,  so  bleibt  (wie
überhaupt  nach  allg.  Recht)  der  Vertrag  zu  gunsten  dessen  bestehen,
welcher  im  eigenen  Interesse  sich  die  Leistung  ausbedungen  hat,
also  zu  gunsten  des  Versicherungsnehmers  resp.  dessen  Rechtsnachfolgers. -
  (ROHG.  vom  3.  Janr.  73.  VIII.  75.  307.  [L.V.)
Auch  wenn  eine  Lebens-Versicherungs-Police  darüber,
10.  dafs  sie  zu  gunsten  eines  dritten  geschlossen  sei,  oder
darüber,  dals  sie  auf  den  Inhaber  lauten  solle,  keine  Aufklärung
gibt,  so  ist  nicht  ausgeschlossen,  dafs  rechtlich  eine  Versicherung
zu  gunsten  eines  dritten  vorhanden  sei.  (ROHG.  vom  20.  Oktbr.
71.  III.  73.
352.  [L.V.
Die  Lebens-Versicherungs-Bedingungen  enthalten  bei
419.
einzelnen  Versicherungs-Gesellschaften  für  den  benannten -
  Drittversicherten  in  der  Police,  der  nicht  zu  den  Noterben
des  Versicherungsnehmers  (versicherten  Lebens)  gehört,  abgesehen
  von  der  Legitimation  bei  Falligkeit  des  Kapitals,  noch
andere  speziell  festgesetzte  Vorteile  (so  den  Ausschlufs  der  Annullierung -
  der  Police  nach  einer  bestimmten  Dauer  beim  Eintritt
            
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