Mängel der Kaufsache.
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Verkäufer, um den Abschluß zu erzielen, weitere Gewähr als die ge
setzliche übernehmen.
So übernimmt er oft volle Fehlerfreiheit. Die Entwürfe wollten
dies allerdings im Zweifel nur auf Haftung für Hauptmängel beziehen,
um die gesetzliche Vorschrift tunlichst vor Abänderungen zu bewahren;
doch die Reichstagskommission verwarf dies, weil der mutmaßlichen
Absicht der Beteiligten nicht entsprechend, und dem geschäftsunkundigen
Käufer gefährlich. 11 Häufig auch wird der Verkäufer sich veranlaßt sehen,
Haftung wegen Nichtvorhandensein bestimmter einzelner Mängel, die
nicht zu den Hauptmängeln gehören, zu übernehmen oder auch Haftung
für bestimmte nicht verkehrsübliche Eigenschaften.
Die Grundsätze bezüglich der gesetzlichen Haftung für Hauptmängel
kommen nach § 492 auch zur Anwendung bezüglich der vereinbarten
Haftung für andere Mängel und für Eigenschaften. Dies gilt
namentlich für den Ausschluß des Anspruches auf Preisminderung wegen
des Mangels, wie auch für die Regelung der Wandelungsklage, endlich
für die Vorschriften über Gewährfrist, wenn eine solche vereinbart wird.
Ist eine Gewährleistung nicht vereinbart, so beginnt die Verjährung des
Gewährschaftsanspruches mit der Ablieferung des Tieres.
XI. In den Bestimmungen über den Viehhandel, §§ 490, 492,
tritt besonders der Gegensatz zwischen den zwei Arten der Haftung des
Verkäufers hervor. 12. 13
Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung, sei es nach dem
Gesetz wegen Hauptmängel, sei es nach Vereinbarung wegen Mängel anderer
Art, §492. Dann überkommt ihn nur die Pflicht der Wandelung, oben n. VI.
2. Er macht eine Zusicherung, sei es des Nichtvorhandenseins
eines bestimmten Hauptmangels, § 490, sei es wegen einer anderen Eigen
schaft des Tieres, § 492.
11) Aus diesen Gründen strich die Kommission den § 478 der Bundesratsvorlage.
Val, auch die stenographischen Berichte über die Plenarverhandlung S. 60 Spalte 2.
12) Blittersdorff in Bad. Rechtsprax. 1902 S. 184: Zur Auslegung der §§ 490,
492 B. G. B
13) Nach Abs. 3 Satz 2 des § 490 kann der Anspruch auf Schadensersatz selbst
nach Vollendung der Verjährung noch zur Aufrechnung gestellt werden, ohne daß der
Käufer vor Ablauf der Verjährung eine der in § 478 verzeichneten Handlungen zur
Erhaltung seines Rechts vorgenommen hat. Der Grund liegt darin, daß § 490 zur
Voraussetzung hat, daß der Käufer spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewähr
frist die Mängelanzeige bewirkt. Hat der Verkäufer wegen einer zugesicherten Eigen
schaft die Gewähr übernommen und ist keine Gewährfrist vereinbart, so greifen ge
mäß § 481 B.G. B. die allgemeinen Vorschriften §§ 478, 479 Platz. O. L.G. Naumburg
v. 8. Nov. 1901, Naumburger Anwaltsztg. 1902 S. 50; vgl. L.G. Mainz v. 3. Dez.
1902, Hess. Rechtspr. Jahrg. 3 S. 163.