fullscreen : Ordnung des Handelsgerichts in der kaiserlichen freien Reichsstadt Nürnberg

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Geldbuse  von  2  Reichsthalern  für  den  Insinuanten,  und  hiernächst ¬
  bei  Strafe,  daß  (Fälle,  wo  Gefahr  auf  den  Verzuge
haftet,  ausgenommen)  nichts  auf  sie  werde  verfüget  werden,
sogleich  die,  vor  dem  Aktuar  des  Gerichts  erzeugte,  Vollmacht ¬
  des  Sachwalters  beigelegt  werden.  Ist  der  Kläger
nicht  unter  dem  unbestrittenen  Gerichtszwange  des  Gerichts
angesessen;  so  ist,  bei  Vermeidung  der  oben  bestimmten  Amende
und  Strafe,  nicht  nur  der  Klage  sogleich  eine  hinlängliche
Sicherheitsbestellung,  daß  Kläger  alles  das,  was  dereinst
durch  ein  rechtskräftiges  Urthel  gegen  ihn  würde  ausgesprochen ¬
  werden,  ohne  Weigerung  befolgen  wolle,  sondern  auch,
wenn  der  Sachwalter  nicht  unmittelbar  vom  Kläger,  sondern
von  einem  hiesigen  Einwohner,  zum  Peozesse  legitimiret  wird,
eine,  vor  des  Klägers  ordentlichem  Gerichtsstande  errichtete,
Vollmacht  für  den  letzteren,  beizulegen.  Zu  diesem  Behufe
ausgestellte  Blankete  werden  zwar,  zum  Rechtsnachtheile  des
Ausstellers,  so  angesehen,  als  ob,  durch  sie,  der  Bevollmächtigte ¬
  zu  jeder  Handlung,  welche  sonst  einen  besonderen  Auftrag ¬
  fordert,  namentlich  zur  Streitentsagung,  zu  Vergleichen,
zum  Gelderheben,  Quittiren,  u.  dergl.  befugt  gemacht  worden ¬
  sey:  es  dauert  aber  dieser  Rechtsnachtheil  nur  so  lange,
bis  der  Aussteller  des  Blankets,  durch  Nachbringung  einer
ordentlichen  Vollmacht,  die  Gränzeu  des  Auftrages,  über
welche  der  Bevollmächtigte  nicht  hinausgehen  soll,  feste  bestimmet ¬
  haben  wird.
18.
Richterliche  Prüfung  der  Klageschrift.
Das  Gericht  hat  jede  eingebrachte  Klage  im  Plenum
zu  verlesen,  und,  wenn  Es  seine  Gerichtsbarkeit  begründet
erachtet,  und  die  Klage  nicht  etwa  an  sich  verwerflich  findet,
vordersamst  genau  zu  prüfen,  ob  hiebei  das,  was  in  den
beiden  vorhergehenden  Absätzen  vorgeschrieben  worden  ist,
beobachtet  sey,  oder  nicht  ?
            
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