Mängel der Kaufsache.
VI. Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder auch abgekürzt ¬
werden; arglistige, dem Zwecke der Gewährfrist widersprechende
Verkürzung kommt nicht in Betracht, § 486.
VII. Beim Viehhandel kann der Käufer Preisminderung nicht
verlangen, er ist auf die übrigen Rechtsbehelfe wegen Mängel verwiesen, ¬
namentlich auf Wandelung. Außerdem kann er im Falle des
Gattungskaufes Lieferung eines mangelfreien Tieres an Stelle des
mangelhaften, § 491, ferner kann er Schadensersatz wegen zugesicherter
Eigenschaften beanspruchen.6
Hinsichtlich der Wandelung sind die allgemeinen Regeln mehrfach
geändert.
1. Die Wandelung steht dem Käufer des Viehes auch offen, falls
eine wesentliche Verschlechterung oder Untergang des Tieres oder anderweitige ¬
Unmöglichkeit der Rückgewähr des Tieres entgegensteht, selbst
wenn dies der Käufer verschuldet hat, wenn er z. B. das Pferd
schuldhafterweise dem Roßschlächter überlieferte, § 487 Abs. 2.
Der Käufer hat im Falle der Verschuldung den Wert des Tieres
zu vergüten, und zwar zur Zeit der schuldhaften Handlung. Das volle
Interesse hat er dem Verkäufer also nicht zu erstatten.
2. Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
Verschlechterung des Tieres, d. h. eine solche, welche die Wandelung
ausschließt, infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes
eingetreten, so liegt dem Käufer Vergütung der Wertverminderung ob,
§ 487 Abs. 3.
3. Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie
gezogen hat. Nicht in Betracht kommt, was ein ordentlicher Wirt hätte
gewinnen können, weil man dem Käufer nicht zumuten will, mit dem
kranken Tiere zu wirtschaften, § 487 Abs. 4.
4. Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung nicht bloß wie
bei anderen Käufen in beschränkter Weise Verwendungen zu ersetzen,
sondern schlechthin die Kosten der Fütterung und Pflege des Tieress,
ferner unten Ziff. XI.
6) Vgl. R.G. v. 7. März 1905, Jur. Woch. 1905 S. 285,
7) Verstößt die Nichtbenutzung gegen guten Glauben, z. B. in Fällen, in
welchen eine Milchkuh mit einem vertragsmäßig vom Verkäufer zu vertretenden
Mangel behaftet ist, unterbleibt das sehr wohl tunliche Ausmelken, so wird der
Käufer doch hierfür zu haften haben.
Die Futterkosten, welche in Verbindung mit der Wandelungsklage beansprucht
werden, sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 C. P.O. O. L.G. Rostock v. 26. Febr.
1900, D. Jur. Ztg. 1900 S. 324; R.G. v. 16. Febr. 1902, Jur. Woch. 1902
S. 543 n. 1