Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Mängel  der  Kaufsache.
VI.  Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  auch  abgekürzt ¬
  werden;  arglistige,  dem  Zwecke  der  Gewährfrist  widersprechende
Verkürzung  kommt  nicht  in  Betracht,  §  486.
VII.  Beim  Viehhandel  kann  der  Käufer  Preisminderung  nicht
verlangen,  er  ist  auf  die  übrigen  Rechtsbehelfe  wegen  Mängel  verwiesen, ¬
  namentlich  auf  Wandelung.  Außerdem  kann  er  im  Falle  des
Gattungskaufes  Lieferung  eines  mangelfreien  Tieres  an  Stelle  des
mangelhaften,  §  491,  ferner  kann  er  Schadensersatz  wegen  zugesicherter
Eigenschaften  beanspruchen.6
Hinsichtlich  der  Wandelung  sind  die  allgemeinen  Regeln  mehrfach
geändert.
1.  Die  Wandelung  steht  dem  Käufer  des  Viehes  auch  offen,  falls
eine  wesentliche  Verschlechterung  oder  Untergang  des  Tieres  oder  anderweitige ¬
  Unmöglichkeit  der  Rückgewähr  des  Tieres  entgegensteht,  selbst
wenn  dies  der  Käufer  verschuldet  hat,  wenn  er  z.  B.  das  Pferd
schuldhafterweise  dem  Roßschlächter  überlieferte,  §  487  Abs.  2.
Der  Käufer  hat  im  Falle  der  Verschuldung  den  Wert  des  Tieres
zu  vergüten,  und  zwar  zur  Zeit  der  schuldhaften  Handlung.  Das  volle
Interesse  hat  er  dem  Verkäufer  also  nicht  zu  erstatten.
2.  Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung  eine  unwesentliche
Verschlechterung  des  Tieres,  d.  h.  eine  solche,  welche  die  Wandelung
ausschließt,  infolge  eines  von  dem  Käufer  zu  vertretenden  Umstandes
eingetreten,  so  liegt  dem  Käufer  Vergütung  der  Wertverminderung  ob,
§  487  Abs.  3.
3.  Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  sie
gezogen  hat.  Nicht  in  Betracht  kommt,  was  ein  ordentlicher  Wirt  hätte
gewinnen  können,  weil  man  dem  Käufer  nicht  zumuten  will,  mit  dem
kranken  Tiere  zu  wirtschaften,  §  487  Abs.  4.
4.  Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der  Wandelung  nicht  bloß  wie
bei  anderen  Käufen  in  beschränkter  Weise  Verwendungen  zu  ersetzen,
sondern  schlechthin  die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege  des  Tieress,
ferner  unten  Ziff.  XI.
6)  Vgl.  R.G.  v.  7.  März  1905,  Jur.  Woch.  1905  S.  285,
7)  Verstößt  die  Nichtbenutzung  gegen  guten  Glauben,  z.  B.  in  Fällen,  in
welchen  eine  Milchkuh  mit  einem  vertragsmäßig  vom  Verkäufer  zu  vertretenden
Mangel  behaftet  ist,  unterbleibt  das  sehr  wohl  tunliche  Ausmelken,  so  wird  der
Käufer  doch  hierfür  zu  haften  haben.
Die  Futterkosten,  welche  in  Verbindung  mit  der  Wandelungsklage  beansprucht
werden,  sind  Nebenforderungen  im  Sinne  des  §  4  C.  P.O.  O.  L.G.  Rostock  v.  26.  Febr.
1900,  D.  Jur.  Ztg.  1900  S.  324;  R.G.  v.  16.  Febr.  1902,  Jur.  Woch.  1902
S.  543  n.  1
            
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