Inhaltsverzeichnis : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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streckungen  auf  körperliche  Sachen“  und  „vorgenommenen  Pfändungen
körperlicher  Sachen“.  Der  Unterschied  zwischen  beiden  beruht  darauf, ¬
  daß  bei  ersteren  die  fruchtlosen  Pfändungen  und  die  Fälle  der
Beendigung  durch  Zahlung  vor  Pfändung  mitenthalten  sind,  bei  der
letzteren  nicht.3)  Streng  genommen  interessieren  uns  also  hier  nur  die
bewilligten,  doch  stellen
wir  ihnen  die  vorgenommenen  gegenüber.
Exekutionsverfahren
bei  den  Bezirksgerichten  und  Gerichtshöfen  erster  Instanz:
1900
1898
1899
Jahr
1901
bewilligte
605981
656313
514605
684  287
vorgenommene
262840
279751
225394
297918
Prozentsatz
43,80%
42,62%
43,37%
43,5%
Die  entsprechenden  Zahlen  für  die  Stadt  Wien  sind  folgende:
1899
Jahr
1900
1898
1901
bewilligte
677
56320
71961
76376
42205
vorgenommene
40140
34766
36729
Prozentsatz
61,73%
59,26%  51,04%  55,26%
Eine  Zunahme  liegt  hier  vor.  Die  Bevölkerung  Österreichs  betrug ¬
  1900:  26  107  304,  so  daß  auf  100  Einwohner  2,5  bewilligte  Zwangsvollstreckungen ¬
  und  1,0  vorgenommene  Pfändungen  entfallen.  Die
Bevölkerung  Wiens  betrug  1900:  1  662  269,  so  daß  in  diesem  Jahre
auf  100  Einwohner  4,3  bewilligte  Zwangsvollstreckungen  und  2,2  vorgenommene ¬
  Pfändungen  kommen.  Die  letztere  Zahl  weicht  von  der
badischen  Pfändungsziffer  nur  unwesentlich  ab.
Und  dieser  entspricht  es  ferner,  wenn  Biermann  auf  215  272  Gerichtseingesessene ¬
  in  Halle  1900:  10652  vorgenommene  Zwangsvollstreckungen -
  beweglicher  Sachen,  damit  also  auf  100  Einwohner
4,95  Pfändungen  zählt,  denn  die  Großstadt  dürfte  in  bezug  auf  die
Zahl  der  Vollstreckungen  über  dem  Durchschnitt  stehen.
Für  Hamburg  finden  sich  im  Gerichtsvollzieheramt*)  an  „Zwangsvollstreckungen -
  wegen  Geldforderungen“:
1881
1882
1889
1883
1884
1885
1886
35  595
30226  27327  27605  27132  28155  29204
3)  „Wenn  von  den  bewilligten  Pfändungen,“  so  heißt  es  in  den  Ergebnissen
der  Zivilrechtspflege,  Wien  1904,  S.  XXXVI,  „nur  weniger  als  die  Hälfte  auch
vorgenommen  worden  sind,  so  besagt  dies,  daß  der  Gläubiger  entweder  vorher
klaglos  gestellt  wurde,  oder  daß  der  Versuch,  sich  durch  Pfändung  Deckung  zu
verschaffen,  erfolglos  geblieben  war.  In  dieser  Richtung  liegt  weiteres  statistisches ¬
  Material  nicht  vor  und  ist  dessen  Beschaffung  auch  für  späterhin  nicht  vorgesehen.“ ¬

*)  Die  Zahlen  der  Aufträge  zu  Vollstreckungen  im  Verwaltungswege
            
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