Object : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 49, Abth. 2 = N.F. Bd. 42, Abth. 2 (1854))

— 16 —
L
eine authentische, von dem Testator selbst ausgehende Bestätigung, indem
der Testator hier sage: „Da nach Absterben meiner Frau einige in meiner
am 31. Januar selbst geschriebenen letzten Willensmeinung benannten
Kylmann'schen Grundstücke auf die Erben und Kinder meines Bruders
und auf die Erben und Kinder meiner Schwester von Plönnis verfallen."
Endlich habe die Wittwe von Kylmann das Testament ihres Mannes
in diesem Sinne sowohl bei dem Pachtverträge mit Daners, als auch in
dem Theilungsverfahren über den Nachlaß der Wittwe von Kervis aner-
kannt, indem sie bei diesen Geschäften ausdrücklich nur als Leibzüchterin
der von Kylmann'schen Erbgüter aufgetreten sei, und sei auch dieses Aus-
legungsmittel, obwohl es außerhalb der Dispositionen des von Kylmann
liege, sowohl nach der Meinung der Autoren als nach ergangenen Ent-
scheidungen, ein vollkommen zulässiges. Auf alle Fälle sei aber auch hier
der Umstand durchgreifend, daß, wie gezeigt, die Wittwe Kylmann nur
Legatarin unter einem universellen Titel und in Betreff der von Kylmann-
schen Erbgüter nur auf die Leibzucht eingesetzt und daher in letzterer
Beziehung die Jntestaterbfolge eröffnet fei.
Was das Kapital aus dem Nachlasse der Wittwe Kervis betreffe, so
stehe durch das Urtheil in dieser Nachlaßsache rechtskräftig fest, daß der
Wittwe von Kylmann an demselben nur die Leibzucht zustehe, jedenfalls
fei aber auch hier an dem materiellen Rechte der Appellaten auf das Ka-
pital kein Aweifel, da dasselbe anerkanntermaaßen aus den von Kylmann-
schen Erbgütern herrühre und, wie ausgeführt, in Ansehung dieser Güter
die Jntestaterbfolge eingetreten sei.
Aur Rechtfertigung der von Daners sowohl den Jntestaterben des
Johann Theodor von Kylmann, als auch den Erben der Wittwe von
Kylmann gegenüber eingelegten Berufung wurde aus den frühern Gründen
die Räumungsklage der ersteren bekämpft und eventuell gegen die letzteren
die Gründe geltend gemacht, weshalb sie den Daners gegen die Räumungs-
klage zu vertreten hatten.
Der A. G. H. erließ ata 7. Juli 1851 folgendes Urtheil:
I. E, daß in der Sache selbst die Ansprüche, welche die durch Anwalt
Widenmann vertretenen Appellaten sowohl den Testamentserben der Wittwe
Johann Theodor von Kylmann als auch dem Appellanten Daners gegen-
über in erster Instanz mit Erfolg geltend gemacht haben, vor Allem von
der Auslegung des olographischen Testaments des Johann Theodor von
Kylmann de dato den 31. Januar 1835 und namentlich von der Inter-
pretation des Art. 7 dieses Testamentes abhängig sind;
Daß in dieser Beziehung der erste Richter fachgemäß ausgeführt hat,
daß sowohl aus den einzelnen Bestimmungen des Testamentes selbst, als
aus dem auf dieses Testament Bezug nehmenden Codizille des Testators
vom 18. October 1835 unzweifelhaft hervorgeht, daß Johann Theodor
von Kylmann in dem Art. 7 seines Testamentes die daselbst näher be-
zeichneten Realitäten nicht seiner Ehegattin, sondern den Kindern feiner
verstorbenen Schwester und seinem noch lebenden Bruder re«p. dessen Kin-
dern habe zuwenden wollen; daß diese Annahme des ersten Richters, wenn
es überhaupt noch erforderlich sein könnte, auch durch die von den Par-
teien Widenmann in gegenwärtiger Instanz vorgelegten Urkunden bestätigt
wird; daß insbesondere bereits zufolge der Disposition der Eltern des
Testators vom 10. December 1777 die den einzelnen Kindern darin zu-
gewiesenen Erbgüter als Fideicommiß in der Familie erhalten bleiben sollten;

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer