Inhaltsverzeichnis : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

gegangen.  Ein  Grundprincip  desselben  ist  nun  das  der  Universalsuccession, ¬
  „die  Krone  römischer  Civilistik“.  Und  dieses  Princip.
mag  es  auch  schon  durch  Justinian  eine  starke  Bresche  erhalten
haben,  ist  in  das  moderne  Recht,  ja  überhaupt  in  unser  Rechtsbewusstsein ¬
  übergegangen;  obwohl  vielfach  durchlöchert,  wird  es
als  etwas  begrifflich  wie  praktich  Nothwendiges,  ja,  obzwar  dem
deutschen  Rechte  unbekannt,  als  etwas  schier  Selbstverständliches
hingenommen,  so  dass  die  Frage  nach  seiner  Herkunft  und  Existenzberechtigung ¬
  als  eine  müssige  Frage  erscheinen  mag.  Nun
hat  die  Durchführung  dieses  Princips  im  Einzelnen  ohne  Zweifel
viele  und  praktische  Consequenzen  im  Gefolge,  von  denen  ohne
jenes  Princip  nicht  die  Rede  wäre.  Mit  ihm  aber  steht  das  Institut ¬
  der  hereditas  jacens  wenigstens  in  dem  Zusammenhang,
dass  es  jenes  Princip  zu  seiner  Voraussetzung  hat,  möchte  auch
letzteres  von  ersterem  unabhängig  sein;  das  Princip  der  Unmittelbarkeit -
  der  Erbfolge  aber,  wenn  es  nicht  eine  blosse  Phrase  sein
soll,  kann  seine  tiefere  Begründung  überhaupt  nur  in  jenem  Princip
finden.  Daher  ist  das  richtige  Verständniss  dieser  Dinge  nicht
bloss  um  ihrer  selbst  willen  keineswegs  unfruchtbar,  es  ist  auch
die  Voraussetzung  zur  Beantwortung  so  mancher  praktischen
Frage;  einmal  schon  zur  Beurtheilung,  ob  gewissen  Detailbestimmungen ¬
  das  Anrecht  auf  Fortbestand  in  einer  künftigen  Gesetzgebung ¬
  zukomme,  nachdem  über  andere  Ausflüsse  desselben  Grundprincips ¬
  die  neuere  Rechtsbildung  ohnehin  schon  hinweggeschritten
ist;  ferner  aber  zur  endlichen  Lösung  so  vieler  Controversen,  die
sich  an  manche,  auch  an  sich  lebensfähige  Rechtssätze  knüpfen.
Damit  ist  ein  weiteres  Motiv  der  vorliegenden  Arbeit  berührt.
Nicht  „das  Räthsel“  der  in  dem  Titel  derselben  bezeichneten
Institute  für  sich  allein  war  es,  dessen  Lösung  den  Verfasser  von
Vorneherein  reizte;  massgebend  war  für  denselben  vielmehr  der
Umstand,  dass  er  bei  der  Fortsetzung  seiner  Arbeit  über  die
Rechtsgemeinschaft  auf  dem  Gebiete  des  Erbrechts  zur  Ueber¬
            
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