gegangen. Ein Grundprincip desselben ist nun das der Universalsuccession, ¬
„die Krone römischer Civilistik“. Und dieses Princip.
mag es auch schon durch Justinian eine starke Bresche erhalten
haben, ist in das moderne Recht, ja überhaupt in unser Rechtsbewusstsein ¬
übergegangen; obwohl vielfach durchlöchert, wird es
als etwas begrifflich wie praktich Nothwendiges, ja, obzwar dem
deutschen Rechte unbekannt, als etwas schier Selbstverständliches
hingenommen, so dass die Frage nach seiner Herkunft und Existenzberechtigung ¬
als eine müssige Frage erscheinen mag. Nun
hat die Durchführung dieses Princips im Einzelnen ohne Zweifel
viele und praktische Consequenzen im Gefolge, von denen ohne
jenes Princip nicht die Rede wäre. Mit ihm aber steht das Institut ¬
der hereditas jacens wenigstens in dem Zusammenhang,
dass es jenes Princip zu seiner Voraussetzung hat, möchte auch
letzteres von ersterem unabhängig sein; das Princip der Unmittelbarkeit -
der Erbfolge aber, wenn es nicht eine blosse Phrase sein
soll, kann seine tiefere Begründung überhaupt nur in jenem Princip
finden. Daher ist das richtige Verständniss dieser Dinge nicht
bloss um ihrer selbst willen keineswegs unfruchtbar, es ist auch
die Voraussetzung zur Beantwortung so mancher praktischen
Frage; einmal schon zur Beurtheilung, ob gewissen Detailbestimmungen ¬
das Anrecht auf Fortbestand in einer künftigen Gesetzgebung ¬
zukomme, nachdem über andere Ausflüsse desselben Grundprincips ¬
die neuere Rechtsbildung ohnehin schon hinweggeschritten
ist; ferner aber zur endlichen Lösung so vieler Controversen, die
sich an manche, auch an sich lebensfähige Rechtssätze knüpfen.
Damit ist ein weiteres Motiv der vorliegenden Arbeit berührt.
Nicht „das Räthsel“ der in dem Titel derselben bezeichneten
Institute für sich allein war es, dessen Lösung den Verfasser von
Vorneherein reizte; massgebend war für denselben vielmehr der
Umstand, dass er bei der Fortsetzung seiner Arbeit über die
Rechtsgemeinschaft auf dem Gebiete des Erbrechts zur Ueber¬