Metadata : Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (N.F. Bd. 2 (1871))

Präjudizien.

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wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst am Domicil
des Wechsels zur Zahlung präsentirt und, wenn die Zahlung nicht
erfolgt, dort protestirt werden, und es soll, wenn die Protesterhebung
beim Dvmiciliaten unterlassen wird, der wechselmäßige Anspruch nicht
blos gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen
den Acceptanten verloren gehen. Warum im Falle der unterlassenen
.-rechtzeitigen Protesterhebung auch der Anspruch gegen den Acceptanten
verloren geht, wird im Archiv für Wechselrecht und Handelsrecht
a. O. ausführlicher angegeben, und es genügt eine Verweisung auf
das dort Gesagte. Ist nun aber bei dem domicilirten Wechsel zu dem
Ansprüche gegen den Acceptanten nach dem Art. 43. der Wechsel-
ordnung die Protesterhebung Mangels Zahlung erforderlich, so ergiebt
sich, daß, wenn der Wechsel präjudicirt ist, auch die Vorschrift des
Art. 73. der Wechselordnung nicht Anwendung finden kann, indem
bei dieser die Fortdauer der Haftpflicht des Acceptanten vorausgesetzt
wird, und diese Voraussetzung in dem angegebenen Falle fehlt. Ein
Anspruch gegen den Acceptanten aus einem domicilirten Wechsel, nach
versäumter rechtzeitiger Protestation, hat nur nach Art. 83. statt, und
es ist dies, wie im
Archiv f. Wechselrecht u. Handelsreicht Bd. XVIII. S. 40 flg.
gezeigt wird, der einzige Fall, in welchem nach dem Art. 83. der
Wechselordnung die sog. Bereicherungsklage wider den Acceptanten
rnit Erfolg angestellt werden kann.
Wie hieraus hervorgeht, ist der Ansicht der zweiten Instanz un-
bedingt insoweit beizutreten, als allerdings das Beweisthema nicht so,
wie in erster Instanz geschehen, gestellt werden kann. Aber hieraus
folgt nicht, daß das Beweisthema so, wie es von der zweiten Instanz
gefaßt worden ist, zu fassen sei, nämlich dahin, es sei das H.'sche Credit-
wesen infolge der zur Verfallzeit unterlassenen Präsentation des Wechsels
bei dem genannten Domiciliaten, und demgemäß unterlassenen Protest-
erhebung nach Höhe der angegebenen Summe im Sinne von Art. 83.
der Wechselordnung zum Schaden des Liquidanten C. bereichert wor-
den. Wollte man selbst darauf ein entscheidendes Gewicht nicht legen,
daß eS unter allen Umständen bedenklich fallen müßte, im Allgemeinen
auf den Beweis der thatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtssatzes
zu erkennen, und der beweispflichtigen Partei die thatsächliche Be-
gründung ihres Anspruches zu überlassen, so ist auch an sich nicht
wohl abzusehen, wie es denkbar sein sollte, daß der Liquidant C. als
Aussteller des domicilirten Wechsels, wider den Acceptanten einen
Anspruch auf Grund des Art. 83. der Wechselordnung haben sollte.
Rach diesem Artikel hat der Inhaber des Wechsels, wenn die wechsel-
mäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch
Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechtes
vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen ist, das Recht,
von dem Aussteller oder von dem Acceptanten insoweit, als sie mit
seinem Schaden bereichert sein würden, Entschädigung zu fordern. In

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