5. Titel. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen.
3. Wirkungen der Ehe. Sie liegen auf dem Gebie
des privaten wie des
öffentlichen Rechts. Titel 5 befaßt sich nur mit den bejeder ¬
Ehe eintretenden
privatrechtlichen Wirkungen, jedoch nicht erschöpfend.
Hierher gehörige Bestimmungen ¬
weist sowohl das B.G.B. außerhalb seines eherechtlichen Abschnitts als
das sonstige Reichsrecht auf. Zur ersten Gruppe zählen §§ 10
656, 1604, 1606 Abs. 2.
1608 f., 1611, 1634—1637, 1706 Abs. 2, 1726 Abs. 2 Satz 2
1746, 1783, 1887, 1900
Abs. 1, 1931—1936, 2054,2066, 2234 fg., 2244, 2249fg., 2265—2273,2275 Abs.2, 2276 Abs.
2, 2279 Abs. 2, 2280, 2290 fg., 2303 fg., 2346 fg, zur zweiten
§ 3 Nr. 2 Anfechtungsgesetz ¬
v. 21. Juli 1879; §§ 2, 3, 31 Nr. 2, 32 Nr. 2, 40 Abs. 2
Nr. 2, 45, 183, 218 fg.
243 K.O.; Börsengef. v. 22. Juni 1896 §§ 58 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 2.
Oeffentlich=rechtliche Wirkungen: Str.G.B. §§ 181 Abs. 2, 189 Abs. 3,
195, 247 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 5 II; G.V.G. §§ 156 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2;
C.P.O. §§ 41 Nr. 2, 49, 52 Abs. 2, 151 fg., 154 fg., 383 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 384 Nr. 1
385 Abs. 1, 393 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 406, 408; 606—639, 646 Abs. 1, 664 Abs. 2, 666
Abs. 2, 680 Abs. 3, 739—745, 750 Abs. 2, 768, 774, 786, 811 Nr. 6, 850 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4, 860, 861, 863, 888 Abs. 2; Str.P.O. §§ 22 Satz 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 57, 149 Abs.
1, 340; Mil. Str. Ger. Ord. §§ 122 Nr. 2, 187 Abs. 1 Nr. 2, 200, 210; F.G.G. §§ 6
Abs. 1 Nr. 2, 45, 53, 57 Abs. 1 Nr. 5, 161, 162, 170 Nr. 2, 171 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2:
Ges. über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870 §§ 2
Nr. 3, 11, 13 Nr. 5, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2; Ges. v. 1. November 1867 § 2; Ges. v.
6. Juni 1870 §§ 15—17; Krank. Vers. Ges. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1, 2.
22 Abs. 1 Nr.
12. März 1894
7, 56 Abs. 2; Gew. Unf. Verf. §§ 16 Abf. 1, 3, 17, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs.
1 Nr. 2; Inval. Vers. Ges. §§ 42, 44 Abs. 1, 2; Gew. Ordg. §§ 46, 62 Abs. 5, 87 Abs. 3.
(Die Aufzählung beschränkt sich auf die Normen, die speziell die Ehe oder die Person
der Ehegatten erwähnen. Weitere Berücksichtigungen S. 5).
4. Stellung der Ehegatten. Prinzipiell basirt die Ehe auf der Gleichberechtigung ¬
von Mann und Frau: Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ¬
gilt gleichmäßig für beide Ehegatten, § 1353. Dieser Grundsatz schließt
jedoch nicht aus, daß der histbrischen Entwicklung und der Thatsächlichkeit ent
sprechend nach gewissen Richtungen eine Suprematie des Mannes als Familienhaupt ¬
besteht, sei es, daß die rechtliche Situation der Frau in einzelnen Punkten
(Wohnsitz § 10, Name § 1355, Lebensstellung § 1360, Stand, damit auch die Befugniß
zur Führung von Standeszeichen als Namenszusatz, Leske S. 681, Opet, Verh.
d. 24. Dtsch. Jur. Tges. Verh. Bd. 3 S. 195 f., Schmidt S. 154, Scherer S. 63
und Staatsangehörigkeit, letztere nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts
durch die entsprechende Regelung auf Seite des Mannes bestimmt wird, sei es, daß
in bestimmten Beziehungen dem Willen des Mannes der entgegenstehende Wille der
Frau weichen muß (§§ 1354, 1357 Abs. 2, 1358, 1783, 1887 Abs. 2, Börsenges. §§ 58
Abs. 2, 63 Abs. 1, Satz 2). Die gleiche Auffassung einer Suprematie des Mannes
tritt auch in der Anerkennung einer thatsächlichen Vermuthung, daß der Mann alle
in der häuslichen Gemeinschaft vorhandenen Gegenstände in seinem ausschließlichen
Gewahrsam habe (Urth. d. Reichsger. v. 6. Juni 1899, Seuff. Arch. Bd. 45 S. 250,
Nr. 125) sowie in Aeußerungen einer gegenüber derjenigen der Frau gesteigerten
Beistandspflicht (§§ 195 Str.G.B., § 149 Str.P.O.) zu Tage (hierzu ist indeß § 1900
zu vergleichen). Von einer Bevormundung der Frau durch den Mann, wie
sie Cosack S. 429, Kuhlenbeck S. 50, Schilling, Arch. f. bürg. R. Bd. 19 S. 326,
im Anschluß an die mittelalterliche Vogtei auch für das Recht des B.G.B. behaupten,
kann jedoch nicht gesprochen werden: denn der Vormund vertritt das Mündel grundsätzlich ¬
in allen Beziehungen, so daß für ein selbständiges Handeln des Mündels
daneben nur ausnahmsweise Raum bleibt; die Suprematie des Mannes erschöpft
sich aber in den aufgeführten Punkten, so daß regelmäßig die Bethätigungsfreiheit
der Frau keiner Beschränkung unterliegt. Die Frau benöthigt weder zum Gewerbebezw. ¬
Geschäftsbetrieb, noch zur Uebernahme einer Parteirolle im Civilprozeß ehemännlicher ¬
Zustimmung, § 11a der Gewerbeordg. (E. G.B.G.B. Art. 36 1), § 52 Abs. 2
G.P.O. Der Registerrichter darf daher die von der Frau beantragte Eintragung
ihrer Firma in das Handelsregister, der Prozeßrichter die Anberaumung eines
Termins auf die eine Frau als Partei benennende Klage hin nicht ablehnen, mag
auch der Widerspruch des Mannes gegen den Geschäftsbetrieb oder die Prozeßführung ¬
der Frau notorisch sein, Endemann S. 707 N. 42, Wieruszowski. S. 20.
Materiell kommt der Zustimmung des Mannes freilich mit Rücksicht auf die Haftung
des Eheguts und die persönliche Mitverbindlichkeit des Mannes für die Gewerbs¬