Object : ¬Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1/2)

5.  Titel.  Wirkungen  der  Ehe  im  Allgemeinen.
3.  Wirkungen  der  Ehe.  Sie  liegen  auf  dem  Gebie
des  privaten  wie  des
öffentlichen  Rechts.  Titel  5  befaßt  sich  nur  mit  den  bejeder ¬
  Ehe  eintretenden
privatrechtlichen  Wirkungen,  jedoch  nicht  erschöpfend.
Hierher  gehörige  Bestimmungen ¬
  weist  sowohl  das  B.G.B.  außerhalb  seines  eherechtlichen  Abschnitts  als
das  sonstige  Reichsrecht  auf.  Zur  ersten  Gruppe  zählen  §§  10
656,  1604,  1606  Abs.  2.
1608  f.,  1611,  1634—1637,  1706  Abs.  2,  1726  Abs.  2  Satz  2
1746,  1783,  1887,  1900
Abs.  1,  1931—1936,  2054,2066,  2234  fg.,  2244,  2249fg.,  2265—2273,2275  Abs.2,  2276  Abs.
2,  2279  Abs.  2,  2280,  2290  fg.,  2303  fg.,  2346  fg,  zur  zweiten
§  3  Nr.  2  Anfechtungsgesetz ¬
  v.  21.  Juli  1879;  §§  2,  3,  31  Nr.  2,  32  Nr.  2,  40  Abs.  2
Nr.  2,  45,  183,  218  fg.
243  K.O.;  Börsengef.  v.  22.  Juni  1896  §§  58  Abs.  2,  63  Abs.  1  Satz  2.
Oeffentlich=rechtliche  Wirkungen:  Str.G.B.  §§  181  Abs.  2,  189  Abs.  3,
195,  247  Abs.  2,  370  Abs.  1  Nr.  5  II;  G.V.G.  §§  156  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  Satz  2;
C.P.O.  §§  41  Nr.  2,  49,  52  Abs.  2,  151  fg.,  154  fg.,  383  Abs.  1  Nr.  2,  Abs.  2,  384  Nr.  1
385  Abs.  1,  393  Abs.  1  Nr.  3,  Abs.  2,  406,  408;  606—639,  646  Abs.  1,  664  Abs.  2,  666
Abs.  2,  680  Abs.  3,  739—745,  750  Abs.  2,  768,  774,  786,  811  Nr.  6,  850  Abs.  1  Nr.  3,
Abs.  4,  860,  861,  863,  888  Abs.  2;  Str.P.O.  §§  22  Satz  1,  51  Abs.  1  Nr.  2,  57,  149  Abs.
1,  340;  Mil.  Str.  Ger.  Ord.  §§  122  Nr.  2,  187  Abs.  1  Nr.  2,  200,  210;  F.G.G.  §§  6
Abs.  1  Nr.  2,  45,  53,  57  Abs.  1  Nr.  5,  161,  162,  170  Nr.  2,  171  Abs.  1  Nr.  2,  Abs.  2:
Ges.  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  v.  1.  Juni  1870  §§  2
Nr.  3,  11,  13  Nr.  5,  19  Abs.  2,  21  Abs.  2;  Ges.  v.  1.  November  1867  §  2;  Ges.  v.
6.  Juni  1870  §§  15—17;  Krank.  Vers.  Ges.  §§  7  Abs.  1  Nr.  1,  20  Abs.  1,  2.
22  Abs.  1  Nr.
12.  März  1894
7,  56  Abs.  2;  Gew.  Unf.  Verf.  §§  16  Abf.  1,  3,  17,  20  Abs.  1,  21  Abs.  1  Nr.  1,  96  Abs.
1  Nr.  2;  Inval.  Vers.  Ges.  §§  42,  44  Abs.  1,  2;  Gew.  Ordg.  §§  46,  62  Abs.  5,  87  Abs.  3.
(Die  Aufzählung  beschränkt  sich  auf  die  Normen,  die  speziell  die  Ehe  oder  die  Person
der  Ehegatten  erwähnen.  Weitere  Berücksichtigungen  S.  5).
4.  Stellung  der  Ehegatten.  Prinzipiell  basirt  die  Ehe  auf  der  Gleichberechtigung ¬
  von  Mann  und  Frau:  Die  Verpflichtung  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft ¬
  gilt  gleichmäßig  für  beide  Ehegatten,  §  1353.  Dieser  Grundsatz  schließt
jedoch  nicht  aus,  daß  der  histbrischen  Entwicklung  und  der  Thatsächlichkeit  ent
sprechend  nach  gewissen  Richtungen  eine  Suprematie  des  Mannes  als  Familienhaupt ¬
  besteht,  sei  es,  daß  die  rechtliche  Situation  der  Frau  in  einzelnen  Punkten
(Wohnsitz  §  10,  Name  §  1355,  Lebensstellung  §  1360,  Stand,  damit  auch  die  Befugniß
zur  Führung  von  Standeszeichen  als  Namenszusatz,  Leske  S.  681,  Opet,  Verh.
d.  24.  Dtsch.  Jur.  Tges.  Verh.  Bd.  3  S.  195  f.,  Schmidt  S.  154,  Scherer  S.  63
und  Staatsangehörigkeit,  letztere  nach  den  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechts
durch  die  entsprechende  Regelung  auf  Seite  des  Mannes  bestimmt  wird,  sei  es,  daß
in  bestimmten  Beziehungen  dem  Willen  des  Mannes  der  entgegenstehende  Wille  der
Frau  weichen  muß  (§§  1354,  1357  Abs.  2,  1358,  1783,  1887  Abs.  2,  Börsenges.  §§  58
Abs.  2,  63  Abs.  1,  Satz  2).  Die  gleiche  Auffassung  einer  Suprematie  des  Mannes
tritt  auch  in  der  Anerkennung  einer  thatsächlichen  Vermuthung,  daß  der  Mann  alle
in  der  häuslichen  Gemeinschaft  vorhandenen  Gegenstände  in  seinem  ausschließlichen
Gewahrsam  habe  (Urth.  d.  Reichsger.  v.  6.  Juni  1899,  Seuff.  Arch.  Bd.  45  S.  250,
Nr.  125)  sowie  in  Aeußerungen  einer  gegenüber  derjenigen  der  Frau  gesteigerten
Beistandspflicht  (§§  195  Str.G.B.,  §  149  Str.P.O.)  zu  Tage  (hierzu  ist  indeß  §  1900
zu  vergleichen).  Von  einer  Bevormundung  der  Frau  durch  den  Mann,  wie
sie  Cosack  S.  429,  Kuhlenbeck  S.  50,  Schilling,  Arch.  f.  bürg.  R.  Bd.  19  S.  326,
im  Anschluß  an  die  mittelalterliche  Vogtei  auch  für  das  Recht  des  B.G.B.  behaupten,
kann  jedoch  nicht  gesprochen  werden:  denn  der  Vormund  vertritt  das  Mündel  grundsätzlich ¬
  in  allen  Beziehungen,  so  daß  für  ein  selbständiges  Handeln  des  Mündels
daneben  nur  ausnahmsweise  Raum  bleibt;  die  Suprematie  des  Mannes  erschöpft
sich  aber  in  den  aufgeführten  Punkten,  so  daß  regelmäßig  die  Bethätigungsfreiheit
der  Frau  keiner  Beschränkung  unterliegt.  Die  Frau  benöthigt  weder  zum  Gewerbebezw. ¬
  Geschäftsbetrieb,  noch  zur  Uebernahme  einer  Parteirolle  im  Civilprozeß  ehemännlicher ¬
  Zustimmung,  §  11a  der  Gewerbeordg.  (E.  G.B.G.B.  Art.  36  1),  §  52  Abs.  2
G.P.O.  Der  Registerrichter  darf  daher  die  von  der  Frau  beantragte  Eintragung
ihrer  Firma  in  das  Handelsregister,  der  Prozeßrichter  die  Anberaumung  eines
Termins  auf  die  eine  Frau  als  Partei  benennende  Klage  hin  nicht  ablehnen,  mag
auch  der  Widerspruch  des  Mannes  gegen  den  Geschäftsbetrieb  oder  die  Prozeßführung ¬
  der  Frau  notorisch  sein,  Endemann  S.  707  N.  42,  Wieruszowski.  S.  20.
Materiell  kommt  der  Zustimmung  des  Mannes  freilich  mit  Rücksicht  auf  die  Haftung
des  Eheguts  und  die  persönliche  Mitverbindlichkeit  des  Mannes  für  die  Gewerbs¬
            
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