Mängel der Kaufsache.
der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen. Es kommt
hierdurch, wenn die Sachen zusammengehören und der Mangel einer
Sache auch auf den Wert der anderen einwirkt, auch deren Preis
minderung in Berechnung; z. B. zwei Pferde waren zusammen als Ge
spann mangelfrei 3000 Mark wert und sind für diesen Preis verkauft;
das eine ergibt sich als lahm und ist nur 500 Mark wert, das andere
hat, weil es nicht mit ihm zu benutzen ist, nur noch den Wert von
1200, so wird dies berücksichtigt, da der Gesamtwert nur 1700 Mark
ist. Dies spricht § 472 zwar nur für den Fall aus, daß die Sachen
für einen Gesamtpreis veräußert sind. Aber entsprechend ist das Gleiche
anzunehmen, falls die Stücke zwar zusammengehören, aber der Preis
für jedes Pferd auf 1500 Mark festgesetzt war. Denn ob die Parteien
die eine oder die andere Fassung wählen, ist etwas Zufälliges und kann
füglich verschiedene Folgen nicht haben. 10. 11
§ 188. Mängel der gelieferten Sache bei Gattungskäufen.
I. Bei einem Gattungskaufe, so führte Thöl, Handelsrecht Bd. 1
§ 275 aus, ist die fehlerhafte, also vertragswidrig gelieferte Ware ein
anderes Objekt als das konsentierte, das gekaufte; das Recht des
Käufers beschränke sich folglich bei solchen Käufen darauf, neue ver
tragsmäßige Lieferung zu verlangen; er könne außerdem sein Interesse,
daß ihm zuvor eine nicht empfangbare Ware geliefert worden ist, geltend
machen; die ädilizischen Klagen habe er aber nicht.
Dies wurde das Signal einer großen Streitfrage. Auch die Senate
des R.O.H.G. waren verschiedener Ansicht. Ein Plenarbeschluß dieses
10) Das Gegenteil behauptet Cosack, B. R. Bd. 1 § 127 mit dem Beispiel: Zwe
zusammengehörige Delfter Krüge sind für je 300 Mark verkauft; dies entsprechend
deren Wert bei tadelloser Beschaffenheit. Indessen ist der eine Krug so beschädigt,
daß er nur 50 Mark wert ist, dadurch sinkt auch der Wert des anderen Kruges au
200 Mark. Dennoch könne der Käufer nur den Preis des schadhaften Kruges er
mäßigen und zwar um 250 Mark. Wäre dagegen für beide Krüge ein Gesamtpreis
von 600 Mark vereinbart, so könnte der Käufer diesen Gesamtpreis herabsetzen und
zwar um 350 Mark. Das wäre eine Sonderbarkeit. Bei der Auslegung des Ge
setzes müssen wir aber unterstellen, daß es Sonderbarkeiten nicht beabsichtigte. — In
dem parallel laufenden § 469 — oben § 186 VII — ist zwischen Gesamtpreis und
Einzelpreis nicht unterschieden und nur auf das Moment der Zusammengehörigkeit
Gewicht gelegt, welches im § 472 nicht betont ist. Aber ein Unterschied war nicht
beabsichtigt, vgl. Motive Bd. 2 S. 235.
11) Nach C. P. O. § 29 kann die Minderungsklage am Orte angestellt werden,
wo der Käufer den Preis zu zahlen hat, Goldmann und Lilienthal S. 503.
1) Vgl. auch Kiehl bei Gruchot Bd. 42 S. 591.