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5. Ueber die querela inofficiosae donationis. ¬
Begreiflicher Weise hat auch die querela inofficiosae donationis ¬
ihre wohlbeleibte Litteratur. Eine neueste Abhandlung ¬
über diese Materie giebt ein Resultat, zufolge dessen
Normen als positiv gesetzliche gelten sollen, wie sie wohl kein
Gesetzgeber unglücklicher hätte aufstellen können. *) Diese
*) Es ist folgendes:
Die Kinder eines Erblassers, welcher durch Schenkung sein ganzes ¬
Vermögen erschöpft hatte, und denen auch nichts zur Todeszeit =
geblieben ist, können mit den übrigen Jntestaterben dem beschenkten =
Fremden alles, denjenigen, welche selbst mit ihnen ab
intest, erben müssen, nur soviel und zwar mit der querela inofficios, ¬
donat. wieder abfordern, als ihre Jntestatportion beträgt. =
Die Kinder dagegen, welche bey Lebzeiten nach Berechnung =
der Nov. 92 verletzt waren, haben nur mit Einrechnung des
Erhaltenen, eine Eigenthümliche Klage auf Ergänzung des halben =
oder drittheil Antheils dessen, was ihnen ab intestato zugekommen ¬
wäre, wenn der Erblasser vor der übermäßigen Schenkung =
gestorben seyn würde.
ür Eltern unbedingt, und für Geschwister gegen eine vorgezogene ¬
schändliche Person ist die querela inoffic. don. erst dann
begründet, wenn ihnen der Schenker entweder gar nichts, oder
nicht den vierten Theil der Portion übrig gelassen, der ihnen zur
Zeit der Schenkung ab intestato zugekommen wäre. Zu dieser
Klage sind sie aber in solchem Falle unbedingt berechtiget, wenn
auch zur Todeszeit der Pflichttheil wieder voll wäre. Doch da
sie immer nur den Betrag ihrer Intestatportion fordern können,
so hat der gebliebene Rest, wie im alten Rechte, nothwendig den
Einfluß, daß er mit eingerechnet werden muß!