Metadaten : Kritz, Paul Ludolf: Exegetisch-praktische Abhandlungen über ausgewählte Materien des Civilrechts

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5.  Ueber  die  querela  inofficiosae  donationis. ¬

Begreiflicher  Weise  hat  auch  die  querela  inofficiosae  donationis ¬
  ihre  wohlbeleibte  Litteratur.  Eine  neueste  Abhandlung ¬
  über  diese  Materie  giebt  ein  Resultat,  zufolge  dessen
Normen  als  positiv  gesetzliche  gelten  sollen,  wie  sie  wohl  kein
Gesetzgeber  unglücklicher  hätte  aufstellen  können.  *)  Diese
*)  Es  ist  folgendes:
Die  Kinder  eines  Erblassers,  welcher  durch  Schenkung  sein  ganzes ¬
  Vermögen  erschöpft  hatte,  und  denen  auch  nichts  zur  Todeszeit =
  geblieben  ist,  können  mit  den  übrigen  Jntestaterben  dem  beschenkten =
  Fremden  alles,  denjenigen,  welche  selbst  mit  ihnen  ab
intest,  erben  müssen,  nur  soviel  und  zwar  mit  der  querela  inofficios, ¬
  donat.  wieder  abfordern,  als  ihre  Jntestatportion  beträgt. =
  Die  Kinder  dagegen,  welche  bey  Lebzeiten  nach  Berechnung =
  der  Nov.  92  verletzt  waren,  haben  nur  mit  Einrechnung  des
Erhaltenen,  eine  Eigenthümliche  Klage  auf  Ergänzung  des  halben =
  oder  drittheil  Antheils  dessen,  was  ihnen  ab  intestato  zugekommen ¬
  wäre,  wenn  der  Erblasser  vor  der  übermäßigen  Schenkung =
  gestorben  seyn  würde.
ür  Eltern  unbedingt,  und  für  Geschwister  gegen  eine  vorgezogene ¬
  schändliche  Person  ist  die  querela  inoffic.  don.  erst  dann
begründet,  wenn  ihnen  der  Schenker  entweder  gar  nichts,  oder
nicht  den  vierten  Theil  der  Portion  übrig  gelassen,  der  ihnen  zur
Zeit  der  Schenkung  ab  intestato  zugekommen  wäre.  Zu  dieser
Klage  sind  sie  aber  in  solchem  Falle  unbedingt  berechtiget,  wenn
auch  zur  Todeszeit  der  Pflichttheil  wieder  voll  wäre.  Doch  da
sie  immer  nur  den  Betrag  ihrer  Intestatportion  fordern  können,
so  hat  der  gebliebene  Rest,  wie  im  alten  Rechte,  nothwendig  den
Einfluß,  daß  er  mit  eingerechnet  werden  muß!
            
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