§ 187. Die Preisminderung.
Findet die Wandelung nur in Ansehung einzelner der um einen
Gesamtpreis verkauften Sachen statt, so ist der Gesamtpreis nach dem Verhältnis ¬
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Gesamtwert ¬
der Sachen, wenn dieselben sämtlich mangelfrei gewesen wären, zu
dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen bestanden
haben würde.
Sind jedoch mehrere Sachen als zusammengehörig, als eine Einheit ¬
verkauft, z. B. ein Zweigespann, Kunstwerke, die Pendants bilden,
so kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt ¬
wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn
von den übrigen getrennt werden können.
Die Wandelung wegen Mängel der Hauptsache erstreckt sich auch
auf Nebensachen derselben. Ist bloß die Nebensache mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden. Dann findet
Herabsetzung des Preises in der Weise statt, wie wenn mehrere nicht
zusammengehörende Sachen anderer Art verkauft wurden, § 471.
Was Nebensache ist, muß nach dem Sinne und den Zwecken des
Vertrages beurteilt werden. Vor allem wird dies das gesetzliche Zubehör ¬
sein, § 97, aber hierauf ist der Begriff nicht beschränkt. Es entscheidet ¬
die Absicht beim Vertragsschlusse, z. B. die mangelhafte Kuh wird
mit ihrem Kalbe verkauft; das Kalb ist dann Nebensache. Aber beim Verkaufe ¬
von zwölf Ferkeln mit dem Mutterschwein ist letzteres Nebensache.
§ 187. Die Preisminderung.
I. Bei der Minderungsklage verbleibt dem Käufer die mangelhafte
Kaufsache gegen einen geminderten Preis.
Die Berechnung war nach gemeinem und nach preußischem Rechte
streitig.
Am nächsten liegt es, den Wert der Sache, wie er sich nach Aufdeckung ¬
des Fehlers stellt, zu schätzen, und den Kaufpreis um so viel
zu mindern, als er diesen Betrag übersteigt, sog. absolute Berechnung.
Wurde für den gemeinen Wert verkauft, was ja sehr häufig der Fall
ist, so trifft dies zu, und erledigt die Sache einfach.! Doch grundsätzlich
ist die absolute Berechnungsweise nicht haltbar. Hat jemand z. B. zur
Erweiterung seiner Wirtschaft das Nachbarhaus, welches 10000 Mark
1) Mit Rücksicht hierauf genügt es zur Begründung der Minderungsklage,
wenn der Kläger in der Klageschrift den Minderwert der Sache angibt und den entsprechenden ¬
Teil des Kauspreises erstattet verlangt, Jur. Woch. 1897 S. 197 n. 36.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.