Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  187.  Die  Preisminderung.
Findet  die  Wandelung  nur  in  Ansehung  einzelner  der  um  einen
Gesamtpreis  verkauften  Sachen  statt,  so  ist  der  Gesamtpreis  nach  dem  Verhältnis ¬
  herabzusetzen,  in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufes  der  Gesamtwert ¬
  der  Sachen,  wenn  dieselben  sämtlich  mangelfrei  gewesen  wären,  zu
dem  Werte  der  von  der  Wandelung  nicht  betroffenen  Sachen  bestanden
haben  würde.
Sind  jedoch  mehrere  Sachen  als  zusammengehörig,  als  eine  Einheit ¬
  verkauft,  z.  B.  ein  Zweigespann,  Kunstwerke,  die  Pendants  bilden,
so  kann  jeder  Teil  verlangen,  daß  die  Wandelung  auf  alle  Sachen  erstreckt ¬
  wird,  wenn  die  mangelhaften  Sachen  nicht  ohne  Nachteil  für  ihn
von  den  übrigen  getrennt  werden  können.
Die  Wandelung  wegen  Mängel  der  Hauptsache  erstreckt  sich  auch
auf  Nebensachen  derselben.  Ist  bloß  die  Nebensache  mangelhaft,  so
kann  nur  in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt  werden.  Dann  findet
Herabsetzung  des  Preises  in  der  Weise  statt,  wie  wenn  mehrere  nicht
zusammengehörende  Sachen  anderer  Art  verkauft  wurden,  §  471.
Was  Nebensache  ist,  muß  nach  dem  Sinne  und  den  Zwecken  des
Vertrages  beurteilt  werden.  Vor  allem  wird  dies  das  gesetzliche  Zubehör ¬
  sein,  §  97,  aber  hierauf  ist  der  Begriff  nicht  beschränkt.  Es  entscheidet ¬
  die  Absicht  beim  Vertragsschlusse,  z.  B.  die  mangelhafte  Kuh  wird
mit  ihrem  Kalbe  verkauft;  das  Kalb  ist  dann  Nebensache.  Aber  beim  Verkaufe ¬
  von  zwölf  Ferkeln  mit  dem  Mutterschwein  ist  letzteres  Nebensache.
§  187.  Die  Preisminderung.
I.  Bei  der  Minderungsklage  verbleibt  dem  Käufer  die  mangelhafte
Kaufsache  gegen  einen  geminderten  Preis.
Die  Berechnung  war  nach  gemeinem  und  nach  preußischem  Rechte
streitig.
Am  nächsten  liegt  es,  den  Wert  der  Sache,  wie  er  sich  nach  Aufdeckung ¬
  des  Fehlers  stellt,  zu  schätzen,  und  den  Kaufpreis  um  so  viel
zu  mindern,  als  er  diesen  Betrag  übersteigt,  sog.  absolute  Berechnung.
Wurde  für  den  gemeinen  Wert  verkauft,  was  ja  sehr  häufig  der  Fall
ist,  so  trifft  dies  zu,  und  erledigt  die  Sache  einfach.!  Doch  grundsätzlich
ist  die  absolute  Berechnungsweise  nicht  haltbar.  Hat  jemand  z.  B.  zur
Erweiterung  seiner  Wirtschaft  das  Nachbarhaus,  welches  10000  Mark
1)  Mit  Rücksicht  hierauf  genügt  es  zur  Begründung  der  Minderungsklage,
wenn  der  Kläger  in  der  Klageschrift  den  Minderwert  der  Sache  angibt  und  den  entsprechenden ¬
  Teil  des  Kauspreises  erstattet  verlangt,  Jur.  Woch.  1897  S.  197  n.  36.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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