Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 51 = 3.F. Bd. 15 (1913))

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III. Bürgerliches Recht.

Treffe dieser auch nicht auf alle Juterventionsprozesse >zu,
so doch auf die der vorliegenden Art, wo das vom Kläger gel-
tend gemachte Eigentum vom Schuldner auf ihn durch bloße
Willenseinigung übergegangen, während der unmittelbare Be-
sitz an den übereigneten und dann gepfändeten Sachen nach
wie vor dem Schuldner verblieben sei. Auch ein solcher Eigen-
tumserwerb falle aber unter § 413 BGB. Nur werde durch
diese Bestimmung nicht, wie bei dem analogen Fall der For-
derungsabtretung, der Schuldner, sondern jeder Passivbeteiligte
geschützt, und ein solcher sei auch der beklagte Pfündungsgläu-
biger. Dieser erhalte so die Möglichkeit, den behaupteten Eigen-
tumsübergang im Prozesse zu bestreiten, ohne jedoch deshalb
diejenigen Kosten tragen zu müssen, die dadurch entstanden
seien, daß der Dritte die Mitteilung vom Eigentumsübergang
unterlassen habe.
ß) Neben dieser direkten Anwendung des § 94 empfiehlt
Verf. als zweites Mittel eine analoge Anwendung des §805
ZPO. Dadurch soll erreicht werden, daß einmal entgegen der
bisherigen Übung die Sachen durch die Sicherungsübereignung
nicht mehr „völlig gegen Pfändungen gefeit werden", und daß
zweitens der Widerspruchskläger gezwungen wird, die Verität
seiner, jetzt in vielen Fällen gar nicht bestehenden, Forderung
nachzuweisen. Beides, so meint Verf., würde wesentlich zur Ver-
minderung der Anwendungsfälle der Sicherungsübereignung
beitragen.
3. Auch gegenüber den aus den sogen, „indirekten Ver-
mögenszuwendungen" drohenden Schädigungen bieten die
geltenden Gesetze nach des Verf. Ansicht genügende Handhaben
zum Schutze der Gläubiger. Allen diesen „komplizierteren For-
men der Vermögenszuwendungen" ist gemeinsam, daß außerdem
Zuwendenden und dem Empfänger („Partner") noch ein Dritter
dabei beteiligt ist.
u) Verf. beginnt mit dem typischen Fall, daß der Ehemann
im Namen und Einverständnis seiner Frau einen Vertrag

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