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acquirendae modis.
keit und Mittelbarkeit unterstellen eigentlich nur
solche subalterne Obrigkeiten, welchen die Gerichtbarkeit -
und magistratische Gewalt, als ein
eigenes Recht, zukömmt. Bei solchen, welche -
blos die Stelle des Regenten vertreten, sind
daher andere Ausdrücke und Begriffe üblich,
nemlich: Kanzlei= oder Schriftsässigkeit,
Amtssäßigkeit.
Die Mittelgewalt derjenigen Richter und
Obrigkeiten, welche ein eigenes Recht haben,
ist nach der Verschiedenheit des Titels, und auch
der Staatsverfassung, von mancherlei Umfang;
die daraus entspringende Unterwuͤrfigkeit ist daher -
verschieden, und dadurch werden mancherlei
Gattungen der Mittelbarkeit begründet. Daber -
ist insbesondere die Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit -
in den einzelnen deutschen Ländern, und
die im deutschen Reiche von ganz unterschiedenet
Beschaffenheit. Hier von der letztern (h. 2.)
Seitdem die alte administratorische Gewalt
der Reichs=Herzogen und Grafen, welche ihnen,
um sie Namens des Kaisers auszuüben, als ein
Beneficium aufgetragen war, mit Verwandelung -
des Beneficiums in Leben, in eine eigene Regierungsgewalt -
übergegangen ist, wird im Reiche -
die Mittelbarkeit nicht durch eine Subordination -
gegen des Kaisers und Reichsofficianten begründet. -
Solche Ortsobrigkeiten sind die Austräge -
nicht, und ob gleich bei der Gerichtbarkeit
der
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Voage
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zu Berlin