Full text : Neueste fortgesetzte juristische Bibliothek, vornehmlich des deutschen Staats- und Kirchenrechts (Bd. 1, St. 4 (1791))

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acquirendae  modis.
keit  und  Mittelbarkeit  unterstellen  eigentlich  nur
solche  subalterne  Obrigkeiten,  welchen  die  Gerichtbarkeit -
  und  magistratische  Gewalt,  als  ein
eigenes  Recht,  zukömmt.  Bei  solchen,  welche -
  blos  die  Stelle  des  Regenten  vertreten,  sind
daher  andere  Ausdrücke  und  Begriffe  üblich,
nemlich:  Kanzlei=  oder  Schriftsässigkeit,
Amtssäßigkeit.
Die  Mittelgewalt  derjenigen  Richter  und
Obrigkeiten,  welche  ein  eigenes  Recht  haben,
ist  nach  der  Verschiedenheit  des  Titels,  und  auch
der  Staatsverfassung,  von  mancherlei  Umfang;
die  daraus  entspringende  Unterwuͤrfigkeit  ist  daher -
  verschieden,  und  dadurch  werden  mancherlei
Gattungen  der  Mittelbarkeit  begründet.  Daber -
  ist  insbesondere  die  Mittelbarkeit  und  Unmittelbarkeit -
  in  den  einzelnen  deutschen  Ländern,  und
die  im  deutschen  Reiche  von  ganz  unterschiedenet
Beschaffenheit.  Hier  von  der  letztern  (h.  2.)
Seitdem  die  alte  administratorische  Gewalt
der  Reichs=Herzogen  und  Grafen,  welche  ihnen,
um  sie  Namens  des  Kaisers  auszuüben,  als  ein
Beneficium  aufgetragen  war,  mit  Verwandelung -
  des  Beneficiums  in  Leben,  in  eine  eigene  Regierungsgewalt -
  übergegangen  ist,  wird  im  Reiche -
  die  Mittelbarkeit  nicht  durch  eine  Subordination -
  gegen  des  Kaisers  und  Reichsofficianten  begründet. -
  Solche  Ortsobrigkeiten  sind  die  Austräge -
  nicht,  und  ob  gleich  bei  der  Gerichtbarkeit
der
1  1  B.  4  St.
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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