Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  12.  u.  13.
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so  kann  dasselbe  freylich  seiner  Natur  nach  kein  anderes,
als  ein  particulätes  Recht  seyn,  und  es  läßt  sich  also  solches ¬
  in  jenem  Verstande  auf  keine  Weise  in  ein  allgemeines ¬
  und  besonderes  eintheilen.  Allein  nimmt  man
bürgerliches  Recht  für  ein  solches  Recht,  welches  unter ¬
  Menschen  Statt  findet,  die  als  Bürger  eines  Staats
betrachtet  werden,  so  läßt  sich  ein  allgemeines  bürgerliches ¬
  Recht  mit  unserem  Verfasser  insofern  allerdings
annehmen,  als  ein  solches  Recht  a  priori  aus  der  Natur
einer  bürgerlichen  Staatsgesellschaft  erkannt  und  hergeleitet
werden  kann.  Denn  daß  die  Menschen,  als  Buͤrger  eines
Staats  betrachtet,  gar  keine  anderen,  als  die  Rechte  der
Menschen  im  Naturstande,  gegen  einander  haben  sollten,  ist
wohl  mit  Grunde  nicht  zu  behaupten,  da  durch  den  Eintritt ¬
  derselben  in  den  Staat  manche  Veraͤnderungen  in  den
Rechten  einzelner  Menschen  gegen  einander  nothwendig  geschehen ¬
  müssen  59),  deren  Grenzen  das  allgemeine  bürgerliche ¬
  Recht  bezeichnet  **).
§.  13.
Eintheilung  des  Rechts  in  Staats-  und  Privatrecht.
Das  Recht  wird  nun  auch  II.  nach  seinem  Gegenstande ¬
  in  das  Staats=  und  Privatrecht  eingetheilt.
Staats60) -
  S.  Car.  Ferd.  SCHMID  Diss.  de  iuribus  singulorum  hominum
naturalibus  propter  societatem  civilem  immutandis.  Vitembergae
1788.
61)  Hr.  Prof.  Hufeland  hat  dieses  allgemeine  bürgerliche ¬
  Recht  zuerst  in  seinen  Lehrsätzen  des  Naturrechts,
IV.  Theile,  nach  bestimmten  Grundsätzen  wissenschaftlich  bearbeitet. =

            
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