1. Buch. 1. Tit. §. 12. u. 13.
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so kann dasselbe freylich seiner Natur nach kein anderes,
als ein particulätes Recht seyn, und es läßt sich also solches ¬
in jenem Verstande auf keine Weise in ein allgemeines ¬
und besonderes eintheilen. Allein nimmt man
bürgerliches Recht für ein solches Recht, welches unter ¬
Menschen Statt findet, die als Bürger eines Staats
betrachtet werden, so läßt sich ein allgemeines bürgerliches ¬
Recht mit unserem Verfasser insofern allerdings
annehmen, als ein solches Recht a priori aus der Natur
einer bürgerlichen Staatsgesellschaft erkannt und hergeleitet
werden kann. Denn daß die Menschen, als Buͤrger eines
Staats betrachtet, gar keine anderen, als die Rechte der
Menschen im Naturstande, gegen einander haben sollten, ist
wohl mit Grunde nicht zu behaupten, da durch den Eintritt ¬
derselben in den Staat manche Veraͤnderungen in den
Rechten einzelner Menschen gegen einander nothwendig geschehen ¬
müssen 59), deren Grenzen das allgemeine bürgerliche ¬
Recht bezeichnet **).
§. 13.
Eintheilung des Rechts in Staats- und Privatrecht.
Das Recht wird nun auch II. nach seinem Gegenstande ¬
in das Staats= und Privatrecht eingetheilt.
Staats60) -
S. Car. Ferd. SCHMID Diss. de iuribus singulorum hominum
naturalibus propter societatem civilem immutandis. Vitembergae
1788.
61) Hr. Prof. Hufeland hat dieses allgemeine bürgerliche ¬
Recht zuerst in seinen Lehrsätzen des Naturrechts,
IV. Theile, nach bestimmten Grundsätzen wissenschaftlich bearbeitet. =