Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 12. u. 13. 
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so kann dasselbe freylich seiner Natur nach kein anderes, 
als ein particulätes Recht seyn, und es läßt sich also sol 
ches in jenem Verstande auf keine Weise in ein allge 
meines und besonderes eintheilen. Allein nimmt man 
bürgerliches Recht für ein solches Recht, welches un 
ter Menschen Statt findet, die als Bürger eines Staats 
betrachtet werden, so läßt sich ein allgemeines bür 
gerliches Recht mit unserem Verfasser insofern allerdings 
annehmen, als ein solches Recht a priori aus der Natur 
einer bürgerlichen Staatsgesellschaft erkannt und hergeleitet 
werden kann. Denn daß die Menschen, als Buͤrger eines 
Staats betrachtet, gar keine anderen, als die Rechte der 
Menschen im Naturstande, gegen einander haben sollten, ist 
wohl mit Grunde nicht zu behaupten, da durch den Ein 
tritt derselben in den Staat manche Veraͤnderungen in den 
Rechten einzelner Menschen gegen einander nothwendig ge 
schehen müssen 59), deren Grenzen das allgemeine bür 
gerliche Recht bezeichnet **). 
§. 13. 
Eintheilung des Rechts in Staats- und Privatrecht. 
Das Recht wird nun auch II. nach seinem Gegen 
stande in das Staats= und Privatrecht eingetheilt. 
Staats 
60) S. Car. Ferd. SCHMID Diss. de iuribus singulorum hominum 
naturalibus propter societatem civilem immutandis. Vitembergae 
1788. 
61) Hr. Prof. Hufeland hat dieses allgemeine bürger 
liche Recht zuerst in seinen Lehrsätzen des Naturrechts, 
IV. Theile, nach bestimmten Grundsätzen wissenschaftlich be 
arbeitet.
	        
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