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gegen das bestimmte Subject gerichtet sind, reicht das hin,
um das Recht ganz wirkungslos zu machen: Recht und Pflicht
sind hier total ihres practischen Inhalts beraubt. *) Eine
solche Obligation ist so gut als gar keine (quasi nulla obligatio),**) ¬
der Gläubiger oder Schuldner dem Effect nach nicht
***) Ein solches Recht
wirklicher Gläubiger oder Schuldner,
kann weder in Form einer actio, noch als exceptio mit Erfolg ¬
auftreten: darum kann die dem Creditor irrthümlich geleistete ¬
Zahlung zurückgefordert werden, *) und ist eine solche
Fordrung nicht zu einer Compensation wider den Gläubiger,
noch als practischer Inhalt eines constitutum debiti zu geAuf ¬
diese gänzliche Nutzlosigkeit einer durch eine
brauchen.
Exceptio infirmirten Fordrung, nicht aber auf Eigenthümlichkeiten ¬
des römischen Formularprocesses ist der Ausspruch zu
beziehen: „Nihil interest, ipso jure quis actionem non habeat, ¬
an per exceptionem infirmetur.“ +
Bei dinglichen
kommen (nämlich die exceptiones rei cohaerentes L.7 § 1 D. de except. ¬
L. 2 § 2 D. de dol. except.), denn diese Abweichung ist doch nur
im Interesse des Schuldners selbst, indem er, wenn der Bürge ohne
Rücksicht auf die Exceptionen des Schuldners vom Gläubiger zur Zahlung ¬
gezwungen würde, dem ersteren zur Entschädigung verpflichtet,
mithin selbst des Nutzens seiner Exceptionen beraubt seyn würde.
Daher die Ausdrücke: inanis obligatio (L. 8 §9 D. ad SCt.
Vellej. L. 95 §2 D. de solut.), inanis actio (L. 24 D. mandat.), inunis ¬
stipulatio (L. 39 D. de donat. i. v. et u.).
*) L. 7 §8 D. de dol. mal.
**) L. 42 § 1 D. de obligat. L. 55 D. de verb. signif. Creditor
nutem is est, qui exceptione perpetua summoveri non potest; qui
autem temporalem exceptionem timet, similis est conditionali creditori ¬
d. h. der, welchem eine bloße dilatorische Exceptio entgegensteht,
kann doch wirklicher Gläubiger werden, wenn das temporaire Hinderniß, ¬
worauf die Exceptio sich gründet, weggefallen ist. L. 66 D. de
reg. jur. Desinit debitor esse is, qui nanctus est exceptionem justam, ¬
nec ab acquitate naturali abhorrentem. Eine exceptio, quae
ab aequitate naturali abhorret ist nämlich eine solche, die wiederum
durch eine Replik entkräftet werden kann. Hierdurch wird der Debitor
wieder dem Effect nach wirklicher Schuldner.
*) L. 26 § 3. L. 40 pr. D. de condict. indeb.
+) L. 14 D. de compensat. L. 3 § 1 D. de pec. constit.
+) L. 112 D. de reg. jur.
Von dieser Regel giebt es nur ge¬