Volltext : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)

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gegen  das  bestimmte  Subject  gerichtet  sind,  reicht  das  hin,
um  das  Recht  ganz  wirkungslos  zu  machen:  Recht  und  Pflicht
sind  hier  total  ihres  practischen  Inhalts  beraubt.  *)  Eine
solche  Obligation  ist  so  gut  als  gar  keine  (quasi  nulla  obligatio),**) ¬
  der  Gläubiger  oder  Schuldner  dem  Effect  nach  nicht
***)  Ein  solches  Recht
wirklicher  Gläubiger  oder  Schuldner,
kann  weder  in  Form  einer  actio,  noch  als  exceptio  mit  Erfolg ¬
  auftreten:  darum  kann  die  dem  Creditor  irrthümlich  geleistete ¬
  Zahlung  zurückgefordert  werden,  *)  und  ist  eine  solche
Fordrung  nicht  zu  einer  Compensation  wider  den  Gläubiger,
noch  als  practischer  Inhalt  eines  constitutum  debiti  zu  geAuf ¬
  diese  gänzliche  Nutzlosigkeit  einer  durch  eine
brauchen.
Exceptio  infirmirten  Fordrung,  nicht  aber  auf  Eigenthümlichkeiten ¬
  des  römischen  Formularprocesses  ist  der  Ausspruch  zu
beziehen:  „Nihil  interest,  ipso  jure  quis  actionem  non  habeat, ¬
  an  per  exceptionem  infirmetur.“  +
Bei  dinglichen
kommen  (nämlich  die  exceptiones  rei  cohaerentes  L.7  §  1  D.  de  except. ¬
  L.  2  §  2  D.  de  dol.  except.),  denn  diese  Abweichung  ist  doch  nur
im  Interesse  des  Schuldners  selbst,  indem  er,  wenn  der  Bürge  ohne
Rücksicht  auf  die  Exceptionen  des  Schuldners  vom  Gläubiger  zur  Zahlung ¬
  gezwungen  würde,  dem  ersteren  zur  Entschädigung  verpflichtet,
mithin  selbst  des  Nutzens  seiner  Exceptionen  beraubt  seyn  würde.
Daher  die  Ausdrücke:  inanis  obligatio  (L.  8  §9  D.  ad  SCt.
Vellej.  L.  95  §2  D.  de  solut.),  inanis  actio  (L.  24  D.  mandat.),  inunis ¬
  stipulatio  (L.  39  D.  de  donat.  i.  v.  et  u.).
*)  L.  7  §8  D.  de  dol.  mal.
**)  L.  42  §  1  D.  de  obligat.  L.  55  D.  de  verb.  signif.  Creditor
nutem  is  est,  qui  exceptione  perpetua  summoveri  non  potest;  qui
autem  temporalem  exceptionem  timet,  similis  est  conditionali  creditori ¬
  d.  h.  der,  welchem  eine  bloße  dilatorische  Exceptio  entgegensteht,
kann  doch  wirklicher  Gläubiger  werden,  wenn  das  temporaire  Hinderniß, ¬
  worauf  die  Exceptio  sich  gründet,  weggefallen  ist.  L.  66  D.  de
reg.  jur.  Desinit  debitor  esse  is,  qui  nanctus  est  exceptionem  justam, ¬
  nec  ab  acquitate  naturali  abhorrentem.  Eine  exceptio,  quae
ab  aequitate  naturali  abhorret  ist  nämlich  eine  solche,  die  wiederum
durch  eine  Replik  entkräftet  werden  kann.  Hierdurch  wird  der  Debitor
wieder  dem  Effect  nach  wirklicher  Schuldner.
*)  L.  26  §  3.  L.  40  pr.  D.  de  condict.  indeb.
+)  L.  14  D.  de  compensat.  L.  3  §  1  D.  de  pec.  constit.
+)  L.  112  D.  de  reg.  jur.
Von  dieser  Regel  giebt  es  nur  ge¬
            
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