Metadaten : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 3)

Erwerb  des  Besitzes.
36
eigenthümer  thatsächlich  innehat*5)  —  endlich  an  Bestandtheilen  von
Mobilien,  soweit  sie  unwesentlich  *)  oder  als  wesentliche  von  der  Sache
Es  entscheidet  die  Verkehrsanschauung!
getrennt  sind!"
3.  Bruchtheile  einer  Sache  können,  als  etwas  rein  Gedachtes,
an  sich  nicht  in  besonderem  Besitz  stehen.  Doch  kann  der  Besitz  der
ganzen  Sache  mehreren  Personen  zusammen  zustehen,  ähnlich  wie  auch
das  Recht  an  der  Sache  unter  Mehrere  vertheilt  sein  kann.  Ein  solcher
Mitbesitz  kommt  aber  nicht  blos  nach  Bruchtheilen  vor,  und  ist  unten
im  Zusammenhange  zu  behandeln  19)
IV.  Erwerb  und  Verlust  des  Besitzes.
A.  Besitzerwerb“
§  347.
1.  Im  Allgemeinen.
I.  Der  Besitz  wird  nach  §  854  BGB.  durch  Erlangung  der  thatsächlichen ¬
  Gewalt  über  die  Sache  erworben,  die  zum  Begriffe  des  Besitzes ¬
  gehört.  Doch  heißt  dies  nicht,  daß  der  Besitz  in  jedem  Fall  in
ursprünglicher  Weise  ergriffen  zu  werden  braucht!).  Vielmehr  kann
der  Erwerb  sich  auch  von  einem  Anderen  ableiten.  Beide  Erwerbsarten ¬
  sind  wohl  zu  unterscheiden?).  Ebenso  bedarf  es  für  den  Erwerb
des  unmittelbaren  und  mittelbaren  Besitzes  besonderer  Erörterungen;
Zweck  auf  ein  Grundstück  gebracht  und  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden
sind,  ein  besonderer  Besitz  möglich  ist,  da  sie  gar  nicht  Bestandtheile  sind.  S.  §  95
B
3B.  u.  Strohal  S.  34  ff.
15)  Dasselbe  ist  an  Bäumen  oder  an  den  Früchten  auf  fremdem  Grundstück ¬
  vor  der  Abtrennung  möglich.  Z.  B.  die  Bäume  werden  durch  bestimmte
Marken  signirt.  S.  auch  Dernburg  §  15  Ziff.  3  u.  Cit.;  Landsberg,  Kauf
auf  dem  Stamme  S.  11.
von  Holz
S.  o.  Note  8.
16)
17)  Strohal  S.  37ff.  mit  zahlreichen  Beispielen.  —  Ebenso  kann  das
Zubehör  einer  Sache  in  fremdem  Besitz  stehen.  Vgl.  Bd.  I  §  60  Ziff.  2.
18)  Zuweilen  ist  zweifelhaft,  ob  Sonderbesitz  pro  diviso  oder  Mitbesitz ¬
  (s.  u.  §  355)  vorliegt.  So  bei  Schrankfächern  in  Stahlkammern.  S.  die
oben  Bd.  II  §  275  Note  2  Citirten  u.  Heinrici,  Erl.  d.  d.  Rechts  Bd.  44  S.  825.
19)  S.  u.  §  355.
*)  Pininski,  Der  Thatbestand  des  Sachbesitzerwerbes  (1885  ff.);  Hruza
in  Grünhut's  Ztschr.  Bd.  24  S.  217;  Regelsberger  in  Ihering's  Jahrb.  f.  Dogmatik ¬
  Bd.  44  S.  393.
1)  Vgl.  Strohal  S.  59  ff.  —  Dasselbe  vertheidigten  schon  früher  Strohal,
Succession  in  den  Besitz  (1885)  und  Biermann,  Traditio  ficta  (1891)  gegen  die
communis  opinio  des  gemeinen  Rechts.
2)  Und  selbst  der  abgeleitete  Besitz  ist  wiederum  verschieden,  je  nachdem
er  durch  Uebergabe  (§854  Abs.  2  BGB.)  oder  durch  Erbschaft  (§  857)  erlangt
ist.  S.  u.  II  Ziff.  3  u.  4.  Die  allgemeinen  Grundsätze  des  derivativen  Rechtserwerbs ¬
  (Bd.  I  §  71  Ziff.  4)  reichen  hier  nicht  aus,  da  der  Besitz  in  erster
Linie  eine  Thatsache  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer