Erwerb des Besitzes.
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eigenthümer thatsächlich innehat*5) — endlich an Bestandtheilen von
Mobilien, soweit sie unwesentlich *) oder als wesentliche von der Sache
Es entscheidet die Verkehrsanschauung!
getrennt sind!"
3. Bruchtheile einer Sache können, als etwas rein Gedachtes,
an sich nicht in besonderem Besitz stehen. Doch kann der Besitz der
ganzen Sache mehreren Personen zusammen zustehen, ähnlich wie auch
das Recht an der Sache unter Mehrere vertheilt sein kann. Ein solcher
Mitbesitz kommt aber nicht blos nach Bruchtheilen vor, und ist unten
im Zusammenhange zu behandeln 19)
IV. Erwerb und Verlust des Besitzes.
A. Besitzerwerb“
§ 347.
1. Im Allgemeinen.
I. Der Besitz wird nach § 854 BGB. durch Erlangung der thatsächlichen ¬
Gewalt über die Sache erworben, die zum Begriffe des Besitzes ¬
gehört. Doch heißt dies nicht, daß der Besitz in jedem Fall in
ursprünglicher Weise ergriffen zu werden braucht!). Vielmehr kann
der Erwerb sich auch von einem Anderen ableiten. Beide Erwerbsarten ¬
sind wohl zu unterscheiden?). Ebenso bedarf es für den Erwerb
des unmittelbaren und mittelbaren Besitzes besonderer Erörterungen;
Zweck auf ein Grundstück gebracht und mit dem Grund und Boden verbunden
sind, ein besonderer Besitz möglich ist, da sie gar nicht Bestandtheile sind. S. § 95
B
3B. u. Strohal S. 34 ff.
15) Dasselbe ist an Bäumen oder an den Früchten auf fremdem Grundstück ¬
vor der Abtrennung möglich. Z. B. die Bäume werden durch bestimmte
Marken signirt. S. auch Dernburg § 15 Ziff. 3 u. Cit.; Landsberg, Kauf
auf dem Stamme S. 11.
von Holz
S. o. Note 8.
16)
17) Strohal S. 37ff. mit zahlreichen Beispielen. — Ebenso kann das
Zubehör einer Sache in fremdem Besitz stehen. Vgl. Bd. I § 60 Ziff. 2.
18) Zuweilen ist zweifelhaft, ob Sonderbesitz pro diviso oder Mitbesitz ¬
(s. u. § 355) vorliegt. So bei Schrankfächern in Stahlkammern. S. die
oben Bd. II § 275 Note 2 Citirten u. Heinrici, Erl. d. d. Rechts Bd. 44 S. 825.
19) S. u. § 355.
*) Pininski, Der Thatbestand des Sachbesitzerwerbes (1885 ff.); Hruza
in Grünhut's Ztschr. Bd. 24 S. 217; Regelsberger in Ihering's Jahrb. f. Dogmatik ¬
Bd. 44 S. 393.
1) Vgl. Strohal S. 59 ff. — Dasselbe vertheidigten schon früher Strohal,
Succession in den Besitz (1885) und Biermann, Traditio ficta (1891) gegen die
communis opinio des gemeinen Rechts.
2) Und selbst der abgeleitete Besitz ist wiederum verschieden, je nachdem
er durch Uebergabe (§854 Abs. 2 BGB.) oder durch Erbschaft (§ 857) erlangt
ist. S. u. II Ziff. 3 u. 4. Die allgemeinen Grundsätze des derivativen Rechtserwerbs ¬
(Bd. I § 71 Ziff. 4) reichen hier nicht aus, da der Besitz in erster
Linie eine Thatsache ist.