Metadaten : Hegler, August: ¬Das württembergische Privatrecht

§.  21.  Die  Gültigkeit  und  Ungültigkeit  der  Rechtsgeschäfte.
75
nicht  der  wirkliche  Wille  oder  doch  nicht  der  freie  Wille  gewesen  ist,  wo
also  nur  der  Schein  einer  gehörigen  Willenserklärung  vorliegt,  sei  es
daß  dieser  Schein  vom  Handelnden  selbst  absichtlich  hervorgerufen  ist
(Simulation)'  oder  daß  er  die  Folge  eines  Irrthums,  8  Betrugs
oder  Zwangs“°  ist.
rri
Der  Ferthum"  wird  unbedingt"?  beachtet,!3  wo  gerade  von  der
Thatsache  des  Wissens  oder  Nichtwissens  eine  rechtliche  Folge  abhängt,
Endlich  kann  auch  die  ohne  Berechtigung  Namens  eines  Dritten  abgegebene
Willenserklärung  für  und  gegen  denselben  wirksam  werden  durch  nachträgliche  Genehmigung ¬
  (Ratihabition),  wodurch  das  Rechtsgeschäft  ebenso  rückwärts  wirksam
wird,  als  ob  es  ursprünglich  mit  seiner  Zustimmung  abgeschlossen  worden  wäre
Wächter  §.  88  N.  18—20  (vgl.  §.  100),  Windscheid  §.  74  N.  3—8.
8  denn  zunächst  wird  der  erklärte  Wille  als  das  wirklich  Gewollte  vermuthet.
Vergl.  Wächter  §.  102  am  Schluß  S.  750.
wobei  Derjenige,  welcher  die  Willenserklärung  abgiebt,  sich  bewußt  ist,  daß
er  das  E
rklärte  nicht  will  und  die  Erklärung  nur  abgiebt,  um  zu  täuschen.  Hier
gilt  jedenfalls  das  als  gewollt  erklärte  Rechtsgeschäft  nicht,  weil  es  nicht  wirklich
gewollt  ist,  die  Frage  dagegen,  ob  das  bei  der  Erklärung  etwa
wirklich  gewollte  Rechtsgeschäft
  gilt,  hängt  einmal  davon  ab,  ob  dieser  Wille  noch  genügend  zum  Ausdruck
gekommen  ist  und  sodann  davon,  ob  nicht,  was  gerade  hier  häufig  zutrifft,  das
Recht  diesen  Willen  wegen  seines  Inhalts  mißbilligt,  die  Erklärung  also  in  fraudem
legis  (s.  oben  §.  2  N.  8)  erfolgte.  Wächter  §.  101,  Windscheid  §.  75.  Fälle  solcher
Scheinverträge  (zur  Sicherung  einer  Forderung  unter  dem  Titel  der  Veräußerung
von  Fahrniß)  s.  z.  B.  im  Württ.  Archiv  Bd.  16  S.  264—288.
»  wobei  (anders  als  im  Fall  der  N.  7)  Derjenige,  welcher  die  Willenserklärung
abgibt,  sich  nicht  bewußt  ist,  daß  er  das  Erklärte  in  Wahrheit  nicht  wirtlich  will,  sei  es
im  Uebrigen,  daß  er  schon  die  Willenserklärung,  so  wie  sie  äußerlich  vorliegt,  nicht  abgeben ¬
  wollte,  wie  wenn  Jemand  sich  verschreibt,  verspricht,  vergreift  oder  daß  er  zwar  diese
Erklärung,  wie  sie  vorliegt,  äußerlich  abgeben  wollte,  aber  ihren  Inhalt  nicht  gewollt ¬
  hat,  wie  wenn  Jemand  eine  Urkunde  unterschreibt,  über  deren  Inhalt  er  sich
eine  falsche  Vorstellung  macht.  (Ueber  den  Fall  der  Unterzeichnung  nicht  gelesener
Urkunden  s.  Civil.  Pr.O.  §.  381  und  Windscheid  §.  76  N.  1).
9  s.  unten  N.  16.
10  s.  unten  N.  17.
1  d.  h.  das  Falschwissen  (error)  und,  was  ihm  gleichsteht,  das  Nichtwissen
—
(ignorantia).
12  d.  h.  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  entschuldbar  ist  oder  nicht  (s.  unten  N.  15),
13  d.  h.  er  steht  der  Gültigkeit  des  Geschäfts  im  Weg,  macht  dasselbe  nichtig.
**  So  insbesondere  dann,  wenn  bei  einem  Rechtsgeschäft  die  Partei  oder  (beim
Vertrag)  beide  Parteien  in  einem  soge
wesentlichen  d.  h.  in  wesentlichen  Bestandtheilen ¬
  des  Rechtsgeschäfts  den  Willen  oder  (bei  Verträgen)  die  Willenseinigung
ausschließenden  Irrthum  sind  (über  den  wesentlichen  und  außerwesentlichen
Irrthum ¬
  überhaupt  und  bei  Verträgen  insbesondere  vergl.  Wächter  §§.  102  u.  103  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer