§. 21. Die Gültigkeit und Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte.
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nicht der wirkliche Wille oder doch nicht der freie Wille gewesen ist, wo
also nur der Schein einer gehörigen Willenserklärung vorliegt, sei es
daß dieser Schein vom Handelnden selbst absichtlich hervorgerufen ist
(Simulation)' oder daß er die Folge eines Irrthums, 8 Betrugs
oder Zwangs“° ist.
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Der Ferthum" wird unbedingt"? beachtet,!3 wo gerade von der
Thatsache des Wissens oder Nichtwissens eine rechtliche Folge abhängt,
Endlich kann auch die ohne Berechtigung Namens eines Dritten abgegebene
Willenserklärung für und gegen denselben wirksam werden durch nachträgliche Genehmigung ¬
(Ratihabition), wodurch das Rechtsgeschäft ebenso rückwärts wirksam
wird, als ob es ursprünglich mit seiner Zustimmung abgeschlossen worden wäre
Wächter §. 88 N. 18—20 (vgl. §. 100), Windscheid §. 74 N. 3—8.
8 denn zunächst wird der erklärte Wille als das wirklich Gewollte vermuthet.
Vergl. Wächter §. 102 am Schluß S. 750.
wobei Derjenige, welcher die Willenserklärung abgiebt, sich bewußt ist, daß
er das E
rklärte nicht will und die Erklärung nur abgiebt, um zu täuschen. Hier
gilt jedenfalls das als gewollt erklärte Rechtsgeschäft nicht, weil es nicht wirklich
gewollt ist, die Frage dagegen, ob das bei der Erklärung etwa
wirklich gewollte Rechtsgeschäft
gilt, hängt einmal davon ab, ob dieser Wille noch genügend zum Ausdruck
gekommen ist und sodann davon, ob nicht, was gerade hier häufig zutrifft, das
Recht diesen Willen wegen seines Inhalts mißbilligt, die Erklärung also in fraudem
legis (s. oben §. 2 N. 8) erfolgte. Wächter §. 101, Windscheid §. 75. Fälle solcher
Scheinverträge (zur Sicherung einer Forderung unter dem Titel der Veräußerung
von Fahrniß) s. z. B. im Württ. Archiv Bd. 16 S. 264—288.
» wobei (anders als im Fall der N. 7) Derjenige, welcher die Willenserklärung
abgibt, sich nicht bewußt ist, daß er das Erklärte in Wahrheit nicht wirtlich will, sei es
im Uebrigen, daß er schon die Willenserklärung, so wie sie äußerlich vorliegt, nicht abgeben ¬
wollte, wie wenn Jemand sich verschreibt, verspricht, vergreift oder daß er zwar diese
Erklärung, wie sie vorliegt, äußerlich abgeben wollte, aber ihren Inhalt nicht gewollt ¬
hat, wie wenn Jemand eine Urkunde unterschreibt, über deren Inhalt er sich
eine falsche Vorstellung macht. (Ueber den Fall der Unterzeichnung nicht gelesener
Urkunden s. Civil. Pr.O. §. 381 und Windscheid §. 76 N. 1).
9 s. unten N. 16.
10 s. unten N. 17.
1 d. h. das Falschwissen (error) und, was ihm gleichsteht, das Nichtwissen
—
(ignorantia).
12 d. h. ohne Rücksicht darauf, ob er entschuldbar ist oder nicht (s. unten N. 15),
13 d. h. er steht der Gültigkeit des Geschäfts im Weg, macht dasselbe nichtig.
** So insbesondere dann, wenn bei einem Rechtsgeschäft die Partei oder (beim
Vertrag) beide Parteien in einem soge
wesentlichen d. h. in wesentlichen Bestandtheilen ¬
des Rechtsgeschäfts den Willen oder (bei Verträgen) die Willenseinigung
ausschließenden Irrthum sind (über den wesentlichen und außerwesentlichen
Irrthum ¬
überhaupt und bei Verträgen insbesondere vergl. Wächter §§. 102 u. 103 und