fullscreen : Exner, Adolf: ¬Der Begriff der Höheren Gewalt (vis major) im römischen und heutigen Verkehrsrecht

Prof.  Dr.  A.  Exner:  Der  Begriff  d.  höh.  Gewalt  (vis  major).
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der  deutschen  Literatur  und  Praxis  als  nahezu  aufgegeben
dasteht?  **)
III.
Der  Hauptgrund,  glaube  ich  —  obwohl  das  nirgends  besonders ¬
  betont  worden  ist  —  liegt  in  der  anscheinenden
„zuperior  force  of  public  enemy“  (Wharton,  a  treatise  on  the  lau  of
—
negligence,  Philadelph.  1874,  §.  560).  Gottesgewalt  ist  gleichbedeutend  mit
Elementarschaden  „the  forces  of  nature“  (Smith,  l.  c.  p.  14),  „disasters
caused  by  storms  and  sudden  extremes  of  temperature“  etc.  (Wharton,  §.  558).
Die  Ersetzung  durch  den  Ausdruck  „inevitable  accident“  ist  zwar  vorgeschlagen
als  „a  more  respectful  mode  of  expressing  the  act  of  God“,  wird  aber  als
unrichtig  verworfen:  der  Unfall  braucht  nicht  absolut  unvermeidlich  zu  sein,
wenn  er  nur  ein  elementarer  und  unverschuldeter  ist;  er  kann  andererseits
ganz  unvermeidlich  sein,  aber  doch  nicht  act  of  God,  z.  B.  „fire,  though  part
of  a  general  conflagration  such  as  no  prudent  business  man  could  have  expected,
is  no  avoidance,  unless  it  was  caused  by  lightning  (Blitz)."  Wharton,  §§.  554,
557.  Also  im  Wesentlichen  der  obige  Standpunkt  Donell's.
*4  Heute  noch  halten  diesen  Standpunkt,  gegen  die  inzwischen  herrschend -
  gewordene  Ansicht  Goldschmidt's,  fest:  Brinz,  P.  2.  Aufl.  II,  S.  272:
„Die  Fälle  der  höheren,  d.  i.  gemeiner  Vorsicht  und  Gegenwehr  überlegener
Gewalt  (vis  m.),“  und  Pernice,  Labeo  II,  S.  346  :  „..  man  kann  das  dannum
fatale  im  römischen  Sinne  als  Schaden,  der  durch  Elementarkräfte  angerichtet
wird,  kennzeichnen  ....  Mit  diesem  aber  wird  das  durch  Menschen  angerichtete ¬
  Unheil  unter  Umständen  gleichgestellt:  bei  Feuersbrunst,  bei  AnBei ¬
  den  Commentatoren  unseres
griffen  von  See-  und  Strassenräubern.“
H.  Gbs.  klingt  zwar  die  alte  Lehre  immer  noch  deutlich  an  (Hahn,  II,  S.  436):
„Ereignisse,  deren  Vermeidung,  wenn  .....,  an  sich  unmöglich  ist,“  Eger,
das  deutsche  Frachtrecht  1879,  I,  S.  238:  „diejenigen  Naturereignisse  und
Handlungen  dritter  Personen,  welche  ungeachtet  aller  irgend  möglichen  durch
die  Umstände  gebotenen  Vorsicht  weder  abzuwenden  noch  in  ihren  schädlichen
Folgen  vermeidlich  sind“  (vgl.  auch  die  daselbst  weiterhin  Angef.  und  Thöl,
Hrt.  III,  S.  40),  —  aber  das  ist  nur  Schein,  der  Kern  der  alten  Lehre:  dass
es  auf  die  Natur  des  Unfalls  in  abstracto,  nicht  auf  die  Umstände  des  concreten
Falls  ankommen  soll,  ist  überall  aufgegeben.  Derselbe  Umschwung  in  der
Praxis  des  d.  O.  H.  G.  (s.  die  Berichte  bei  Eger  a.  a.  O.),  besonders  deutlich
z.  B.  im  Erk.  Nr.  79,  Entsch.  Bd.  25  (1873),  wo  die  zweite  Instanz  definirt
hatte:  „ein  unabwendbares  Natur-  oder  anderes  Ereigniss,  dem  menschliche
Kräfte  nicht  widerstehen  könnten,“  das  O.  H.  G.  aber  diese  „ältere  und  strengere ¬
  Ansicht“  zu  Gunsten  der  „neueren  Ansicht“  (Goldschmidt's)  verwirft.
Hingegen  sind  die  österreichischen  Gerichte  in  zwei  vom  ob.  Ghf.  bestätigten
Urtheilen  (1872,  1875)  bei  der  alten  Doctrin  geblieben:  V.  m.  „eine  höhere
durch  menschliche  Kräfte  nicht  abwendbare  Gewalt“  (Glaser-Unger,  Samml.
Nr.  4530,  5664).
            
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