Prof. Dr. A. Exner: Der Begriff d. höh. Gewalt (vis major).
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der deutschen Literatur und Praxis als nahezu aufgegeben
dasteht? **)
III.
Der Hauptgrund, glaube ich — obwohl das nirgends besonders ¬
betont worden ist — liegt in der anscheinenden
„zuperior force of public enemy“ (Wharton, a treatise on the lau of
—
negligence, Philadelph. 1874, §. 560). Gottesgewalt ist gleichbedeutend mit
Elementarschaden „the forces of nature“ (Smith, l. c. p. 14), „disasters
caused by storms and sudden extremes of temperature“ etc. (Wharton, §. 558).
Die Ersetzung durch den Ausdruck „inevitable accident“ ist zwar vorgeschlagen
als „a more respectful mode of expressing the act of God“, wird aber als
unrichtig verworfen: der Unfall braucht nicht absolut unvermeidlich zu sein,
wenn er nur ein elementarer und unverschuldeter ist; er kann andererseits
ganz unvermeidlich sein, aber doch nicht act of God, z. B. „fire, though part
of a general conflagration such as no prudent business man could have expected,
is no avoidance, unless it was caused by lightning (Blitz)." Wharton, §§. 554,
557. Also im Wesentlichen der obige Standpunkt Donell's.
*4 Heute noch halten diesen Standpunkt, gegen die inzwischen herrschend -
gewordene Ansicht Goldschmidt's, fest: Brinz, P. 2. Aufl. II, S. 272:
„Die Fälle der höheren, d. i. gemeiner Vorsicht und Gegenwehr überlegener
Gewalt (vis m.),“ und Pernice, Labeo II, S. 346 : „.. man kann das dannum
fatale im römischen Sinne als Schaden, der durch Elementarkräfte angerichtet
wird, kennzeichnen .... Mit diesem aber wird das durch Menschen angerichtete ¬
Unheil unter Umständen gleichgestellt: bei Feuersbrunst, bei AnBei ¬
den Commentatoren unseres
griffen von See- und Strassenräubern.“
H. Gbs. klingt zwar die alte Lehre immer noch deutlich an (Hahn, II, S. 436):
„Ereignisse, deren Vermeidung, wenn ....., an sich unmöglich ist,“ Eger,
das deutsche Frachtrecht 1879, I, S. 238: „diejenigen Naturereignisse und
Handlungen dritter Personen, welche ungeachtet aller irgend möglichen durch
die Umstände gebotenen Vorsicht weder abzuwenden noch in ihren schädlichen
Folgen vermeidlich sind“ (vgl. auch die daselbst weiterhin Angef. und Thöl,
Hrt. III, S. 40), — aber das ist nur Schein, der Kern der alten Lehre: dass
es auf die Natur des Unfalls in abstracto, nicht auf die Umstände des concreten
Falls ankommen soll, ist überall aufgegeben. Derselbe Umschwung in der
Praxis des d. O. H. G. (s. die Berichte bei Eger a. a. O.), besonders deutlich
z. B. im Erk. Nr. 79, Entsch. Bd. 25 (1873), wo die zweite Instanz definirt
hatte: „ein unabwendbares Natur- oder anderes Ereigniss, dem menschliche
Kräfte nicht widerstehen könnten,“ das O. H. G. aber diese „ältere und strengere ¬
Ansicht“ zu Gunsten der „neueren Ansicht“ (Goldschmidt's) verwirft.
Hingegen sind die österreichischen Gerichte in zwei vom ob. Ghf. bestätigten
Urtheilen (1872, 1875) bei der alten Doctrin geblieben: V. m. „eine höhere
durch menschliche Kräfte nicht abwendbare Gewalt“ (Glaser-Unger, Samml.
Nr. 4530, 5664).