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De justitia et iure.
kungsrechte der Staatsgewalt. Er kann damit die mehreren ¬
oder minderen Wirkungen, die im Staat davon abhangen ¬
sollen, die Erfordernisse, die beobachtet werden müssen,
ehe eine solche Handlung, mit Wirkung für den Staat,
vorgenommen werden darf, nach Gutbefinden bestimmen:
wenn aber nun das, was den Staat und dessen Jnteresse
dabey betrift, in Richtigkeit gebracht ist, so bleibt die Verrichtung ¬
der kirchlichen Handlung und deren innere Form
ein durch die Symbole bestimmtes Recht der Gesellschaft,
bleibt also Theil der Religionsübung *).
10.
Mancherley Eintheilungen des Rechts. 1. Natürliches
und positives Recht.
Wenn wir bisher vom Recht und Verbindlichkeit ¬
redeten, so nahmen wir das Wort iu, oder Recht
theils für Gesetz, theils für Befugniß zu handeln.) Wenn
wir aber jetzt die verschiedenen Eintheilungen des Rechts
nach Anleitung unsers Verfassers entwickeln sollen, so muß
dabey diejenige Bedeutung des Worts in= oder Recht zum
Grunde gelegt werden, da es einen Jnbegriff aller Gesetze
einer Art anzeigt. Jn dieser Bedeutung wird nun das
Recht I. nach Verschledenheit des Erkenntnißgrundes in das
natürliche und positive eingetheilet. Naturrecht
nennen wir den Inbegriff aller derjenigen Gesetze, welche
mittelst der Vernunft aus der Natur des Menschen, und
der41) =
Joh. Nic. Fried. Brauer von dem Rechtsgesetzmäßigen =
Unterschiede zwischen öffentlicher und privat Religionsübung
der Unterthanen §. 5. in Desselben oben angef. Abhandlungen =
3. Band S. 10. u. ff.