Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De  justitia  et  iure.
kungsrechte  der  Staatsgewalt.  Er  kann  damit  die  mehreren ¬
  oder  minderen  Wirkungen,  die  im  Staat  davon  abhangen ¬
  sollen,  die  Erfordernisse,  die  beobachtet  werden  müssen,
ehe  eine  solche  Handlung,  mit  Wirkung  für  den  Staat,
vorgenommen  werden  darf,  nach  Gutbefinden  bestimmen:
wenn  aber  nun  das,  was  den  Staat  und  dessen  Jnteresse
dabey  betrift,  in  Richtigkeit  gebracht  ist,  so  bleibt  die  Verrichtung ¬
  der  kirchlichen  Handlung  und  deren  innere  Form
ein  durch  die  Symbole  bestimmtes  Recht  der  Gesellschaft,
bleibt  also  Theil  der  Religionsübung  *).
10.
Mancherley  Eintheilungen  des  Rechts.  1.  Natürliches
und  positives  Recht.
Wenn  wir  bisher  vom  Recht  und  Verbindlichkeit ¬
  redeten,  so  nahmen  wir  das  Wort  iu,  oder  Recht
theils  für  Gesetz,  theils  für  Befugniß  zu  handeln.)  Wenn
wir  aber  jetzt  die  verschiedenen  Eintheilungen  des  Rechts
nach  Anleitung  unsers  Verfassers  entwickeln  sollen,  so  muß
dabey  diejenige  Bedeutung  des  Worts  in=  oder  Recht  zum
Grunde  gelegt  werden,  da  es  einen  Jnbegriff  aller  Gesetze
einer  Art  anzeigt.  Jn  dieser  Bedeutung  wird  nun  das
Recht  I.  nach  Verschledenheit  des  Erkenntnißgrundes  in  das
natürliche  und  positive  eingetheilet.  Naturrecht
nennen  wir  den  Inbegriff  aller  derjenigen  Gesetze,  welche
mittelst  der  Vernunft  aus  der  Natur  des  Menschen,  und
der41) =
  Joh.  Nic.  Fried.  Brauer  von  dem  Rechtsgesetzmäßigen =
  Unterschiede  zwischen  öffentlicher  und  privat  Religionsübung
der  Unterthanen  §.  5.  in  Desselben  oben  angef.  Abhandlungen =
  3.  Band  S.  10.  u.  ff.
            
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