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Die Rechtseinheit.
lich der Rechtsfolgen, ergibt sich daher nichts gegen die De-
finition des subjektiven Rechts als konkret gewordener Berech-
tigung, wohl aber die Aufforderung, abstrakte Rechtsverhältnisse
in ihren abstrakt formulierten berechtigenden Rechtsfolgen nicht
mehr als „Rechte" zu bezeichnen. Die Frage, ob dem Einzel-
nen eine konkrete Berechtigung zusteht, ist allerdings abhängig
davon, ob ihm die Möglichkeit dazu offen ist. Diese wird durch
die allgemeinen Eigenschaften des Berechtigten bestimmt.
Von einer konkret gewordenen Berechtigung können wir
jedoch nur dann sprechen, wenn außer dieser generellen Mög-
lichkeit zu rechtswirksamem Verhalten überhaupt noch konkrete
dynamische Äußerungen konstatiert werden können. Daraus
folgt, daß niemals eine konkrete Berechtigung lediglich durch
die allgemeinen Eigenschaften des Einzelnen begründet wird.
Was sich aus diesen ableiten läßt, das ist die Rechts-, Ge-
schäfts- und Verantwortungssähigkeit, nicht aber einzelne Be-
rechtigungen oder Verpflichtungen. Andererseits gibt es keine
Berechtigungen oder Verpflichtungen, die unabhängig von den
allgemeinen Eigenschaften des Einzelnen begründet werden
könnten.
Die bisherigerr Untersuchungen der durch eine Berechtigung
ausgedrückten Macht sind ausgegangen von dem herrschender:
menschlichen Individuum. Sie haben zum Ergebnis die Fest*
stellnng, daß in der Form der konkret gewordenen Berechtigung
verschiedenartige dynamische Äußerungen juristisch gleichheitlich
gewertet werden. Diese uniformierende Tendenz der rechtlichen
Beurteilung zeigt sich aber auch dann, wenn man von dem
Objekt der einzelnen sozialen Kraftäußerung ausgehend die
soziale Kraftwirkung an ihrem Gegenstände beobachtet.
Dieser ist entweder ein menschliches Individuum oder eine
Sache. Während jedoch in unserer heutigen Kulturstufe die
gegen ein menschliches Individuum gerichtete Herrschaft nie-
mals den ganzen Menschen ergreift, sondern nur einen Teil
der in ihm lebenden Kraft, steht die Tier-, Pflanzen- und an-
organische Welt dem Menschen schlechthin zur Verfügung.
Es ist einleuchtend, daß das einzelne menschliche Kraft-
zentrum gegen ein anderes gleichartiges nicht in derselben
Weise einwirken kann, wie auf ein ganz heterogenes Objekt,
von dem überhaupt keine dynamischen Äußerungen von sozialer