Object : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

§  78.)
Erlöschung  und  Löschung  der  Hypothekarrechte
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leben"  macht,  sondern  neue  begründet.*1)  —  Nach  heutigem  Recht  aber
kann  darüber  vollends  kein  Zweifel  mehr  bestehen.  Ist  die  Löschung
bewilligt  und  rechtskräftig  (ohne  Dazwischenkunft  einer  Streitanmerkung
G.  B.  G.  §  63)  intabulir
12)  so  hat  das  gelöschte  Pfandrecht  aufgehört
für  den  Tabularverkehr  zu  existiren:  es  kann  weder  bücherlich  cedirt,
noch  mit  Afterhypothek  belastet  werden,  es  partizipirt  nicht  an  der  exekutiven ¬
  Vertheilung  des  Kaufschillings  oder  Sequestrationserträgnisses,
—
kurz  es  besteht  als  Hypothekarrecht  nicht  mehr.  War  die  Löschung
eine  materiell  unrechtmäßige,  so  kann  sie,  wie  jeder  andere  Tabularakt,
nach  den  oben  S.  98,  99  fg.  entwickelten  Regeln  möglicherweise  angefochten ¬
  werden;  aber  der  Erfolg  der  siegreichen  Anfechtung  ist  keineswegs ¬
  die  einfache  Anullirung  des  Löschungsaktes:  es  wird  nicht  der  Fortbestand ¬
  der  zu  Unrecht  gelöschten  Hypothek  deklarirt,  sondern  als  Ersatz
er
ür  die  seinerzeit  untergegangene  eine  formell  neue  Hypothek  geschaffen,
welche  sich  in  der  Priorität13)  sowohl,  als  in  ihrem  Inhalt  (wenn  die
Unrechtmäßigkeit  der  Löschung  nur  eine  partielle  war),  oder  in  ihrem  obktiven ¬
  Umfang  (wenn  etwa  in  der  Zwischenzeit  von  dem  ursprünglichen
Pfandgut  Theile  bücherlich  abgetrennt  wurden),  von  jenem  gelöschten
Rechte  unterscheiden  kann.
Die  rechtskräftige  Löschungseintragung  ist  also  in  demselben
Sinne,  14)  wie  die  Eintragung  der  Hypothekentstehung,  ein  Formalakt,
da  sie  den  Untergang  des  eingetragenen  Rechtes  nicht  blos  formulirt,
sondern  formalisirt,  d.  h.  ipso  jure  auch  dann  aus  eigener  Kraft  bewirkt
wenn  die  materiellrechtlichen  Voraussetzungen  dazu  etwa  fehlen.  Anderseits ¬
  genügen  diese  Voraussetzungen  nicht,  um  unmittelbar  die  Hypothek
aus  der  Welt  zu  schaffen,  sie  begründen  blos  ein  Recht  den  Vollzug
jenes  Formalaktes  zu  begehren,  einen  Löschungstitel.  Aber  auch  der
Titel  an  sich  genügt  noch  nicht;  derselbe  muß  nicht  blos  materiell  vorhanden ¬
  sein,  er  muß  in  tabularmäßiger  Form  vorliegen,  —  in  Gestalt
einer  „löschungsfähigen  Urkunde",  —  um  als  Substrat  des  förmlichen
Löschungsaktes  tauglich  zu  sein.
11)  Entsch.  v.  21  Febr.  1871,  Z.  1865,  ö.  G.  Z.  1871,  Nr.  30.
12)  Was  bei  blos  pränotirter  Löschung  Rechtens  ist  (G.  B.  G.  §  50),  s.  unten
§  87,  3.  2.
13)  Vgl.  das  in  Note  11  angef.  Urtheil.
14)  Vgl.  oben  §  9,  Note  8.
            
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