§ 78.)
Erlöschung und Löschung der Hypothekarrechte
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leben" macht, sondern neue begründet.*1) — Nach heutigem Recht aber
kann darüber vollends kein Zweifel mehr bestehen. Ist die Löschung
bewilligt und rechtskräftig (ohne Dazwischenkunft einer Streitanmerkung
G. B. G. § 63) intabulir
12) so hat das gelöschte Pfandrecht aufgehört
für den Tabularverkehr zu existiren: es kann weder bücherlich cedirt,
noch mit Afterhypothek belastet werden, es partizipirt nicht an der exekutiven ¬
Vertheilung des Kaufschillings oder Sequestrationserträgnisses,
—
kurz es besteht als Hypothekarrecht nicht mehr. War die Löschung
eine materiell unrechtmäßige, so kann sie, wie jeder andere Tabularakt,
nach den oben S. 98, 99 fg. entwickelten Regeln möglicherweise angefochten ¬
werden; aber der Erfolg der siegreichen Anfechtung ist keineswegs ¬
die einfache Anullirung des Löschungsaktes: es wird nicht der Fortbestand ¬
der zu Unrecht gelöschten Hypothek deklarirt, sondern als Ersatz
er
ür die seinerzeit untergegangene eine formell neue Hypothek geschaffen,
welche sich in der Priorität13) sowohl, als in ihrem Inhalt (wenn die
Unrechtmäßigkeit der Löschung nur eine partielle war), oder in ihrem obktiven ¬
Umfang (wenn etwa in der Zwischenzeit von dem ursprünglichen
Pfandgut Theile bücherlich abgetrennt wurden), von jenem gelöschten
Rechte unterscheiden kann.
Die rechtskräftige Löschungseintragung ist also in demselben
Sinne, 14) wie die Eintragung der Hypothekentstehung, ein Formalakt,
da sie den Untergang des eingetragenen Rechtes nicht blos formulirt,
sondern formalisirt, d. h. ipso jure auch dann aus eigener Kraft bewirkt
wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen dazu etwa fehlen. Anderseits ¬
genügen diese Voraussetzungen nicht, um unmittelbar die Hypothek
aus der Welt zu schaffen, sie begründen blos ein Recht den Vollzug
jenes Formalaktes zu begehren, einen Löschungstitel. Aber auch der
Titel an sich genügt noch nicht; derselbe muß nicht blos materiell vorhanden ¬
sein, er muß in tabularmäßiger Form vorliegen, — in Gestalt
einer „löschungsfähigen Urkunde", — um als Substrat des förmlichen
Löschungsaktes tauglich zu sein.
11) Entsch. v. 21 Febr. 1871, Z. 1865, ö. G. Z. 1871, Nr. 30.
12) Was bei blos pränotirter Löschung Rechtens ist (G. B. G. § 50), s. unten
§ 87, 3. 2.
13) Vgl. das in Note 11 angef. Urtheil.
14) Vgl. oben § 9, Note 8.