54 Drittes Kapitel. Quellen, Hilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
Drittes Kapitel.
Quellen, Hülfsmittel und Litteratur des deutschen
Privatrechts.
§ 7. Quellen des gemeinen deutschen Privatrechts.
Unmittelbare Quellen sind für das deutsche Privatrecht
allein die Rechtsquellen, aus denen formell gemeines Recht
deutscher Herkunft fliefst. Dies sind:
I. Gemeindeutsche Gewohnheiten. Sie sind nicht offiziell
aufgezeichnet, sondern werden mit Hülfe der Litteratur, in der sie
durch Theorie und Praxis bezeugt werden, durch Beobachtung des
Rechtslebens erkannt.
II. Gemeindeutsche Gesetze. Als Gesetzesrecht fliefst gemeines ¬
Recht ungleicher Art und Tragweite aus den Rechtsetzungsakten ¬
des ehemaligen und des gegenwärtigen deutschen Gesammtstaates. ¬
1. Gesetze des alten Reichs'. Das alte deutsche Reich
besafs bis zu seinem Untergange eine wahre Gesetzgebungsgewalt.
Die Reichsgesetze schufen daher ein an sich alle Reichsangehörigen
unmittelbar ergreifendes gemeines Recht. Allein sie konnten, soweit
sie nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmten, durch Landesrecht
gebrochen werden. Preussen schaffte sie sogar schon zu Reichszeiten
mit dem übrigen gemeinen Recht völlig ab.
Mit der Auflösung des Reiches fiel jede Sckranke für ihre einseitige ¬
Aufhebung. Soweit indess eine solche nicht erfolgt ist, sind
sie in Kraft geblieben. Sie sind daher zwar in den Gebieten des
ausschliefslichen Landesrechts beseitigt, haben jedoch in den gemeinrechtlichen ¬
Gebieten ihre subsidiäre Geltung bis heute behauptet.
Wenn bisweilen dem Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806 die
Tragweite einer generellen Aufhebung der Reichsgesetze beigelegt
wurde, so sind Theorie und Praxis längst dahin einig geworden, dals
dieser Artikel trotz seiner sehr allgemeinen Fassung nur auf die mit
Neue vollständige Sammlung der Reichsabschiede, 4 Thle. in 2 Bdn.,
Frankfurt a. M. 1747. — Gerstlacher, Handbuch der deutschen Reichsgesetze,
11 Thle., Karlsruhe 1786—1794; darin Th. 10 die privatrechtlichen Bestimmungen.