Object : Deutsches Privatrecht (1)

54  Drittes  Kapitel.  Quellen,  Hilfsmittel  u.  Litteratur  des  deut.  Privatrechts.
Drittes  Kapitel.
Quellen,  Hülfsmittel  und  Litteratur  des  deutschen
Privatrechts.
§  7.  Quellen  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts.
Unmittelbare  Quellen  sind  für  das  deutsche  Privatrecht
allein  die  Rechtsquellen,  aus  denen  formell  gemeines  Recht
deutscher  Herkunft  fliefst.  Dies  sind:
I.  Gemeindeutsche  Gewohnheiten.  Sie  sind  nicht  offiziell
aufgezeichnet,  sondern  werden  mit  Hülfe  der  Litteratur,  in  der  sie
durch  Theorie  und  Praxis  bezeugt  werden,  durch  Beobachtung  des
Rechtslebens  erkannt.
II.  Gemeindeutsche  Gesetze.  Als  Gesetzesrecht  fliefst  gemeines ¬
  Recht  ungleicher  Art  und  Tragweite  aus  den  Rechtsetzungsakten ¬
  des  ehemaligen  und  des  gegenwärtigen  deutschen  Gesammtstaates. ¬

1.  Gesetze  des  alten  Reichs'.  Das  alte  deutsche  Reich
besafs  bis  zu  seinem  Untergange  eine  wahre  Gesetzgebungsgewalt.
Die  Reichsgesetze  schufen  daher  ein  an  sich  alle  Reichsangehörigen
unmittelbar  ergreifendes  gemeines  Recht.  Allein  sie  konnten,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  bestimmten,  durch  Landesrecht
gebrochen  werden.  Preussen  schaffte  sie  sogar  schon  zu  Reichszeiten
mit  dem  übrigen  gemeinen  Recht  völlig  ab.
Mit  der  Auflösung  des  Reiches  fiel  jede  Sckranke  für  ihre  einseitige ¬
  Aufhebung.  Soweit  indess  eine  solche  nicht  erfolgt  ist,  sind
sie  in  Kraft  geblieben.  Sie  sind  daher  zwar  in  den  Gebieten  des
ausschliefslichen  Landesrechts  beseitigt,  haben  jedoch  in  den  gemeinrechtlichen ¬
  Gebieten  ihre  subsidiäre  Geltung  bis  heute  behauptet.
Wenn  bisweilen  dem  Art.  2  der  Rheinbundsakte  v.  12.  Juli  1806  die
Tragweite  einer  generellen  Aufhebung  der  Reichsgesetze  beigelegt
wurde,  so  sind  Theorie  und  Praxis  längst  dahin  einig  geworden,  dals
dieser  Artikel  trotz  seiner  sehr  allgemeinen  Fassung  nur  auf  die  mit
Neue  vollständige  Sammlung  der  Reichsabschiede,  4  Thle.  in  2  Bdn.,
Frankfurt  a.  M.  1747.  —  Gerstlacher,  Handbuch  der  deutschen  Reichsgesetze,
11  Thle.,  Karlsruhe  1786—1794;  darin  Th.  10  die  privatrechtlichen  Bestimmungen.
            
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