Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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Du  iustitia  et  iure.
entstehet  nun  die  Frage,  ob  nur  freye  Handlungen  allein,
oder  ob  nicht  auch  unfreywillige,  nicht  freye  Handlungen,
den  Gesetzen  des  Staats  unterworfen  seyn  können?  Man
möchte  letzteres  beynahe  glauben,  wenn  man  beym  Marcian =
  in  der  L.  2.  D.  de  Legib.  ließt:  Lex  est  —  coërcitio
eorum,  quae  sponte,  vel  involuntarie  delinquuntur.
Kein  Wunder,  wenn  einige  Rechtsgelehrte  behauptet  haben,
daß  ein  Rasender  zwar  nicht  gestraft  werden  könne,  aber
doch  zur  Vergütung  des  Schadens,  den  er  angerichtet  hat
allerdings  verbunden  sey  3);  sie  meinen,  daß  dem  Beschädigten =
  deshalb  die  actio  in  factum  in  den  bürgerlichen  Ge21 =

setzen  zugestanden  werde  ).  Allein,  daß  diese  Meinung
nicht  allein  dem  Naturrechte,  sondern  auch  dem  wahren
Sinne  der  bürgerlichen  Gesetze  offenbar  entgegen  sey,  haben
Andere  schon  aus  bessern  Gründen  gezeigt  22).  Denn  schon
die
E  2
20)  Dieß  behaupten  MENCKE  ad  Pandect.  Lib.  XLVII.  Tit.  1.
§.  14.  SCHAUMBURC  Compend.  Digestor.  Lib.  IX.  Tit.  1.  §.  3.
SCHMIDT  Instit.  iur.  civ.  §.  423.  HOMMEL  Rhapsod.  Quaest.
Vol.  V.  Obs.  567.  von  Tevenar  Versuch  über  die  Richtsgelahrheit. =
  S.  58.  Denen  auch  neuerlich  Hr.  Prof.  Christ.
Guil.  WEHRN  in  doctr.  iuris  explicatr.  principiorum  et  causarum
damni,  habita  doli  mali,  culpae,  morae  eiusque,  quod  interest,
ratione,  praestandi.  (Lipsiae  1795.  8.)  Cap.  I.  §.  2.  Not.  43.
pag.  8.  ff.  beygetreten  ist.
21)  Sie  haben  dergleichen  in  der  L.  33.  D.  ad  L.  Aquil.  gefunden =
  zu  haben  vermeint,  wo  Paulus  sagt:  In  damms,
quae  Lege  Aquilia  non  tenentur,  in  factum  datur  actio.
22)  S.  VOET  in  Comm.  ad  Pandect.  Tit.  ad  L.  Aquiliam  §.  29.
STRYK  in  Us.  Mod.  Pand.  Lib.  IX.  Tit.  I.  §.  2.  LEYSER  Meditat. ¬
  ad  Pand.  Spec.  532.  Med.  2.  et  3.  Frid.  Ej.  PUFFENDORE -
  Tr.  de  culpa  P.  3.  cap  3.  §.  40.  et  41.  von  Quistorp
Grund=  =
            
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