thumbs : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  17.  Beginn  u.  Ende  der  menschl.  Persönlichkeit.  §  18.  Standesregister.  61
licher  Art,  z.  B.  durch  Augenzeugen,  oft  nur  schwer  oder  gar  nicht  erbracht
werden.  Deshalb  erleichtert  das  Gesetz  die  Beweisführung  wie  folgt.
I.  Alle  Geburts=  und  Sterbefälle  sind  von  Standesbeamten  in  öffentliche ¬
  Register  einzutragen."
1.  Die  Standesbeamten  und  ihre  Stellvertreter  sind  meist  Gemeindebeamte. ¬

Die  standesamtlichen  Geschäfte  werden  nämlich  in  der  Regel  entweder  von  dem  Gemeindevorsteher ¬
  besorgt  oder  seitens  der  Gemeinde  unter  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ¬
  andern  Angestellten  im  Haupt-  oder  Nebenamt  übertragen.  Doch  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  die  Standesbeamten  auch  ihrerseits  bestellen  und  muß  dies
sogar  thun,  wenn  der  Standesamtsbezirk  den  Bezirk  einer  Gemeinde  überschreitet.  Geistliche
dürfen  nicht  als  Standesbeamte  bestellt  werden.  —  Die  Aufsicht  über  die  Standesbeamten
wird,  wenn  nicht  landesgesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde ¬
  geführt.  Lehnt  ein  Standesbeamter  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ab,  so  kann
er  dazu  auf  Antrag  der  Beteiligten  durch  das  Amtsgericht  angewiesen  werden.
2.  Der  Standesbeamte  soll  drei  getrennte  Register  führen:  ein  Geburtsein ¬
  Heirats=,  ein  Sterberegister,  und  zwar  ein  jedes  doppelt  (Haupt-  und
Nebenregister);  die  Hauptregister  behält  er  in  eigener  Verwahrung;  die  Nebenregister ¬
  sind  dagegen  nach  Ablauf  eines  Jahres  in  die  Verwahrung  der  Amtsgerichte ¬
  überzuführen.  Eine  nachträgliche  Berichtigung  der  Register  ist  nur  auf
Grund  amtsgerichtlicher  Anordnung  zulässig.  Die  Register  sind  öffentlich;
das  will  besagen,  daß  ein  jeder  das  Recht  hat,  beglaubigte  Auszüge  aus  den
Registern  zu  fordern  und  auch  die  Register  selber  einzusehen.
3.  Jeder  Geburts=  oder  Sterbefall  ist  in  das  Geburts-  oder  Sterberegister
desjenigen  Standesbeamten  einzutragen,  in  dessen  Bezirk  der  Fall  sich  ereignet
hat.  Die  Eintragung  geschieht  auf  Grund  einer  Anzeige,  die  regelmäßig  mündlich
erfolgen  soll.  Gewisse  Personen  sind  zu  der  Anzeige  verpflichtet,  z.  B.  bei  einem
Geburtsfalle  der  eheliche  Vater,  die  Hebamme,  bei  einem  Sterbefalle  das  Familienhaupt. ¬
  Daß  der  Anzeigende  bei  dem  Geburts-  oder  Sterbefalle  zugegen  gewesen, ¬
  ist  nicht  allgemein  erforderlich;  daß  der  Standesbeamte  sich  seinerseits
von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  überzeuge,  ist  nur  für  den  Fall  vorgeschrieben,
daß  er  zu  Zweifeln  Anlaß  hat.
4.  Die  Eintragung  in  einem  standesamtlichen  Register  sowie  die  auf
Grund  des  Registers  vom  Standesbeamten  ausgestellten  Bescheinigungen  liefern
für  die  eingetragenen  oder  bescheinigten  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
vollen  Beweis.
II.  Sind  mehrere  Personen  in  gemeinsamer  Lebensgefahr  umgekommen,
so  wird  vermutet,  daß  alle  gleichzeitig  gestorben  sind.3  Deshalb  beerbt  z.  B.,
wenn  bei  einer  Feuersbrunst  Vater  und  Sohn  in  einem  Hause  zusammen  verbrennen, ¬
  weder  der  Vater  den  Sohn  noch  der  Sohn  den  Vater.
1)  RGes.  v.  6.  Febr.  1875  §§  4—6,  3,  11,  12—14,  65,  16,  19,  18,  58,57,21.  RGes.
über  freiw.  G.  69,  197.
2)  RGes.  v.  6.  Febr.  75  §  15.
3)  BGB.  20.
            
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