§ 17. Beginn u. Ende der menschl. Persönlichkeit. § 18. Standesregister. 61
licher Art, z. B. durch Augenzeugen, oft nur schwer oder gar nicht erbracht
werden. Deshalb erleichtert das Gesetz die Beweisführung wie folgt.
I. Alle Geburts= und Sterbefälle sind von Standesbeamten in öffentliche ¬
Register einzutragen."
1. Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sind meist Gemeindebeamte. ¬
Die standesamtlichen Geschäfte werden nämlich in der Regel entweder von dem Gemeindevorsteher ¬
besorgt oder seitens der Gemeinde unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ¬
andern Angestellten im Haupt- oder Nebenamt übertragen. Doch kann die
höhere Verwaltungsbehörde die Standesbeamten auch ihrerseits bestellen und muß dies
sogar thun, wenn der Standesamtsbezirk den Bezirk einer Gemeinde überschreitet. Geistliche
dürfen nicht als Standesbeamte bestellt werden. — Die Aufsicht über die Standesbeamten
wird, wenn nicht landesgesetzlich ein anderes bestimmt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ¬
geführt. Lehnt ein Standesbeamter die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann
er dazu auf Antrag der Beteiligten durch das Amtsgericht angewiesen werden.
2. Der Standesbeamte soll drei getrennte Register führen: ein Geburtsein ¬
Heirats=, ein Sterberegister, und zwar ein jedes doppelt (Haupt- und
Nebenregister); die Hauptregister behält er in eigener Verwahrung; die Nebenregister ¬
sind dagegen nach Ablauf eines Jahres in die Verwahrung der Amtsgerichte ¬
überzuführen. Eine nachträgliche Berichtigung der Register ist nur auf
Grund amtsgerichtlicher Anordnung zulässig. Die Register sind öffentlich;
das will besagen, daß ein jeder das Recht hat, beglaubigte Auszüge aus den
Registern zu fordern und auch die Register selber einzusehen.
3. Jeder Geburts= oder Sterbefall ist in das Geburts- oder Sterberegister
desjenigen Standesbeamten einzutragen, in dessen Bezirk der Fall sich ereignet
hat. Die Eintragung geschieht auf Grund einer Anzeige, die regelmäßig mündlich
erfolgen soll. Gewisse Personen sind zu der Anzeige verpflichtet, z. B. bei einem
Geburtsfalle der eheliche Vater, die Hebamme, bei einem Sterbefalle das Familienhaupt. ¬
Daß der Anzeigende bei dem Geburts- oder Sterbefalle zugegen gewesen, ¬
ist nicht allgemein erforderlich; daß der Standesbeamte sich seinerseits
von der Richtigkeit der Anzeige überzeuge, ist nur für den Fall vorgeschrieben,
daß er zu Zweifeln Anlaß hat.
4. Die Eintragung in einem standesamtlichen Register sowie die auf
Grund des Registers vom Standesbeamten ausgestellten Bescheinigungen liefern
für die eingetragenen oder bescheinigten Geburten, Heiraten und Sterbefälle
vollen Beweis.
II. Sind mehrere Personen in gemeinsamer Lebensgefahr umgekommen,
so wird vermutet, daß alle gleichzeitig gestorben sind.3 Deshalb beerbt z. B.,
wenn bei einer Feuersbrunst Vater und Sohn in einem Hause zusammen verbrennen, ¬
weder der Vater den Sohn noch der Sohn den Vater.
1) RGes. v. 6. Febr. 1875 §§ 4—6, 3, 11, 12—14, 65, 16, 19, 18, 58,57,21. RGes.
über freiw. G. 69, 197.
2) RGes. v. 6. Febr. 75 § 15.
3) BGB. 20.