Contents : Scheuermann, Wilhelm: ¬Die Lehre von den Vermögensübergaben und Verpfründungen

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dieselbe  etwas  voraussetzt,  was  erst  noch  zu  beweisen  wäre,
indem  der  Geschenknehmer  nur  hinsichtlich  derjenigen  Güter
und  der  darauf  haftenden  Schulden,  welche  zur  Zeit  der  Schenkung ¬
  vorhanden  waren,  der  Rechtsnachfolger  des  Geschenkgebers ¬
  ist,  weßhalb  gegen  ihn,  wenn  er  in  dieser  Eigenschaft
wegen  einer  solchen  Schuldforderung  in  Anspruch  genommen
wird,  der  Beweis  geliefert  werden  muß,  daß  diese  Forderung
bereits  vor  der  Schenkung  bestanden  habe,  welcher  Beweis  jedoch ¬
  nur  dann  vorhanden  ist,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
die  Schuldurkunde  schön  vor  der  Schenkung  in  Bezug  auf  ihn
sicheres  Datum  erhalten  hatte;
In  Erwägung,  daß  alle  Schwierigkeiten,  welche  durch  das
in  dem  Art.  1322  gebrauchte  Wort  Rechtsnachfolger
veranlaßt  werden,  verschwinden,  wenn  man  die  zu  allgemeine
und  gewöhnlich  nicht  ganz  richtige  Definition  dieses  Wortes
verläßt,  und  aus  dem  Akt  selbst,  durch  welchen  Jemand
Rechtsnachfolger  geworden  sein  soll,  den  Umfang  und  die  Begrenzung ¬
  der  demselben  durch  diesen  Akt  auferlegten  Verbindlichkeiten ¬
  auszumitteln  sucht;
Aus  diesen  Gründen  wird  die  von  der  Wittwe  Grandchamp ¬
  eingelegte  Berufung  verworfen."
§.  17  der  Verordnung  vom  15.  September  1807  bestimmt, ¬
  „daß  alle  Lasten,  die  das  Vermögen  mittelbar  oder
unmittelbar  betreffen,  so  wie  alle  dergleichen  Klagen,  soweit
sie  nicht  etwa  Vorbehaltsstücke  angehen,  von  Demjenigen  getragen ¬
  werden  müssen,  oder  resp.  geführt  werden  können  und
übernommen  werden  müssen,  der  nutznießlich  in  dasselbe
eingetreten  ist."
Es  ist  offenbar,  daß  dieser  §.  nur  von  der  nutznießlichen
Uebergabe  spricht  und  bestimmen  will,  welche  Lasten  dem  nutznießlichen ¬
  Uebernehmer  als  solchen  obliegen.  L.R.S.  1100eh
verordnet,  daß  bei  der  nutznießlichen  Uebergabe  der  Empfänger
in  Bezug  auf  den  Genuß  alle  Rechte  und  Pflichten  eines
Nutznießers  erlange.  Die  L.R.S.  608,  609,  610,  612,
613  und  615  setzen  fest,  welche  Pflichten,  beziehungsweise
            
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