Inhaltsverzeichnis : Kurz, Albert: Rechtsfreund für den Kanton Bern

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weil  zwei  Zeugungen  stattgefunden  haben.  Geschwister  stehen
im  zweiten,  Oheim  und  Neffe  im  dritten  Grade  u.  s.  w.
Die  Zählung  ist  leicht,  man  zählt  so  viele  Personen,  als  in
der  Verwandtschaftsreihe  vorhanden  sind  und  übergeht  nur
den  Stammvater  (oder  die  Stammmutter).  Will  man  wissen,
in  welchem  Grade  sich  Geschwisterkinder  befinden,  so  wird
man  finden,  daß  es  mit  dem  Stammvater  fünf  Personen
sind;  sie  sind  sich  also  im  vierten  Grade  verwandt,  da  vier
Zeugungen  stattgefunden  haben  und  der  Stammvater,  von
dessen  Zeugung  alle  abstammen,  nicht  gerechnet  wird.
Bei  der  Verwandtschaft  werden  die  absteigende  und
die  Seitenlinien  unterschieden.  Die  erste  ist  vorhanden,
wenn  die  Person,  deren  Verwandtschaft  angegeben  werden
soll,  unmittelbar,  mit  andern  Worten:  in  gerader  Linie,
vom  Stammvater  (oder  der  Stammmutter)  abstammt;  eine
Seitenlinie  ist  vorhanden,  wenn  die  Personen,  deren  Ver
wandtschaft  zu  einander  berechnet  werden  soll,  zu  einem  gemeinschaftlichen ¬
  Stamme  zurückgehen,  die  Zeugungen  von
beiden  Seiten  also  bis  zu  diesem  zurück-  und  dann  zusammengezählt ¬
  werden.  Geschwister  sind  sich  in  den  Seitenlinien,
und  da  auf  jeder  Seite  eine  Zeugung  stattgefunden  hat,  im
zweiten  Grade  verwandt  (21).
Eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  jede  Zeugung
einen  Grad  bildet,  macht  die  halbbürtige  Verwandtschaft. ¬
  Halbbürtige  Verwandte  werden  im  Verhältniß  zu
vollbürtigen  jeweilen  um  einen  Grad  weiter  hinausgesetzt.
Halbbürtige  Geschwister  sind  daher  den  vollbürtigen  im  dritten
Grade  verwandt  und  nicht  im  zweiten.  Aber  nur  im  Verhältniß ¬
  zu  vollbürtigen  Verwandten  findet  diese  Ausnahme
statt.  Halbbürtige  Geschwister  unter  sich  sind  sich  daher
ebenfalls  im  zweiten  Grade  verwandt  (22).
Das  Gesetz  verlangt  hin  und  wieder  die  Beihülfe  der
Verwandten.  So  z.  B.  steht  denselben  gemeinschaftlich  mit
der  Vormundschaftsbehörde  das  Recht  zu,  auf  die  Bevogtung
eines  Verwandten  anzutragen.  In  allen  Fällen  nun,  wo
das  Gesetz  den  Verwandten  einer  Person  das  Recht  ertheilt,
in  Bezug  auf  dieselbe  zu  verhandeln  oder  die  Aufsicht
            
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