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weil zwei Zeugungen stattgefunden haben. Geschwister stehen
im zweiten, Oheim und Neffe im dritten Grade u. s. w.
Die Zählung ist leicht, man zählt so viele Personen, als in
der Verwandtschaftsreihe vorhanden sind und übergeht nur
den Stammvater (oder die Stammmutter). Will man wissen,
in welchem Grade sich Geschwisterkinder befinden, so wird
man finden, daß es mit dem Stammvater fünf Personen
sind; sie sind sich also im vierten Grade verwandt, da vier
Zeugungen stattgefunden haben und der Stammvater, von
dessen Zeugung alle abstammen, nicht gerechnet wird.
Bei der Verwandtschaft werden die absteigende und
die Seitenlinien unterschieden. Die erste ist vorhanden,
wenn die Person, deren Verwandtschaft angegeben werden
soll, unmittelbar, mit andern Worten: in gerader Linie,
vom Stammvater (oder der Stammmutter) abstammt; eine
Seitenlinie ist vorhanden, wenn die Personen, deren Ver
wandtschaft zu einander berechnet werden soll, zu einem gemeinschaftlichen ¬
Stamme zurückgehen, die Zeugungen von
beiden Seiten also bis zu diesem zurück- und dann zusammengezählt ¬
werden. Geschwister sind sich in den Seitenlinien,
und da auf jeder Seite eine Zeugung stattgefunden hat, im
zweiten Grade verwandt (21).
Eine Ausnahme von der Regel, daß jede Zeugung
einen Grad bildet, macht die halbbürtige Verwandtschaft. ¬
Halbbürtige Verwandte werden im Verhältniß zu
vollbürtigen jeweilen um einen Grad weiter hinausgesetzt.
Halbbürtige Geschwister sind daher den vollbürtigen im dritten
Grade verwandt und nicht im zweiten. Aber nur im Verhältniß ¬
zu vollbürtigen Verwandten findet diese Ausnahme
statt. Halbbürtige Geschwister unter sich sind sich daher
ebenfalls im zweiten Grade verwandt (22).
Das Gesetz verlangt hin und wieder die Beihülfe der
Verwandten. So z. B. steht denselben gemeinschaftlich mit
der Vormundschaftsbehörde das Recht zu, auf die Bevogtung
eines Verwandten anzutragen. In allen Fällen nun, wo
das Gesetz den Verwandten einer Person das Recht ertheilt,
in Bezug auf dieselbe zu verhandeln oder die Aufsicht