1. Buch. 1. Tit. §. 6.
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Recht zustand? Kann wohl ersterer als ein Ehebrecher, und
letzterer als ein Dieb gestraft werden? Nein, dies ist ganz
ausser Zweifel. Schon Aristoreles *4) sahe dieses ein,
wenn er an den Nicomachus schrieb: Muixévet dvsele ri
éaurs, ovôè «Aèxret rà éavrä. d. i. Niemand begehet mit
seiner eigenen Frau einen Ehebruch, es kann auch Niemand
seine eigene Sache stehlen. Und eben so wird ein ähnlicher
Fall entschieden, in §. 8. I. de obligat. quaé ex delicto na
scunt. Sed et si credat aliquis invito domino se rem
commodatam sibi contrectare, domino autem volente
id fiat, (der Eigenthümer hatte z. B. bey sich beschlossen,
daß er dem Commodatar die ihm geliehene Sache schenken
wolle) dicitur furtum non fieri. Aber wird gleich die
Handlung selbst nicht als dasjenige Verbrechen angesehen,
welches sich ihr Urheber zu begehen vorgesetzt hatte, so
fragt sich's doch, ob nicht wenigstens die dabey gehabte böse
Absicht einige Strafe verdiene? Dieses ist allerdings zu be
haupten. Zwar können die Worte des bekannten Hadriani
schen Rescripts beym Callistratus in der L. 14. D. ad Leg.
Cornel, de Sicariis: in maleficiis voluntas spectatur, non
exitus, hier zu keinem Beweiß dienen; denn so verschieden
auch diese Verordnung von den Auslegern des römischen
Rechts erkläret wird **), so kann man ihr doch in der That
keinen
14) Lib. V. ad Nicomachum cap. ult.
15) Cujaz Observat. Lib. XV. c. 25. gläubt, daß diese Ver
ordnung nur auf Verbrechen höherer Art Beziehulig habe.
Andere wenden diese Vorschrift auf alle Verbrechen an. Püt f
mann in Elem. iur. crim. §.58. Qutstorp in den Gründ
sätzen des peinl. Rechts. 1. Th. §. 33. not. d. Eine ganz
eigene Meinung hegt Corn. van Bynkershöck Observat.
Jur. Rom. Lib. III. c. 10. er hält dafür, daß der Ausdruck
male¬