Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 6. 
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Recht zustand? Kann wohl ersterer als ein Ehebrecher, und 
letzterer als ein Dieb gestraft werden? Nein, dies ist ganz 
ausser Zweifel. Schon Aristoreles *4) sahe dieses ein, 
wenn er an den Nicomachus schrieb: Muixévet dvsele ri 
éaurs, ovôè «Aèxret rà éavrä. d. i. Niemand begehet mit 
seiner eigenen Frau einen Ehebruch, es kann auch Niemand 
seine eigene Sache stehlen. Und eben so wird ein ähnlicher 
Fall entschieden, in §. 8. I. de obligat. quaé ex delicto na 
scunt. Sed et si credat aliquis invito domino se rem 
commodatam sibi contrectare, domino autem volente 
id fiat, (der Eigenthümer hatte z. B. bey sich beschlossen, 
daß er dem Commodatar die ihm geliehene Sache schenken 
wolle) dicitur furtum non fieri. Aber wird gleich die 
Handlung selbst nicht als dasjenige Verbrechen angesehen, 
welches sich ihr Urheber zu begehen vorgesetzt hatte, so 
fragt sich's doch, ob nicht wenigstens die dabey gehabte böse 
Absicht einige Strafe verdiene? Dieses ist allerdings zu be 
haupten. Zwar können die Worte des bekannten Hadriani 
schen Rescripts beym Callistratus in der L. 14. D. ad Leg. 
Cornel, de Sicariis: in maleficiis voluntas spectatur, non 
exitus, hier zu keinem Beweiß dienen; denn so verschieden 
auch diese Verordnung von den Auslegern des römischen 
Rechts erkläret wird **), so kann man ihr doch in der That 
keinen 
14) Lib. V. ad Nicomachum cap. ult. 
15) Cujaz Observat. Lib. XV. c. 25. gläubt, daß diese Ver 
ordnung nur auf Verbrechen höherer Art Beziehulig habe. 
Andere wenden diese Vorschrift auf alle Verbrechen an. Püt f 
mann in Elem. iur. crim. §.58. Qutstorp in den Gründ 
sätzen des peinl. Rechts. 1. Th. §. 33. not. d. Eine ganz 
eigene Meinung hegt Corn. van Bynkershöck Observat. 
Jur. Rom. Lib. III. c. 10. er hält dafür, daß der Ausdruck 
male¬
	        
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