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Gewerbfreiheit unterliegt, gehören die angegebenen Nachtheile
an; Sie entspringen aus einer Maßregel, deren Verderblichkeit ¬
keiner weitern Beschreibung und keines andern Kommentars ¬
bedarf, als die Klagen der Freunde des Zunftzwanges
über die Gewerbfreiheit und die ihr angedichteten Folgen.
Das Steuerwesen ist seiner Natur nach vom mächtigsten ¬
Einflusse auf das Gewerbwesen; — jedoch muss dieser
Einfluss ewig nur passiv bleiben und darf namentlich sich
nicht wirksam oder thätig äusern, wenn es sich um den Gewerbsbetrieb ¬
im Allgemeinen, oder um Anstellung neuer Geschäfte, ¬
Errichtung neuer Gewerbstätten, ins Besondre handelt:
Jede unmittelbare Berührung muss wegfallen, wenn die Geschäfte ¬
gedeihen sollen; in solchem Umfange hinwegfallen, als.
die Verwirklichung des Grundsazes erfordert, „daß stets nur
das Geschäft Gegenstand der Besteuerung sein könne, die
Waaren und ihre Bereitung niemals der Beaufsichtigung
und Untersuchung der Steuerbehörde unterliegen dürfen, um
die Steuererhebung darnach zu ordnen."
Die Verstattung zu Anlegung neuer Geschäfte kann
durchaus nicht von dem Steuerwesen abhängig sein und die
Bedingungen, unter dem Sie zulässig sein soll, müssen durch
besondere Vorschriften bestimmt, den Gemeinen zu Ausführung
überlassen sein.
Hier aber ist der Punkt, wo Heimaths-, Gewerbe- und
Steuergesezgebung zu einem großen, in sich zusammenhängenden ¬
Ganzen vereint, allen den Nachtheilen begegnen muss,
Welche aus der Mangelhaftigkeit dieser Zweige der Legislatur ¬
und der Störung des Zusammenhangs unter Denselben,
hervorgehen.
Freiheit, Recht und Warheit müssen die Grundbedingungen ¬
der Geseze über diese drei so wichtigen, dem Wole der
Völker so nahe liegenden Gegenstände sein, und es werden
ohne die innigste Verschmelzung der Interessen durch Dieselben, ¬
selbst bei warer Vortrefflichkeit einzelner Theile, einzelne
Geseze üͤber diese Gegenstaͤnde, doch nicht nur die, von ihren
innern einseitigen Werthe zu hoffenden und zu erwartenden
Erfolge nicht haben, sondern sogar, als mehr oder weniger