Metadaten : Haimerl, Franz Xaver: Vorträge über den Concurs der Gläubiger nach den in den österreichischen Staaten geltenden Gesetzen

18
und  welche  zum  Zwecke  haben,  zu  erheben:  ob  der  Fall  eines
Concurses  nach  dem  Gesetze  vorhanden,  und  nicht  abzuwenden ¬
  sey  *),  —  nennt  man  oft  das  präparatorische
Verfahren  *).  Wir  wollen  die  dießfälligen  Bestimmungen
unserer  Gesetze  im  Folgenden  näher  betrachten.
§.  5.  a)  Wenn  der  Schuldner  selbst  um  die  Concurseröffnung ¬
  bittet.
Wenn  man  auch  annehmen  kann,  daß  der  Schuldner  selbst
die  beste  Kenntniß  seines  Vermögensstandes  besitze;  so  wird  der
Richter  doch  über  ein  von  demselben  abgegebenes  Geständniß
seiner  Insolvenz,  oder  über  ein  von  ihm  angebrachtes  Gesuch
um  Concurseröffnung  regelmäßig  diese  nicht  sofort  decretiren ¬
  und  veranlassen  *),  weil  es  auch  möglich  wäre  daß  Unkenntniß ¬
  oder  Unredlichkeit  mit  im  Spiele  ist.  Der  Richter  wird  sich
jedenfalls  früher  ein  genaues  Verzeichniß  des  Activ-  und  Passivstandes ¬
  vom  Schuldner  vorlegen  lassen,  und  erscheint  hieraus  die
Zahlungsunvermögenheit  nicht;  so  wird  auch  der  Concurs  nicht
eröffnet*),  sondern  höchstens  die  Einleitung  zur  Güterabtretung ¬
  veranlaßt  werden  3),  wobey  ein  redlicher  Schuldner  doch
der  gesetzlichen  Wohlthaten  theilhaftig  werden  kann  5.
*)  Hiebey  ist  aufmerksam  zu  machen,  daß  nach  unseren  jetzt  geltenden  Gesetzen ¬
  kein  Moratorium,  keine  Stundung  und  kein  gezwungener ¬
  Nachlaßvertrag  anders  Statt  findet,  als  wenn  ein  Dritter  sich
erbiethet,  die  Befriedigung  zu  übernehmen,  und  diese  den  Gläubigern
vortheilhafter  ist,  als  die  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners.
*)  Gönner's  Handbuch  des  deutschen  gemeinen  Processes,  III.  Bd.,  §.  21
Abhandlung  82.
*)  Obwohl  sich  das  Gesetz,  §.  2  der  allg.  C.,  §.  79  der  westgal.  und
§.  74  der  ital.  G.  O.,  des  Ausdruckes  „sogleich“  —  „senza  dilazione“ ¬
  bedient.
*)  Schon  nach  den  älteren  Cridagesetzen  sollte  darauf  ein  Hauptaugenmerk ¬
  gewendet,  und  eine  vorläufige  Prüfung  des  Vermögens  vorgenommen ¬
  werden.  Siehe  Fallitenordnung  für  Triest,  Art.  17.—  Vergleiche
auch  Gspan's  Abhandlung  über  die  Befriedigung  concurrirender  Gläubiger, ¬
  III.  Theil,  I.  Abtheilung,  S.  3  und  4.
3)  Hofd.  vom  31.  October  1785,  Nr.  489,  lit.  9.
5)  SS.362—370  der  allgem.,  §§.  480—488  der  westgal.  und  §§.  467-475
der  ital.  G.  O.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer