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und welche zum Zwecke haben, zu erheben: ob der Fall eines
Concurses nach dem Gesetze vorhanden, und nicht abzuwenden ¬
sey *), — nennt man oft das präparatorische
Verfahren *). Wir wollen die dießfälligen Bestimmungen
unserer Gesetze im Folgenden näher betrachten.
§. 5. a) Wenn der Schuldner selbst um die Concurseröffnung ¬
bittet.
Wenn man auch annehmen kann, daß der Schuldner selbst
die beste Kenntniß seines Vermögensstandes besitze; so wird der
Richter doch über ein von demselben abgegebenes Geständniß
seiner Insolvenz, oder über ein von ihm angebrachtes Gesuch
um Concurseröffnung regelmäßig diese nicht sofort decretiren ¬
und veranlassen *), weil es auch möglich wäre daß Unkenntniß ¬
oder Unredlichkeit mit im Spiele ist. Der Richter wird sich
jedenfalls früher ein genaues Verzeichniß des Activ- und Passivstandes ¬
vom Schuldner vorlegen lassen, und erscheint hieraus die
Zahlungsunvermögenheit nicht; so wird auch der Concurs nicht
eröffnet*), sondern höchstens die Einleitung zur Güterabtretung ¬
veranlaßt werden 3), wobey ein redlicher Schuldner doch
der gesetzlichen Wohlthaten theilhaftig werden kann 5.
*) Hiebey ist aufmerksam zu machen, daß nach unseren jetzt geltenden Gesetzen ¬
kein Moratorium, keine Stundung und kein gezwungener ¬
Nachlaßvertrag anders Statt findet, als wenn ein Dritter sich
erbiethet, die Befriedigung zu übernehmen, und diese den Gläubigern
vortheilhafter ist, als die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners.
*) Gönner's Handbuch des deutschen gemeinen Processes, III. Bd., §. 21
Abhandlung 82.
*) Obwohl sich das Gesetz, §. 2 der allg. C., §. 79 der westgal. und
§. 74 der ital. G. O., des Ausdruckes „sogleich“ — „senza dilazione“ ¬
bedient.
*) Schon nach den älteren Cridagesetzen sollte darauf ein Hauptaugenmerk ¬
gewendet, und eine vorläufige Prüfung des Vermögens vorgenommen ¬
werden. Siehe Fallitenordnung für Triest, Art. 17.— Vergleiche
auch Gspan's Abhandlung über die Befriedigung concurrirender Gläubiger, ¬
III. Theil, I. Abtheilung, S. 3 und 4.
3) Hofd. vom 31. October 1785, Nr. 489, lit. 9.
5) SS.362—370 der allgem., §§. 480—488 der westgal. und §§. 467-475
der ital. G. O.