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nen Acceptation per honor di lettera die solenne
Protestation so nothwendig zu erfordern scheinen
daß in deren Ermanglung, der Regreß gegen den
Trassanten verloren gehen solle, wenn gleich dieselbe =
auf andere Weise dargethan werden könnte. Jch
will zum Exempel das Hamburgische Wechselrecht
anführen, welches folgendes verordnet: „Wenn
an Jemand ein Wechselbrief zur Acceptation präsentiret, =
und von demselben nicht acceptirt wird,
mag ein Dritter, zu Ehren des Ausgebers., Jndossenten, =
ihn acceptiren, der dann selbiger Acceptation ¬
Selbstschuldner wird, und hingegen durch
wirkliche Zahlung in des Inhabers Jura tritt, er
muß aber, zu mehrerer Verwahrung seines Rechtes =
vorher durch den Jnhaber gebührend protestiren,
und bey der Acceptation den Protest, gegen dessen
Bezahlung sich liefern lassen. Aus diesen Worten
möchte also die Folge gezogen werden, daß das
Wechselrecht vor der Acceptation nicht nothwendig,
und bey Verlust des Regresses, den Protest erforderte, =
sondern nur dem Acceptanten, zu mehrerer
Verwahrung seines Rechts, anriethe, den Jnhaber =
des Wechsels protestiren und bey der Acceptation =
den Protest, gegen dessen Bezahlung, sich
liefern zu lassen, solchem nach der Protest nur des
bessern Beweises halber, und damit nach Wechselrecht =
gegen den Trassanten verfahren werden könne,
vor nöthig erachtet werde. Mithin der Acceptant,
wenn er, bey unterbliebener Protestation, auf andere =
Weise darzuthun vermöchte, daß der Trassat
die