Inhaltsverzeichnis : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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nen  Acceptation  per  honor  di  lettera  die  solenne
Protestation  so  nothwendig  zu  erfordern  scheinen
daß  in  deren  Ermanglung,  der  Regreß  gegen  den
Trassanten  verloren  gehen  solle,  wenn  gleich  dieselbe =
  auf  andere  Weise  dargethan  werden  könnte.  Jch
will  zum  Exempel  das  Hamburgische  Wechselrecht
anführen,  welches  folgendes  verordnet:  „Wenn
an  Jemand  ein  Wechselbrief  zur  Acceptation  präsentiret, =
  und  von  demselben  nicht  acceptirt  wird,
mag  ein  Dritter,  zu  Ehren  des  Ausgebers.,  Jndossenten, =
  ihn  acceptiren,  der  dann  selbiger  Acceptation ¬
  Selbstschuldner  wird,  und  hingegen  durch
wirkliche  Zahlung  in  des  Inhabers  Jura  tritt,  er
muß  aber,  zu  mehrerer  Verwahrung  seines  Rechtes =
  vorher  durch  den  Jnhaber  gebührend  protestiren,
und  bey  der  Acceptation  den  Protest,  gegen  dessen
Bezahlung  sich  liefern  lassen.  Aus  diesen  Worten
möchte  also  die  Folge  gezogen  werden,  daß  das
Wechselrecht  vor  der  Acceptation  nicht  nothwendig,
und  bey  Verlust  des  Regresses,  den  Protest  erforderte, =
  sondern  nur  dem  Acceptanten,  zu  mehrerer
Verwahrung  seines  Rechts,  anriethe,  den  Jnhaber =
  des  Wechsels  protestiren  und  bey  der  Acceptation =
  den  Protest,  gegen  dessen  Bezahlung,  sich
liefern  zu  lassen,  solchem  nach  der  Protest  nur  des
bessern  Beweises  halber,  und  damit  nach  Wechselrecht =
  gegen  den  Trassanten  verfahren  werden  könne,
vor  nöthig  erachtet  werde.  Mithin  der  Acceptant,
wenn  er,  bey  unterbliebener  Protestation,  auf  andere =
  Weise  darzuthun  vermöchte,  daß  der  Trassat
die
            
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