Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 4. 
52. 
perfectam, imperfectam, und minus quam perfectam von ein 
ander. Ein Gesetz der ersten Art war ein solches, welches 
etwas verbot, so daß die gegen das Verbot unternommene 
Handlung für nichtig gehalten werden sollte. Ein Geset 
der andern Art wurde dasjenige genennt, welches etwas 
zwar verbot, aber, wenn es einmahl geschehen, solches nicht 
für null erklärte, auch keine Strafe darauf setzte. Ein sol 
ches Gesetz war die Lex Cincia, in welcher unter an 
dern verboten war, über eine gewisse Summe zu schenken. 
Dem Donator stand in solchem Falle nur die actio re 
scissoria zu, wodurch er dasjenige wieder bekommen konnte, 
was er über die gesetzliche Maaße dem andern geschenkt 
hatte 25). Hatte er die Schenkung noch nicht vollzogen, so 
konnte er sich in Ansehung dessen, was die gesetzlich be 
stimmte Summe überstieg, mit einer Exception schützen 99). 
Ein Gesetz endlich von der dritten Art hieß dasjenige, wel 
ches eine Handlung zwar verbot, solche aber, wenn sie ein 
mahl unternommen worden, nicht vernichtete, sondern nur 
eine Strafe darauf setzte. Hierher gehörte die Lex Fu 
ria testamentaria, welche verbot, niemanden mehr als 
1000. Asses zu vermachen, und dem Legatar, welcher mehr 
nahm, mit der poena quadrupli bestrafte. 
§. 5. 
96) L. 21. §. 1. D. de donat. 
90) L. 24. D. de donat, L. 5. § 2. et 5. D. de dol mali et 
met, except. S. BRUMMER ad L. Cinciam C. III. Mehrere 
Beyspiele solcher Legum imperfectarum findet man beym NooDr 
in Commentar. ad Digesta. Tit. de religiosis. Tom. II. Oper. 
P. 268. (edit, Belgicae 1735. fol.)
	        
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