1. Buch. 1. Tit. §. 4.
52.
perfectam, imperfectam, und minus quam perfectam von ein
ander. Ein Gesetz der ersten Art war ein solches, welches
etwas verbot, so daß die gegen das Verbot unternommene
Handlung für nichtig gehalten werden sollte. Ein Geset
der andern Art wurde dasjenige genennt, welches etwas
zwar verbot, aber, wenn es einmahl geschehen, solches nicht
für null erklärte, auch keine Strafe darauf setzte. Ein sol
ches Gesetz war die Lex Cincia, in welcher unter an
dern verboten war, über eine gewisse Summe zu schenken.
Dem Donator stand in solchem Falle nur die actio re
scissoria zu, wodurch er dasjenige wieder bekommen konnte,
was er über die gesetzliche Maaße dem andern geschenkt
hatte 25). Hatte er die Schenkung noch nicht vollzogen, so
konnte er sich in Ansehung dessen, was die gesetzlich be
stimmte Summe überstieg, mit einer Exception schützen 99).
Ein Gesetz endlich von der dritten Art hieß dasjenige, wel
ches eine Handlung zwar verbot, solche aber, wenn sie ein
mahl unternommen worden, nicht vernichtete, sondern nur
eine Strafe darauf setzte. Hierher gehörte die Lex Fu
ria testamentaria, welche verbot, niemanden mehr als
1000. Asses zu vermachen, und dem Legatar, welcher mehr
nahm, mit der poena quadrupli bestrafte.
§. 5.
96) L. 21. §. 1. D. de donat.
90) L. 24. D. de donat, L. 5. § 2. et 5. D. de dol mali et
met, except. S. BRUMMER ad L. Cinciam C. III. Mehrere
Beyspiele solcher Legum imperfectarum findet man beym NooDr
in Commentar. ad Digesta. Tit. de religiosis. Tom. II. Oper.
P. 268. (edit, Belgicae 1735. fol.)