Inhaltsverzeichnis : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.
§  15.
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aus  der  Offizialmaxime  des  §  12;  über  die  Folgen  der  Nichtbeachtung  dieser  Verpflichtung ¬
  des  G.  s.  Anm.  III  b  zu  §  12  u.  Anm.  6b  zu  §  27.
3)  Als  Zeugen  können  nur  dritte  Personen  vernommen  werden,  nicht  also  die,
die  für  die  Parteien  als  deren  gesetzliche  Vertreter  tatsächlich  auftreten  (RG.  45,  427);
der  Grundsatz  von  der  freien  Beweiswürdigung  ändert  hieran  nichts,  da  dieser  nür
zulässigen  Beweismitteln  gegenüber  eintreten  kann  (RG.  2,  400).  Insofern  ausnahmsweise ¬
  Geschäftsbeschränkte  selbst  prozeßfähig  sind,  z.  B.  eine  mdj.  Frau  in  den
Fällen  der  §§  1357,  1635  (oben  Zusatz  I  B  zu  §  13),  kann  in  einem  solchen  Verfahren
auch  der  Vormund  der  mdj.  Frau  als  Zeuge  vernommen  werden,  denn  er  tritt  hier
nicht  als  gesetzlicher  Vertreter  auf;  dagegen  kann  hier  die  Frau,  da  sie  Partei  ist,
als  Zeugin  nicht  vernommen  werden.  Im  Ordnstrfverf.  des  RegG.  wegen  unbefugten
Firmengebrauchs  (§  140  G.)  kann  der  Antragsteller  als  Zeuge  vernommen  werden,  da
er  nicht  Partei  ist,  sondern  nur  eine  gelegentliche  Veranlassung  zum  amtlichen  Einschreiten ¬
  gibt  und  im  Verf.  nur  als  Quelle  zur  Ermittelung  des  Sachverhalts  in  Betracht ¬
  kommt  (RG.  2,  227);  da  in  der  FG.  ein  fester  Parteibegriff  fehlt  (Anm.  2  zu
§  6),  entstehen  hier  zuweilen  Zweifel.  Beschließt  das  VG.  eine  BwAufnahme  behufs
Ermittelung  des  unehelichen  Erzeugers  des  Mündels  (s.  oben  Anm.  1  aE.),  so  sind  der
Erzeuger  und  der  Mündel  „Partei";  der  vom  VG.  als  Erzeuger  Bezeichnete  kann  also
nicht  als  Zeuge  vernommen  werden  (KGJ.  22,  208,  OLG.  Bamberg,  ZRpfl.  Bayern  1,  60;
ZBlFG.  5,  633  N.  613).  Im  Verfahren,  das  Ermittelung  von  Pflichtwidrigkeiten  des
Vormundes  od.  Vaters  (§§  1886,  1666  ff.)  oder  einen  Erziehungsstreit  (§  1635),  od.  eine
vorläufige  Vormundschaft  (§  1906)  betrifft,  sind  Partei  nur  der  Vormund,  der  Vater,  die
Eltern,  der  zu  Entmündigende;  diese  —  gegen  die  sich  das  Verfahren  richtet  —  können
also  nicht  als  Zeugen  vernommen  werden,  wohl  aber  der  Mündel,  die  Kinder,  die  Verwandten ¬
  (Josef,  ArchbürgR.  26,  353).  Bei  einem  Streit  aus  §  1358  sind  nur  die
Eheleute  Parteien,  daher  kann  der  Dienstberechtigte  als  Zeuge  vernommen  werden;
s.  Zusatz  zu  §  12  unter  C5.  Beantragt  der  Gläubiger  des  Erben  die  Erteilung  des
Erbscheins,  so  kann  der  Erbe  nicht  als  Zeuge  vernommen  werden;  denn  der  Gläubiger
(vgl.  Anm.  1  b  zu  §  1)  stellt  den  Antrag  „an  Stelle  des  Erben"  (§  792  3PO.),  dieser,
für  den  auch  die  ergehende  Vfg.  wirkt,  ist  also  Partei.  Ebensowenig  können  die  Erben
als  Zeugen  vernommen  werden  behufs  Ermittelung,  daß  der  Erblasser  außer  dem
im  Erbschein  angegebenen  noch  einen  anderen  Namen  geführt  habe;  die  Erben  wären
hier  Zeugen  in  eigener  Sache  (KGJ.  29,  78).  Andere  Beispiele  s.  in  Josef,  Lehrbuch ¬
  62—67.
4)  Die  Anwendung  ist  nur  eine  entsprechende,  d.  h.  mit  den  Abweichungen,  die
sich  aus  der  Verschiedenheit  des  Verfahrens  in  Zivilprozessen,  also  der  Verhandlungsmaxime ¬
  von  dem  durch  die  Offizialmaxime  beherrschten  Verf.  der  FG.  ergeben  (s.  Anm.  3
zu  §  14).  Einzelnes:
a)  Unanwendbar,  weil  mit  der  dem  G.  d.  FG.  nach  §  12  obliegenden  Verpflichtung, ¬
  von  Amts  wegen  die  Wahrheit  zu  ermitteln,  unvereinbar,  sind  hiernach
die  §§  373,  374,  391  Abs.  2,  399  ZPO.,  wonach  der  Zeugenbeweis  angetreten  wird  durch
Bezeichnung  der  Zeugen  und  Tatsachen,  er  auch  bei  verspäteter  Benennung  abgelehnt,
ferner  die  Beteiligten  auf  die  Vernehmung  und  Beeidigung  verzichten  können.  Aus
der  gedachten  Verpflichtung  folgt  weiter,  daß  das  G.  d.  FG.  bei  unbegründeter  wiederholter ¬
  Zeugnisverweigerung  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  die  Haft  von  Amts  wegen
und  nicht,  wie  §  390  Abs.  2  ZPO.  vorschreibt,  auf  Antrag  anzuordnen  hat.
b)  Dagegen  kann  das  G.  d.  FG.  auf  Grund  des  §  379  3PO.  (sowie  auf  Grund
landesgesetzlicher  Vorschriften)  die  Vornahme  von  Beweisaufnahmen  (sowie  anderer
Amtshandlungen),  davon  abhängig  machen,  daß  die  Beteiligten  einen  Auslagenvorschuß ¬
  zahlen.  Denn  zwar  hat  auch  in  dem  nur  auf  Antrag  erfolgenden  Verfahren
            
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