Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 15.
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aus der Offizialmaxime des § 12; über die Folgen der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ¬
des G. s. Anm. III b zu § 12 u. Anm. 6b zu § 27.
3) Als Zeugen können nur dritte Personen vernommen werden, nicht also die,
die für die Parteien als deren gesetzliche Vertreter tatsächlich auftreten (RG. 45, 427);
der Grundsatz von der freien Beweiswürdigung ändert hieran nichts, da dieser nür
zulässigen Beweismitteln gegenüber eintreten kann (RG. 2, 400). Insofern ausnahmsweise ¬
Geschäftsbeschränkte selbst prozeßfähig sind, z. B. eine mdj. Frau in den
Fällen der §§ 1357, 1635 (oben Zusatz I B zu § 13), kann in einem solchen Verfahren
auch der Vormund der mdj. Frau als Zeuge vernommen werden, denn er tritt hier
nicht als gesetzlicher Vertreter auf; dagegen kann hier die Frau, da sie Partei ist,
als Zeugin nicht vernommen werden. Im Ordnstrfverf. des RegG. wegen unbefugten
Firmengebrauchs (§ 140 G.) kann der Antragsteller als Zeuge vernommen werden, da
er nicht Partei ist, sondern nur eine gelegentliche Veranlassung zum amtlichen Einschreiten ¬
gibt und im Verf. nur als Quelle zur Ermittelung des Sachverhalts in Betracht ¬
kommt (RG. 2, 227); da in der FG. ein fester Parteibegriff fehlt (Anm. 2 zu
§ 6), entstehen hier zuweilen Zweifel. Beschließt das VG. eine BwAufnahme behufs
Ermittelung des unehelichen Erzeugers des Mündels (s. oben Anm. 1 aE.), so sind der
Erzeuger und der Mündel „Partei"; der vom VG. als Erzeuger Bezeichnete kann also
nicht als Zeuge vernommen werden (KGJ. 22, 208, OLG. Bamberg, ZRpfl. Bayern 1, 60;
ZBlFG. 5, 633 N. 613). Im Verfahren, das Ermittelung von Pflichtwidrigkeiten des
Vormundes od. Vaters (§§ 1886, 1666 ff.) oder einen Erziehungsstreit (§ 1635), od. eine
vorläufige Vormundschaft (§ 1906) betrifft, sind Partei nur der Vormund, der Vater, die
Eltern, der zu Entmündigende; diese — gegen die sich das Verfahren richtet — können
also nicht als Zeugen vernommen werden, wohl aber der Mündel, die Kinder, die Verwandten ¬
(Josef, ArchbürgR. 26, 353). Bei einem Streit aus § 1358 sind nur die
Eheleute Parteien, daher kann der Dienstberechtigte als Zeuge vernommen werden;
s. Zusatz zu § 12 unter C5. Beantragt der Gläubiger des Erben die Erteilung des
Erbscheins, so kann der Erbe nicht als Zeuge vernommen werden; denn der Gläubiger
(vgl. Anm. 1 b zu § 1) stellt den Antrag „an Stelle des Erben" (§ 792 3PO.), dieser,
für den auch die ergehende Vfg. wirkt, ist also Partei. Ebensowenig können die Erben
als Zeugen vernommen werden behufs Ermittelung, daß der Erblasser außer dem
im Erbschein angegebenen noch einen anderen Namen geführt habe; die Erben wären
hier Zeugen in eigener Sache (KGJ. 29, 78). Andere Beispiele s. in Josef, Lehrbuch ¬
62—67.
4) Die Anwendung ist nur eine entsprechende, d. h. mit den Abweichungen, die
sich aus der Verschiedenheit des Verfahrens in Zivilprozessen, also der Verhandlungsmaxime ¬
von dem durch die Offizialmaxime beherrschten Verf. der FG. ergeben (s. Anm. 3
zu § 14). Einzelnes:
a) Unanwendbar, weil mit der dem G. d. FG. nach § 12 obliegenden Verpflichtung, ¬
von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln, unvereinbar, sind hiernach
die §§ 373, 374, 391 Abs. 2, 399 ZPO., wonach der Zeugenbeweis angetreten wird durch
Bezeichnung der Zeugen und Tatsachen, er auch bei verspäteter Benennung abgelehnt,
ferner die Beteiligten auf die Vernehmung und Beeidigung verzichten können. Aus
der gedachten Verpflichtung folgt weiter, daß das G. d. FG. bei unbegründeter wiederholter ¬
Zeugnisverweigerung zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft von Amts wegen
und nicht, wie § 390 Abs. 2 ZPO. vorschreibt, auf Antrag anzuordnen hat.
b) Dagegen kann das G. d. FG. auf Grund des § 379 3PO. (sowie auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften) die Vornahme von Beweisaufnahmen (sowie anderer
Amtshandlungen), davon abhängig machen, daß die Beteiligten einen Auslagenvorschuß ¬
zahlen. Denn zwar hat auch in dem nur auf Antrag erfolgenden Verfahren