Sachregister. Mitgift — Monat.
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gen. XXII. 1171. 109. Deßfallsige Rechtsmittel. §. 1157. 22.
§. 1171. 109.
Mitgift, so viel als Heirathsgut. XXIV. 1229. 430. XXV. 1242.
not. 31. 310.
Mittelspersonen, durch sie können Ehegelöbnisse geschlossen werden.
XXII. 1194. 444—447. Schenkungen unter Ehegatten finden
durch Mittelspersonen nicht statt. XXV. 1253.a. 463. XXVI.
1253. a. 3—8. Nach dem strengen röm. Civilrecht konnte durch
eine freie Mittelsperson kein Obligationsrecht erworben werden. XXX.
1337. 440. XXXI 1345. 6. Modification dieser Regel bei Geschäften, ¬
welche der Tutor für den Pupillen abgeschlossen hatte. 4.
§. 1346. 16. Der auf diese römische Subtilität gegründete Unterschied ¬
zwischen actio directa und utilis findet h. z. T. nicht mehr
statt. 17.
Mitvormund, s. Contutor.
ist der Ehemann
*Mobilien, von den zum Heirathsgut gehörigen
während der Ehe wahrer Eigenthümer. XXV. 1234. 132. Er hat
darüber ein unbeschränktes Verfügungs- und
Veräusserungsrecht.
§. 1236. 152. Die in Mobilien bestehende dos muß binnen einem
Jahre nach aufgelöster Ehe zurückgegeben werden. XXVII. 1276.c.
266. Werthvolle Mobilien der Pflegbefohlnen, welche aufbewahrt
werden können, darf der Vormund ohne obrigkeitliches Decret nicht
veräussern. XXXIII. 1382. 5.
Modestinus, Herennius, dessen libri excusationum. XXXI.
1354. 162 — 169.
Modus, bei einer donatio sub modo findet Evictionsleistung statt.
XX. 1119. 268.
Mohatrae contractus. XXI. 1136. 138.
Mya. XXI. 1133. not. 61. 82.
Monat, bei den Römern war die Zinsberechnung nach Monaten die
herrschende. XXI. 1133. 82. Die Klage auf Zurücknahme der verkauften ¬
Sache wegen Fehlers dauert nur sechs Monate, es mag mit
der actio redhibitoria, oder mit der actio emti geklagt werden.
XX. 1113. 153. In welchem Fall dauert die actio redhibitoria ¬
blos zwei Monate? 154--155. In welchem Fall erlischt die
actio quanti minoris in sechs Monaten? 155. In welchem Fall
ist dem Ehemann zur querela oder exceptio non numeratae dotis ¬
blos eine Frist von drei Monaten gegeben? XXV. 1239. 250.
Läßt sich aus einem dreimonatlichen Schweigen eine Entsagung auf
die Ehenichtigkeitsklage wegen Impotenz annehmen? XXVI. 1261.
297—303. Binnen wie viel Monaten muß der Vormund die Mündelgelder ¬
verzinslich anlegen? XXX. 1334. b. 313. Zur Eintreibung ¬
der Zinsen sind ihm jährlich zwei Monate gestattet. 316.
Geistliche müssen, wenn sie eine Vormundschaft übernehmen wollen,
hievon binnen vier Monaten bei Gericht Anzeige machen. XXXI.
1355. k. 305. und 322. Die geschiedene Ehefrau muß ihre Schwan¬