Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 3)

Sachregister.  Mitgift  —  Monat.
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gen.  XXII.  1171.  109.  Deßfallsige  Rechtsmittel.  §.  1157.  22.
§.  1171.  109.
Mitgift,  so  viel  als  Heirathsgut.  XXIV.  1229.  430.  XXV.  1242.
not.  31.  310.
Mittelspersonen,  durch  sie  können  Ehegelöbnisse  geschlossen  werden.
XXII.  1194.  444—447.  Schenkungen  unter  Ehegatten  finden
durch  Mittelspersonen  nicht  statt.  XXV.  1253.a.  463.  XXVI.
1253.  a.  3—8.  Nach  dem  strengen  röm.  Civilrecht  konnte  durch
eine  freie  Mittelsperson  kein  Obligationsrecht  erworben  werden.  XXX.
1337.  440.  XXXI  1345.  6.  Modification  dieser  Regel  bei  Geschäften, ¬
  welche  der  Tutor  für  den  Pupillen  abgeschlossen  hatte.  4.
§.  1346.  16.  Der  auf  diese  römische  Subtilität  gegründete  Unterschied ¬
  zwischen  actio  directa  und  utilis  findet  h.  z.  T.  nicht  mehr
statt.  17.
Mitvormund,  s.  Contutor.
ist  der  Ehemann
*Mobilien,  von  den  zum  Heirathsgut  gehörigen
während  der  Ehe  wahrer  Eigenthümer.  XXV.  1234.  132.  Er  hat
darüber  ein  unbeschränktes  Verfügungs-  und
Veräusserungsrecht.
§.  1236.  152.  Die  in  Mobilien  bestehende  dos  muß  binnen  einem
Jahre  nach  aufgelöster  Ehe  zurückgegeben  werden.  XXVII.  1276.c.
266.  Werthvolle  Mobilien  der  Pflegbefohlnen,  welche  aufbewahrt
werden  können,  darf  der  Vormund  ohne  obrigkeitliches  Decret  nicht
veräussern.  XXXIII.  1382.  5.
Modestinus,  Herennius,  dessen  libri  excusationum.  XXXI.
1354.  162  —  169.
Modus,  bei  einer  donatio  sub  modo  findet  Evictionsleistung  statt.
XX.  1119.  268.
Mohatrae  contractus.  XXI.  1136.  138.
Mya.  XXI.  1133.  not.  61.  82.
Monat,  bei  den  Römern  war  die  Zinsberechnung  nach  Monaten  die
herrschende.  XXI.  1133.  82.  Die  Klage  auf  Zurücknahme  der  verkauften ¬
  Sache  wegen  Fehlers  dauert  nur  sechs  Monate,  es  mag  mit
der  actio  redhibitoria,  oder  mit  der  actio  emti  geklagt  werden.
XX.  1113.  153.  In  welchem  Fall  dauert  die  actio  redhibitoria ¬
  blos  zwei  Monate?  154--155.  In  welchem  Fall  erlischt  die
actio  quanti  minoris  in  sechs  Monaten?  155.  In  welchem  Fall
ist  dem  Ehemann  zur  querela  oder  exceptio  non  numeratae  dotis ¬
  blos  eine  Frist  von  drei  Monaten  gegeben?  XXV.  1239.  250.
Läßt  sich  aus  einem  dreimonatlichen  Schweigen  eine  Entsagung  auf
die  Ehenichtigkeitsklage  wegen  Impotenz  annehmen?  XXVI.  1261.
297—303.  Binnen  wie  viel  Monaten  muß  der  Vormund  die  Mündelgelder ¬
  verzinslich  anlegen?  XXX.  1334.  b.  313.  Zur  Eintreibung ¬
  der  Zinsen  sind  ihm  jährlich  zwei  Monate  gestattet.  316.
Geistliche  müssen,  wenn  sie  eine  Vormundschaft  übernehmen  wollen,
hievon  binnen  vier  Monaten  bei  Gericht  Anzeige  machen.  XXXI.
1355.  k.  305.  und  322.  Die  geschiedene  Ehefrau  muß  ihre  Schwan¬
            
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