Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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dann,  wenn  Jemand  ein  Vorkaufs=  oder  Retracts=Recht  um  einen
im  Voraus  bestimmten  Kaufpreis  zustehet,  und  solches  mit  der  Bestätigung ¬
  des  Richters  versehen  ist,  dessen  Gerichtsbarkeit  das  Grundstück ¬
  unterworfen  ist,  kann  er  sich  desselben,  auch  wenn  zu  des
Käufers  Vermögen  ein  Concurs  entstanden  ist,  oder  das  Grundstück
sonst  nothwendig  subhastirt  wird,  bedienen;  er  ist  aber  sich  dessen
in  sächsischer  Frist,  von  der  Zeit  der  ihm  deswegen  geschehenen  Auflage ¬
  zu  erklären,  und  solches  darauf  binnen  einer  halben  Jahresfrist
durch  bare  Bezahlung  des  Kaufpreises,  wenn  schon  die  dazu  gesetzte ¬
  Frist  noch  nicht  verflossen,  auszuüben  schuldig  und  in  dessen
Verbleiben  damit  nachgehends  nicht  zu  hören,  sondern  sodann  mit
der  Subhastation  des  Grundstücks  zu  verfahren  etc.  etc.
G.S.1827.  Mandat,  die  Erläuterung  des  5.  §.  des,  wegen  EinS.104. ¬

führung  der  alterbländischen  Proceßgesetze,  samt
was  dem  anhängig,  in  der  Oberlausitz  unterm
13.  März  1821  ergangenen  Mandats  betr.;  vom
4.  Juli  1827.
Wir  Anton  etc.  etc.  thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:
Es  ist,  der  geschehenen  Anzeige  nach,  darüber  Zweifel  entstanden: ¬
  ob  in  Unserm  Markgrafthume  Oberlausitz  die  von  einem
Schuldner  bewirkte  Erklärung,  „daß  er  statt  der  wirklichen  Hülfsvollstreckung ¬
  die  Execution  und  Immission  in  die  ihm  zugehörigen
Grundstücke  für  geschehen  annehmen  wolle",  für  gültig  zu  achten
sei,  weil  in  dem  unterm  13.  März  1821  ergangenen  Mandate,  die
Einführung  der  alterbländischen  Proceßgesetze,  samt  was  dem  anhängig, ¬
  in  der  Oberlausitz  betr.  §.  5  der  47.  Titel  der  erläuterten  Proceß=Ordnung, ¬
  worin  gedachte  Erklärung  der  wirklichen  Execution  in
der  Wirkung  gleichgestellt  worden  ist,  von  der  im  §.  4  des  Mandats ¬
  vom  13.  März  1821  angeordneten  Einführung  des  erwähnten
Proceßgesetzes  in  der  Oberlausitz  ausgenommen  worden  sei?
Weil  jedoch  diese  im  angeführten  5.  §.  wegen  des  47.  und
der  übrigen  daselbst  genannten  Titel  der  erl.  P.  O.  gemachte  Ausnahme ¬
  sich  nur  auf  die  darin  bestimmte  Prioritätsordnung  der  Concursgläubiger ¬
  bezieht;
So  finden  Wir  Uns  bewogen,  zu  Beseitigung  des  eingangsgedachten ¬
  Zweifels,  den  erwähnten  §.  5  des  obangeführten  Mandats ¬
  vom  13.  März  1821  hierdurch  dahin  zu  erläutern:  daß  auch
in  der  Oberlausitz  einem  Schuldner  die  Execution  und  Immission
in  seine  Immobilien  für  geschehen  anzunehmen,  und  sich  dessen  vor
Gericht  schriftlich  oder  mündlich  zu  erklären,  fernerhin  freistehen,
und  diese  Erklärung  mit  der  wirklichen  Hülfsvollstreckung  gleiche
Kraft  und  Wirkung  haben  solle  etc.  etc.
            
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