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dann, wenn Jemand ein Vorkaufs= oder Retracts=Recht um einen
im Voraus bestimmten Kaufpreis zustehet, und solches mit der Bestätigung ¬
des Richters versehen ist, dessen Gerichtsbarkeit das Grundstück ¬
unterworfen ist, kann er sich desselben, auch wenn zu des
Käufers Vermögen ein Concurs entstanden ist, oder das Grundstück
sonst nothwendig subhastirt wird, bedienen; er ist aber sich dessen
in sächsischer Frist, von der Zeit der ihm deswegen geschehenen Auflage ¬
zu erklären, und solches darauf binnen einer halben Jahresfrist
durch bare Bezahlung des Kaufpreises, wenn schon die dazu gesetzte ¬
Frist noch nicht verflossen, auszuüben schuldig und in dessen
Verbleiben damit nachgehends nicht zu hören, sondern sodann mit
der Subhastation des Grundstücks zu verfahren etc. etc.
G.S.1827. Mandat, die Erläuterung des 5. §. des, wegen EinS.104. ¬
führung der alterbländischen Proceßgesetze, samt
was dem anhängig, in der Oberlausitz unterm
13. März 1821 ergangenen Mandats betr.; vom
4. Juli 1827.
Wir Anton etc. etc. thun hiermit kund und zu wissen:
Es ist, der geschehenen Anzeige nach, darüber Zweifel entstanden: ¬
ob in Unserm Markgrafthume Oberlausitz die von einem
Schuldner bewirkte Erklärung, „daß er statt der wirklichen Hülfsvollstreckung ¬
die Execution und Immission in die ihm zugehörigen
Grundstücke für geschehen annehmen wolle", für gültig zu achten
sei, weil in dem unterm 13. März 1821 ergangenen Mandate, die
Einführung der alterbländischen Proceßgesetze, samt was dem anhängig, ¬
in der Oberlausitz betr. §. 5 der 47. Titel der erläuterten Proceß=Ordnung, ¬
worin gedachte Erklärung der wirklichen Execution in
der Wirkung gleichgestellt worden ist, von der im §. 4 des Mandats ¬
vom 13. März 1821 angeordneten Einführung des erwähnten
Proceßgesetzes in der Oberlausitz ausgenommen worden sei?
Weil jedoch diese im angeführten 5. §. wegen des 47. und
der übrigen daselbst genannten Titel der erl. P. O. gemachte Ausnahme ¬
sich nur auf die darin bestimmte Prioritätsordnung der Concursgläubiger ¬
bezieht;
So finden Wir Uns bewogen, zu Beseitigung des eingangsgedachten ¬
Zweifels, den erwähnten §. 5 des obangeführten Mandats ¬
vom 13. März 1821 hierdurch dahin zu erläutern: daß auch
in der Oberlausitz einem Schuldner die Execution und Immission
in seine Immobilien für geschehen anzunehmen, und sich dessen vor
Gericht schriftlich oder mündlich zu erklären, fernerhin freistehen,
und diese Erklärung mit der wirklichen Hülfsvollstreckung gleiche
Kraft und Wirkung haben solle etc. etc.