(b. G. B. § 522.
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[Dienstbarkeit der Wohnung.)
Dienstbarkeit der Wohnung.")
1. Das österreichische Gesetzbuch?) betrachtet die Dienstbarkeit der Wohnung als von den
beiden vorhergehenden specifisch nicht unterschieden, sondern löst sie in die Servitut des
Gebrauches oder der Fruchtnießung auf, deren Gegenstand ein Wohngebäude, oder richtiger
„die bewohnbaren Theile eines Gebäudes" sind. Diese Dienstbarkeit beschränkt sich also
jedenfalls auf diejenigen Räumlichkeiten, welche unmittelbar zur Wohnung des Menschen
dienen, sammt deren erforderlichem Zugehör, als: Küche, Keller, Dachboden, Stallung
u. dergl. Sie unterscheidet sich dadurch von dem Gebrauche oder Fruchtgenusse eines
Hauses, welcher sich auch auf die nicht bewohnbaren Bestandtheile desselben erstreckt, wie
auf Werkstätten, Magazine, Scheuern u. s. w.3)
2. Kommt die Dienstbarkeit der Wohnung als die Servitut des Gebrauches anzusehen, so
erlangt der Servitutsinhaber nur das Recht, die bewohnbaren Bestandtheile des Hauses
1) Vergl. Krainz I. § 256. Zur (Ausgedings=) Wohnung gehört der Regel nach der
darüber befindliche Dachboden (Entsch. vom 30. November 1859, Z. 12479, S. 916), nicht aber
das Recht der Benützung der Außenwand der Wohnung (Entsch. vom 24. October 1889, Z. 9264.
S. 12968). Durch Vergrößerung des Objects der Servitut wird diese nicht geändert (Entsch.
vom 24. October 1889, Z. 9264, S. 12968). Der Wohnungsberechtigte (Ausgedingler) dar
seine (erwachsenen) Kinder und (wenn das Bedürfniß dazu eintritt) Dienstleute aufnehmen (Entsch.
vom 16. November 1893, Z. 13050, J. Bl. 1894, Nr. 3; 23. Juni 1885, Z. 6899, S. 10622:
15. October 1878, Z. 11185, S. 7172; 16. April 1861, Z. 2687, S. 1306; 28. Jänner 1857.
3. 675, S. 1012 [18. März 1891, Z. 2886, S. 13662?]; es wäre denn, daß der Eigenthümer
dieselbe Stube benützt (Entsch. vom 19. Jänner 1871, Z. 9903, S. 4024); er darf auch in der
Wohnung ein Gewerbe betreiben (Entsch. vom 7. November 1889, Z. 11108, S. 12986). Die
„bis zu ihrer Verehelichung Wohnungsberechtigte darf ihre unehelichen Kinder aufnehmen (Entsch
vom 5. October 1858, Z. 10690, S. 628). Das beiden Ehegatten eingeräumte Wohnungsrech
geht nach dem Tode der Frau auf den Ehemann über; daher kann derselbe seine zweite Gattin
sammt ihren Kindern in die Wohnung aufnehmen (Entsch. vom 5. November 1880, Z. 10823,
S. 8804; 20. Februar 1868, Z. 1425, S. 3002 [28. December 1875, Z. 10761, S. 5958?)
Das Wohnungsrecht des Ausgedingsberechtigten erstreckt sich nicht auf dessen zweiten Ehegatten
[Entsch. vom 10. October 1894, Z. 11171, J. Bl. 1894, Nr. 48; 12. December 1867, Z. 9917,
S. 2945 [19. März 1884, Z. 423, S. 9942?]); wohl aber sonst das Legat der freien Wohnung
(Entsch. vom 19. Juli 1889, Z. 7779, S. 12842 [Nowak III. 110)). Bei Einräumung eines abgesonderten ¬
Gebäudes als Ausgedingsstübel ist das Wohnungsrecht
als Fruchtnießung zu betrachten ¬
(Entsch. vom 9. September 1891, Z. 9676 [Nowak IV. 398; 12. September
1888, Z. 8081, S. 12346; 5. October 1882, Z. 9018, S. 10332; 30. März 1876, Z. 12467,
S. 6082 [16. April 1885, Z. 2665, S. 10531?1).
2) § 1093,1. Abs. des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches: „Als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Theil eines Gebäudes
unter Ausschluß des Eigenthümers als Wohnung zu benützen. Auf dieses Recht finden die für
den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ (werden aufgezählt) entsprechende Anwendung.
3) Von dem aus einem Miethvertrage entspringenden Rechte (§ 1090) ist die Servitut
der Wohnung dadurch unterschieden, daß sie ein dingliches, die Miethe aber nur ein persönliches
Recht gewährt, welches gegen einen nachfolgenden Besitzer der vermietheten Sache nicht geltend
gemacht werden kann (§ 1120), wenn es nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen und sohin
als ein dingliches Recht zu betrachten ist (§ 1095). Aber selbst in diesem Falle finden noch einige
wesentliche Abweichungen statt; so erlischt die Dienstbarkeit der Wohnung mit dem Tode, während
das Recht aus dem Miethvertrage auf die Erben des Miethers übergeht (§ 918); so kann
wenigstens der Gebrauch eines Wohngebäudes nicht an einen Anderen überlassen werden (siehe
oben bei §§ 485 und 507), wogegen der Miether jedenfalls berechtigt ist, das Miethstück in Aftermiethe ¬
zu geben (§ 1098) und sein Recht an einen Anderen abzutreten (§ 1393); ferner muß nach
§ 1121 bei einer nothwendigen gerichtlichen Veräußerung der Bestandnehmer dem neuen Käufer
welchen, was bei der Dienstbarkeit der Wohnung nicht platzgreift. Endlich kann eine Wohnung
Femandem blos auf Widerrufen (§ 479), oder für so lange, als ein bestimmtes Verhältniß dauert
8.B. bei den Naturalwohnungen der Privatbeamten, Dienstleute u. dergl.), oder sonst zugestanden
werden, ohne daß dadurch eine Dienstbarkeit begründet wird, wie dies bei dem sogenannten Ausgedinge
auf dem Lande häufig der Fall ist, wenn Eltern ihren Kindern noch bei Lebzeiten ihre behauste
Wirthschaft übergeben, sich aber eine bestimmte Wohnung vorbehalten. Uebrigens ist die Servitut
der Wohnung nicht selten auch in einem Ausgedinge enthalten. Näheres über Ausgedinge siehe
bei § 1286.