Object : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

(b.  G.  B.  §  522.
725
[Dienstbarkeit  der  Wohnung.)
Dienstbarkeit  der  Wohnung.")
1.  Das  österreichische  Gesetzbuch?)  betrachtet  die  Dienstbarkeit  der  Wohnung  als  von  den
beiden  vorhergehenden  specifisch  nicht  unterschieden,  sondern  löst  sie  in  die  Servitut  des
Gebrauches  oder  der  Fruchtnießung  auf,  deren  Gegenstand  ein  Wohngebäude,  oder  richtiger
„die  bewohnbaren  Theile  eines  Gebäudes"  sind.  Diese  Dienstbarkeit  beschränkt  sich  also
jedenfalls  auf  diejenigen  Räumlichkeiten,  welche  unmittelbar  zur  Wohnung  des  Menschen
dienen,  sammt  deren  erforderlichem  Zugehör,  als:  Küche,  Keller,  Dachboden,  Stallung
u.  dergl.  Sie  unterscheidet  sich  dadurch  von  dem  Gebrauche  oder  Fruchtgenusse  eines
Hauses,  welcher  sich  auch  auf  die  nicht  bewohnbaren  Bestandtheile  desselben  erstreckt,  wie
auf  Werkstätten,  Magazine,  Scheuern  u.  s.  w.3)
2.  Kommt  die  Dienstbarkeit  der  Wohnung  als  die  Servitut  des  Gebrauches  anzusehen,  so
erlangt  der  Servitutsinhaber  nur  das  Recht,  die  bewohnbaren  Bestandtheile  des  Hauses
1)  Vergl.  Krainz  I.  §  256.  Zur  (Ausgedings=)  Wohnung  gehört  der  Regel  nach  der
darüber  befindliche  Dachboden  (Entsch.  vom  30.  November  1859,  Z.  12479,  S.  916),  nicht  aber
das  Recht  der  Benützung  der  Außenwand  der  Wohnung  (Entsch.  vom  24.  October  1889,  Z.  9264.
S.  12968).  Durch  Vergrößerung  des  Objects  der  Servitut  wird  diese  nicht  geändert  (Entsch.
vom  24.  October  1889,  Z.  9264,  S.  12968).  Der  Wohnungsberechtigte  (Ausgedingler)  dar
seine  (erwachsenen)  Kinder  und  (wenn  das  Bedürfniß  dazu  eintritt)  Dienstleute  aufnehmen  (Entsch.
vom  16.  November  1893,  Z.  13050,  J.  Bl.  1894,  Nr.  3;  23.  Juni  1885,  Z.  6899,  S.  10622:
15.  October  1878,  Z.  11185,  S.  7172;  16.  April  1861,  Z.  2687,  S.  1306;  28.  Jänner  1857.
3.  675,  S.  1012  [18.  März  1891,  Z.  2886,  S.  13662?];  es  wäre  denn,  daß  der  Eigenthümer
dieselbe  Stube  benützt  (Entsch.  vom  19.  Jänner  1871,  Z.  9903,  S.  4024);  er  darf  auch  in  der
Wohnung  ein  Gewerbe  betreiben  (Entsch.  vom  7.  November  1889,  Z.  11108,  S.  12986).  Die
„bis  zu  ihrer  Verehelichung  Wohnungsberechtigte  darf  ihre  unehelichen  Kinder  aufnehmen  (Entsch
vom  5.  October  1858,  Z.  10690,  S.  628).  Das  beiden  Ehegatten  eingeräumte  Wohnungsrech
geht  nach  dem  Tode  der  Frau  auf  den  Ehemann  über;  daher  kann  derselbe  seine  zweite  Gattin
sammt  ihren  Kindern  in  die  Wohnung  aufnehmen  (Entsch.  vom  5.  November  1880,  Z.  10823,
S.  8804;  20.  Februar  1868,  Z.  1425,  S.  3002  [28.  December  1875,  Z.  10761,  S.  5958?)
Das  Wohnungsrecht  des  Ausgedingsberechtigten  erstreckt  sich  nicht  auf  dessen  zweiten  Ehegatten
[Entsch.  vom  10.  October  1894,  Z.  11171,  J.  Bl.  1894,  Nr.  48;  12.  December  1867,  Z.  9917,
S.  2945  [19.  März  1884,  Z.  423,  S.  9942?]);  wohl  aber  sonst  das  Legat  der  freien  Wohnung
(Entsch.  vom  19.  Juli  1889,  Z.  7779,  S.  12842  [Nowak  III.  110)).  Bei  Einräumung  eines  abgesonderten ¬
  Gebäudes  als  Ausgedingsstübel  ist  das  Wohnungsrecht
als  Fruchtnießung  zu  betrachten ¬
  (Entsch.  vom  9.  September  1891,  Z.  9676  [Nowak  IV.  398;  12.  September
1888,  Z.  8081,  S.  12346;  5.  October  1882,  Z.  9018,  S.  10332;  30.  März  1876,  Z.  12467,
S.  6082  [16.  April  1885,  Z.  2665,  S.  10531?1).
2)  §  1093,1.  Abs.  des  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuches:  „Als  beschränkte  persönliche
Dienstbarkeit  kann  auch  das  Recht  bestellt  werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  Gebäudes
unter  Ausschluß  des  Eigenthümers  als  Wohnung  zu  benützen.  Auf  dieses  Recht  finden  die  für
den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  der  §§  (werden  aufgezählt)  entsprechende  Anwendung.
3)  Von  dem  aus  einem  Miethvertrage  entspringenden  Rechte  (§  1090)  ist  die  Servitut
der  Wohnung  dadurch  unterschieden,  daß  sie  ein  dingliches,  die  Miethe  aber  nur  ein  persönliches
Recht  gewährt,  welches  gegen  einen  nachfolgenden  Besitzer  der  vermietheten  Sache  nicht  geltend
gemacht  werden  kann  (§  1120),  wenn  es  nicht  in  die  öffentlichen  Bücher  eingetragen  und  sohin
als  ein  dingliches  Recht  zu  betrachten  ist  (§  1095).  Aber  selbst  in  diesem  Falle  finden  noch  einige
wesentliche  Abweichungen  statt;  so  erlischt  die  Dienstbarkeit  der  Wohnung  mit  dem  Tode,  während
das  Recht  aus  dem  Miethvertrage  auf  die  Erben  des  Miethers  übergeht  (§  918);  so  kann
wenigstens  der  Gebrauch  eines  Wohngebäudes  nicht  an  einen  Anderen  überlassen  werden  (siehe
oben  bei  §§  485  und  507),  wogegen  der  Miether  jedenfalls  berechtigt  ist,  das  Miethstück  in  Aftermiethe ¬
  zu  geben  (§  1098)  und  sein  Recht  an  einen  Anderen  abzutreten  (§  1393);  ferner  muß  nach
§  1121  bei  einer  nothwendigen  gerichtlichen  Veräußerung  der  Bestandnehmer  dem  neuen  Käufer
welchen,  was  bei  der  Dienstbarkeit  der  Wohnung  nicht  platzgreift.  Endlich  kann  eine  Wohnung
Femandem  blos  auf  Widerrufen  (§  479),  oder  für  so  lange,  als  ein  bestimmtes  Verhältniß  dauert
8.B.  bei  den  Naturalwohnungen  der  Privatbeamten,  Dienstleute  u.  dergl.),  oder  sonst  zugestanden
werden,  ohne  daß  dadurch  eine  Dienstbarkeit  begründet  wird,  wie  dies  bei  dem  sogenannten  Ausgedinge
auf  dem  Lande  häufig  der  Fall  ist,  wenn  Eltern  ihren  Kindern  noch  bei  Lebzeiten  ihre  behauste
Wirthschaft  übergeben,  sich  aber  eine  bestimmte  Wohnung  vorbehalten.  Uebrigens  ist  die  Servitut
der  Wohnung  nicht  selten  auch  in  einem  Ausgedinge  enthalten.  Näheres  über  Ausgedinge  siehe
bei  §  1286.
            
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