Object : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

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Die  Stiftung  §.  72.
§.  72.
III.  Die  Stiftung.
Zu  den  schon  im  römischen  Recht  anerkannten  selbständigen
Anordnungen,  welche  zu  frommen  Zwecken  namentlich  letztwillig
errichtet  werden  konnten*),  kamen  im  Mittelalter  andere  in
großer  Anzahl  hinzu,  indem  man  besonders  die  durch  das  geistliche ¬
  Recht  bekannt  gewordenen  Testamente  benutzte,  um  für
sein  Seelenheil  (pro  anima)  gottgefällige  Verfügungen  zu  treffen,
deren  Vollziehung  durch  die  Ernennung  der  Testamentserecutoren ¬
  gesichert  ward  2).  Entweder  ward  dann  überhaupt  nur  zu
Gunsten  einer  schon  bestehenden  Anstalt,  oder  zu  bestimmten
wohlthätigen  Handlungen,  z.  B.  einer  Armenspeisung  verfügt,
oder  es  wurden  selbständige  Anstalten  neu  errichtet  und  dotirt,
um  dem  Zweck,  für  welchen  sie  bestimmt  waren,  auf  die  Dauer
zu  dienen.  Solche  Stiftungen,  wenn  sie  auch  mit  der
Kirche  oder  kirchlichen  Instituten  oder  mit  der  Gemeinde  und
andern  Corporationen  in  dauernde  Verbindung  gebracht  wurden,
trugen  doch  regelmäßig  den  Charakter  juristischer  Personen  an
sich,  und  standen  dann  auch  unter  besonderen  Vorstehern  und
Verwaltern,  welche  nur  der  Oberaufsicht  der  dabei  betheiligten
kirchlichen  oder  weltlichen  Behörden  unterworfen  zu  sein  pflegten?). ¬
  Man  ging  aber  noch  weiter,  und  errichtete  solche  Anstalten ¬
  nicht  allein  zu  kirchlichen  oder  wohlthätigen,  sondern  nach
deren  Vorbild  überhaupt  zu  gemeinnützigen  Zwecken*),  wodurch
1)  v.  Savigny,  System,  II.  S.  262—71.
2)  Lehre  von  den  Erbvertr.  1.  §.  14.  —  Zeitschrift  für  deutsches  Recht,
IX.  S.  144—55.  221—22.
3)  J.  H.  Boehmer,  J.  E.P.  III.  36.  §.  40.  41.  —  Mühlenbruch,
Beurtheilung  des  Städelschen  Beerbungsfalls,  S.  70-79.  PandectenCommentar, ¬
  XL.  S.  81—89.  —  Mühlenbruch  hat  hier  namentlich  die
Ausführung  von  Roßhirt,  Archiv  für  civ.  Pr.  X.  S.  321-25.  widerlegt, ¬
  welcher  überhaupt  der  milden  Stiftung  die  juristische  Persönlichkeit
abspricht.  Vgl.  v.  Savigny  a.  a.  O.  S.  271.
4)  S.  schon  Durandus,  spec.  jur.  lib.  II.  p.  2.  §.  13.  nu.  63.
            
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